Vernichtung KFB 2. vollstr.

  • Moin

    Ich habe hier ein Verfahren aus 1987. Im Jahr 2013 wurde eine 2. vollstr. Ausf. des VU und des KFB beantragt. VU alles erledigt.

    Das Problem ist der KFB. In der Akte befindet sich der KF - Antrag 17.12.87 . Die Gebühren sind von dem damligen Kollegen abgehakt und es wurde handschriftlich zugesetzt das 65 ,- DM GK zurück gezahlt werden. Der KFB ist - aus welchen Gründen auch immer- nicht in der Restakte. Der Kl. Vertr. ( gleiche wie damals ) beantragt nunmehr einen neuen KFB zu erlassen und hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der ( damalige ) Bekl. Vetr. hat sich nicht weiter geäussert ausser, dass er um Kopien der Akte gebeten hat, da ihm nichts mehr vorliegt. Ich hab mich auf den Standpunkt gestellt keine neue Festsetzung, da die Richtigkeit des KF - A nicht mehr geprüft werden kann. Der KL. Vertr, sagt nun, dass schon davon ausgegagngen werden kann, dass der Antrag richtig ist, da ansonsten eine Erörterungsgebühr nicht beantragt worden wäre. Das VU ist auf Grund mdl. Verhandlung erlassen worden.


    Kann die Festsetzung noch mal erfolgen ??

    Bin völlig unschlüssig und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

    gruss

    wulfgerd

  • Hat der KV evtl noch irgendwas in seiner Handakte, was als Nachweis herhalten kann, damit du weißt, wie der KfB aussah?

    Eine erneute Entscheidung über den KfA dürfte ausgeschlossen sein, da ja bereits ein KfB erlassen wurde und es nur noch um eine 2. vollstreckbare Ausfertigung geht. Ansonsten würde m.E. auch die Möglichkeit der Doppelvollstreckung bestehen.

  • Wenn über den seinerzeitigen KFA bereits entschieden und KFB erlassen wurde, kann nun kein weiterer KFB erlassen werden. Der seinerzeitige KFA ist nicht offen, für einen neuen KFA ist kein Raum. Ich würde den KFA zurückweisen und in Beschwerde gehen lassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich auch so. Als einzige Möglichkeit gäbe es noch die Ersetzung verloren gegangener oder vernichteter Urkunden nach dem - wie heißt das Ding so schön:

    Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

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