Folgender IN Fall:
Schuldner betrieb vor Insolvenzeröffnung in einem Haus , das in seinem Eigentum steht, ein Cafe.
Das wertausschöpfend belastete Haus wurde aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben.
Was aber ist mit der Geschäftsausstattung (Kaffemaschine, Stühle etc), steht diesen den Grundpfandgläubigern oder der Masse zu?
Massezugehörigkeit
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fresh -
25. Juni 2014 um 10:56
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Freigegeben wurde sicherlich das Grundstück. Nun muss man feststellen inweifern die Geschäftsausstattung zum Grundstück steht. Es könnte sich z. B. um Zubehör nach § 97 BGB handeln.
Dies festzustellen ist aber Sache eines Prozessgerichts.
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Freigegeben wurde sicherlich das Grundstück. Nun muss man feststellen inweifern die Geschäftsausstattung zum Grundstück steht. Es könnte sich z. B. um Zubehör nach § 97 BGB handeln.
Dies festzustellen ist aber Sache eines Prozessgerichts.
Falls die Geschäftsausstattung im o.g. Fall nicht werthaltig sein sollte, wäre eine Freigabe dieser durch den IV sinnvoll? Für den Fall, dass das Prozessgericht die nicht werthaltigen Gegenstände der Masse zuspricht oder der Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch von seinem Anspruch aus Zubehörhaftung geltend macht.
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Steht der Masse eigentlich eine Feststellungspauschale zu hinsichtlich des Zubehörs? §171 InsO
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im Prinzip ja, § 10 I S.1a ZVG, aber nicht wenn man freigegeben hat.
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