Grundstücksverkauf und Einkommensteuer

  • Im IK-Verfahren soll ein Grundstück für 50.000,- EUR verkauft werden. Erlös geht, bis auf eine Massekostenbeteiligung von 1.500,- EUR, an den Grundpfandgläubiger.

    Wenn ich mich recht erinnere, sind die 50.000,- EUR für die Insolvenzmasse einkommensteuerpflichtig, so dass eine ordentliche Masseforderung entstehen wird, die u.U. sogar höher ist, als die eingezogene Massekostenbeteiligung. Wie kann man sich dagegen schützen? Wenn ich mich recht erinnere, können doch die Darlehenszinsen (teilweise?) als Ausgaben geltend gemacht werden :confused:

  • Im IK-Verfahren soll ein Grundstück für 50.000,- EUR verkauft werden. Erlös geht, bis auf eine Massekostenbeteiligung von 1.500,- EUR, an den Grundpfandgläubiger.

    Wenn ich mich recht erinnere, sind die 50.000,- EUR für die Insolvenzmasse einkommensteuerpflichtig, so dass eine ordentliche Masseforderung entstehen wird, die u.U. sogar höher ist, als die eingezogene Massekostenbeteiligung. Wie kann man sich dagegen schützen? Wenn ich mich recht erinnere, können doch die Darlehenszinsen (teilweise?) als Ausgaben geltend gemacht werden :confused:


    Seit wann sind Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften einkommenssteuerpflichtig? Ich kenne nur die Veräußerungsgewinnbesteuerung (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im IK-Verfahren soll ein Grundstück für 50.000,- EUR verkauft werden. Erlös geht, bis auf eine Massekostenbeteiligung von 1.500,- EUR, an den Grundpfandgläubiger.

    Wenn ich mich recht erinnere, sind die 50.000,- EUR für die Insolvenzmasse einkommensteuerpflichtig, so dass eine ordentliche Masseforderung entstehen wird, die u.U. sogar höher ist, als die eingezogene Massekostenbeteiligung. Wie kann man sich dagegen schützen? Wenn ich mich recht erinnere, können doch die Darlehenszinsen (teilweise?) als Ausgaben geltend gemacht werden :confused:


    Seit wann sind Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften einkommenssteuerpflichtig? Ich kenne nur die Veräußerungsgewinnbesteuerung (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG).

    OK, stimmt, aber wie ermittelt man in so einem Fall, ob hier ein Gewinn erzielt wurde? Den Anschaffungspreis von vor 35 Jahren abziehen?

  • Solange keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen sind Ex-Kleingewerbetreibende (Betriebsaufgabe schon vor Insolvenzantrag) doch meist IK, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • OK, stimmt, aber wie ermittelt man in so einem Fall, ob hier ein Gewinn erzielt wurde? Den Anschaffungspreis von vor 35 Jahren abziehen?


    Diese Frage beantworte ich erst, wenn Du § 23 EStG gelesen hast. :teufel:

    oh, da steht's ja drin :oops:. Danke für den Hinweis, Gesetz lesen ist ja doch manchmal ganz nützlich.

    In meinem Fall (IK-Schuldner, niemals selbständig, also kein Betriebsvermögen oä) ist der 10-Jahres-Zeitraum überschritten. Und wie wäre es bei Unterschreiten der Grenze? Muss man dann den Anschaffungspreis hernehmen?


  • oh, da steht's ja drin :oops:. Danke für den Hinweis, Gesetz lesen ist ja doch manchmal ganz nützlich.

    In meinem Fall (IK-Schuldner, niemals selbständig, also kein Betriebsvermögen oä) ist der 10-Jahres-Zeitraum überschritten. Und wie wäre es bei Unterschreiten der Grenze? Muss man dann den Anschaffungspreis hernehmen?

    Boah, steht doch echt alles in § 23 EStG drin. :rechtsf

    § 23 Abs. 3 EStG

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Solange keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen sind Ex-Kleingewerbetreibende (Betriebsaufgabe schon vor Insolvenzantrag) doch meist IK, oder?


    Ja, aber Grundstücke im Betriebsvermögen sind da doch eher selten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • oh, da steht's ja drin :oops:. Danke für den Hinweis, Gesetz lesen ist ja doch manchmal ganz nützlich.

    In meinem Fall (IK-Schuldner, niemals selbständig, also kein Betriebsvermögen oä) ist der 10-Jahres-Zeitraum überschritten. Und wie wäre es bei Unterschreiten der Grenze? Muss man dann den Anschaffungspreis hernehmen?

    Boah, steht doch echt alles in § 23 EStG drin. :rechtsf

    § 23 Abs. 3 EStG

    :gepennt:Oh, stimmt ja. Ich gelobe, in Zukunft das Gesetz den Schnellanfragen im Forum vorzuziehen ...

  • Solange keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen sind Ex-Kleingewerbetreibende (Betriebsaufgabe schon vor Insolvenzantrag) doch meist IK, oder?


    Ja, aber Grundstücke im Betriebsvermögen sind da doch eher selten.

    Ob Betriebsgrundstücke bei Kleingewerbetreibenden so selten sind, weiß ich nicht. Gesehen hab' ich's schon. Gleichwohl gilt für die steuerliche Beurteilung: Vorsicht, bei (Ex-)Gewerbetreibenden wird § 23 EStG oft verdrängt bzw. gilt die Entnahme aus dem BV als Anschaffung. Aber im konkreten Fall scheint das ja nicht einschlägig zu sein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich würde auf jeden Fall erst prüfen kassen wie die Nutzung des Grundstückes in den letzten zehn Jahren war.

    Erst wenn wirklich ausgeschlossen ist, dass es irgendeine Art von Betriebsvermögen ist, würde ich mich auf den 23 EStG verlassen.

    Es gibt mehr als einen Fall in dem ein Grundstück nicht nur ein Grundstück sondern ein ruhender Betrieb war, welcher in einem Fall ererbt war.

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