Streitige Erbscheinsanträge - langjähriges Erbscheinsverfahren - Auslegungsvergleich

  • So etwas kann nur jemand schreiben, der keine Ahnung davon hat
    1. wie interessengerechte Vergleiche zustande kommen und
    2. was an einem Erbrechtsfall noch so alles dran hängt.

    Der Erbschein ist in der Regel nicht die Lösung der Probleme.


    Mag ja alles sein. Aber wenn es kein wirksames Testament gibt, und nur einen gesetzlichen Alleinerben (und das heißt: es gibt keine Pflichtteilsberechtigten (!)), dann weiß ich nicht, worüber man sich noch vergleichen soll. Es ist Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben eingetreten, und insbesondere das FA wird das auch unverrückbar so sehen, auch wenn es alle für "interessengerecht" halten, den Erwerb auf möglichst viele Schultern (und Freibeträge ;)) zu verteilen.

    Wie gesagt: Hätte man halt sich vorher einigen müssen, dann wäre alles unter der Decke geblieben. Jetzt kommen allenfalls noch Zuwendungen des Alleinerben an die "Testamentserben" in Betracht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Könnt ja sein , dass man sich für einen Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde gegen die kommenden Zurückweisungen löhnen lässt.

  • habe einen ähnlichen Fall:

    Es liegen zwei Testamente vor, eingesetzt wird darin jeweils die Lebensgefährtin als Alleinerbin.
    Die Tochter des Verstorbenen zweifelt als gesetzliche Erbin die Testierfähigkeit an.
    Nun wurde mir eine außergerichtliche Einigung vorgelegt, in der sich die Tochter und die Lebensgefährtin auf gesetzliche Erbfolge einigen.
    An diese Einigung bin ich nicht gebunden und muss daher die Testierfähigkeit des Erblassers (mittels Gutachten etc) prüfen, richtig?

  • habe einen ähnlichen Fall:

    Es liegen zwei Testamente vor, eingesetzt wird darin jeweils die Lebensgefährtin als Alleinerbin.
    Die Tochter des Verstorbenen zweifelt als gesetzliche Erbin die Testierfähigkeit an.
    Nun wurde mir eine außergerichtliche Einigung vorgelegt, in der sich die Tochter und die Lebensgefährtin auf gesetzliche Erbfolge einigen.
    An diese Einigung bin ich nicht gebunden und muss daher die Testierfähigkeit des Erblassers (mittels Gutachten etc) prüfen, richtig?


    Sie "einigen" sich "auf gesetzliche Erbfolge"?
    Einzige Tochter, nicht verheiratet?

    Sie haben sich also dahin "verglichen", dass die Testamente nichtig sind und die Tochter alles bekommt?! :eek::eek:

    Nein, gebunden bist Du daran nicht. Aber ein Indiz ist es schon, wenn der Testamentserbe selbst das Testament für nichtig hält.

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  • Die Tochter ist die gesetzliche Alleinerbin und hat jetzt auch einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt.
    Da das Gericht die erforderlichen Tatsachen (hier: gesetzliche Erbfolge aufgrund Testierunfähigkeit) ja aber für festgestellt erachten muss
    und ich eine Feststellung der Testierunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt verneinen muss, auch wenn es ein Indiz ist, muss ich von
    Amts wegen ermitteln. Wie würdet ihr vorgehen? Ärztliches Attest (falls vorhanden) oder doch einen Gutachter beauftragen?
    Da entstehen ja erhebliche Kosten.. Ich hatte so einen Fall noch nie, daher weiß ich nicht was jetzt am geschicktesten wäre..

  • Man könnte ja auch denken die LAG hat dem Druck der Tochter nachgegeben obwohl es ein vom EL geschriebenes TES ist und er auch nicht testierunfähig war.
    Für mich wäre dies ein strittiges Verfahren. Bei uns bedeutet das Richtervorlage. Dieser fragt dann regelmäßig beim Hausarzt an bevor ein GA in Auftrag gegeben wird. Vorher prüfe ich noch ob ein XVII anhängig war.

  • nach hiesigem Landesrecht ist das Verfahren auch nur dem Richter vorzulegen, wenn gegen die beantragte Entscheidung Einwände erhoben wurden (was hier ja gerade nicht der Fall ist).

    In der Sache hätte ich Probleme einfach so die Testierunfähigkeit anzunehmen, nur auf Grundlage einer "außergerichtlichen Einigung" der Beteiligten.

    Wie bereits zurecht angeführt wurde muss man von der Testierunfähigkeit überzeugt sein. Ein Gutachter dürfte damit die sicherste Wahl sein, um sich davon zu überzeugen. Wenn man die Überzeugung auch auf andere (kostengünstigere) Art gewinnen kann, dann mag man auf einen Gutachter verzichten. Das kommt sicher auf den Einzelfall an. Aber die Einigung der Beteiligten würde mich wie gesagt nicht überzeugen können.

  • Ich würde wohl hier die Praxislösung vorziehen und die testamentarische Erbin das Erbe ausschlagen lassen.

    Damit habe ich dann gesetzliche Erbfolge, die ich entsprechend feststellen kann - natürlich nur wenn klar ist, dass es keine Schwierigkeiten wegen der Gebühr für die Ausschlagung gibt (ist dann ja nicht 30 € Standard, a vermögend). Diese dürfte jedoch unter den Kosten eines Gutachtens liegen.

    Würde ich als beste Lösung betrachten..

    Ersatzweise darauf hinweisen, dass die Einigung die Erbscheinserteilung nicht beeinflusst und ein Erbschaftskauf nach Erbscheinserteilung an die Lebensgefährtin auch eine Möglichkeit darstellt.

    Aber eine Ausschlagung ist meines Erachtens besser.

  • Oder darauf hinweisen, dass die Einigung die Erbscheinserteilung nicht beeinflusst und ein Erbschaftskauf nach Erbscheinserteilung an die Lebensgefährtin auch eine Möglichet darstellt...


    Klar, nachdem sie von (Nettowert - € 20.000,00) schlanke 30% Erbschaftssteuer bezahlt hat. :strecker

    Es würde mich wundern, wenn hier nicht eine finanzielle Einigung erzielt wurde ("Gib' auf, nimm einen Betrag X, danach beantrage ich Tocher - Freibetrag € 400.000,00 - den Erbschein").

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  • Die test. EF geht der gesetzl- EF vor. Ist die test. Erbin berufen und hat nicht ausgeschlagen form- und fristgerecht ist sie Erbin.
    Diese Einigung würde an der Erbenstellung nichts ändern.
    Die Voraussetzungen für die Erteilung des ES nach gesetzlicher EF liegen derzeit nicht vor.

    Wenn dein Richter sagt nicht streitig musst du ermitteln, XVII prüfen, Hausarzt anschreiben, usw.

    Ich sehe das wie Tom. Die LAG hätte jede Menge Steuer und das PT zu zahlen. Die andere Variante ist für beide günstiger.

  • Leider ist nur eines der beiden Testamente mit einem Datum versehen. Die Antragstellerin trägt vor, dass das Testament, das kein Datum enthält, aufgrund des Schriftbildes wohl nach dem
    datierten Testament errichtet wurde und er beim ersten Testament schon testierunfähig war.
    In dem außergerichtlichen Vergleich wurde eine Zahlung von 150.000,00 € an die Lebensgefährtin vereinbart.
    Eine eidesstattliche Versicherung würde mir wohl nicht genügen. Oder ist das zu streng? Ich habe jetzt mal die Betreuungsakte angefordert.

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