GVO-Genehmigung notwendig?

  • Gemeinde wurden aufgrund Ersuchens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG als Eigentümer eingetragen. Hintergründe sind nicht bekannt.

    Nun wird das Grundstück verkauft. Benötige ich hier nun eine GVO-Genehmigung?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wieder mal so ne Sache mit der GVO-Genehmigung.

    E verkauft Grundstück an A. A tritt seine Rechte aus der Auflassungsvormerkung an B ab.
    Zur Eigentumsumschreibung auf B wurde eine GVO Genehmigung zu dem Vertrag zwischen E und A eingereicht.
    Die Auflassung wurde eingetragen.

    B verkauft an C. Die Auflassung wurde eingetragen. Gemäß § 2 I Nr. 1 GVO wurde auf die Vorlage einer erneuten GVO-Genehmigung verzichtet, da bereits eine nach dem 28.09.1990 erteilte Genehmigung vorlag.

    Jetzt kommt Auflassung an D. Die nun zuständige Rechtspflegerin bemängelt, dass die GVO zum Vertrag A an B fehlt und die Auflassung B an C gutgläubigen Erwerb ermöglicht hat.

    Ich habe damals Auflassung B an C eingetragen und bekomme deshalb die Akte auf den Tisch, sehe aber keine Notwendigkeit einer eneuten GVO-Genehmigung. Liege ich hier falsch?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wieder mal so ne Sache mit der GVO-Genehmigung.

    E verkauft Grundstück an A. A tritt seine Rechte aus der Auflassungsvormerkung an B ab.
    Zur Eigentumsumschreibung auf B wurde eine GVO Genehmigung zu dem Vertrag zwischen E und A eingereicht.
    Die Auflassung wurde eingetragen.

    B verkauft an C. Die Auflassung wurde eingetragen. Gemäß § 2 I Nr. 1 GVO wurde auf die Vorlage einer erneuten GVO-Genehmigung verzichtet, da bereits eine nach dem 28.09.1990 erteilte Genehmigung vorlag. Da liegt der Knackpunkt. Es heißt in der Ausnahmevorschrift ja, daß "der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung" erfolgt sein muß. Ist B aufgrund so einer Genehimgung eingetragen worden? (Daß dies häufig einfach genau so wie oben beschrieben geschah, weiß ich auch.)

    Jetzt kommt Auflassung an D. Die nun zuständige Rechtspflegerin bemängelt, dass die GVO zum Vertrag A an B fehlt und die Auflassung B an C gutgläubigen Erwerb ermöglicht hat. Wenn die Kollegin (vielleicht sogar zurecht) meint, daß C als jetziger Veräußerer nicht unter die Ausnahmevorschrift fällt, muß sie eine GVO-Genehmigung für den Vertrag C-D fordern. Nach dem gutgläubigen Erwerb von C, der hier angeführt wird, gibt es bei den vorherigen Umschreibungen nichts mehr zu meckern und zu reparieren. Sie sind Geschichte.

    Ich habe damals Auflassung B an C eingetragen und bekomme deshalb die Akte auf den Tisch, sehe aber keine Notwendigkeit einer eneuten GVO-Genehmigung. Liege ich hier falsch? Slebst wenn spielt das nach meiner obigen Auffassung keine Rolle mehr!

    s. o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist mir schon klar. Die Frage, ob das richtig oder falsch war, ist aber jetzt für Dich nur von theoretischem Interesse (wobei ich ohne Detailkenntnis von Urkunden und Genehmigung grundsätzlich eher zu falsch tendiere).
    Aber: Sagt die Kollegin, es war falsch, muß sie jetzt für ihren Antrag die Genehmigung verlangen. Das ist nach dem -von ihr und auch mir unterstellt- gutgläubigen Erwerb durch C die einzige Konsequenz. War die Eintragung von B richtig, braucht jetzt niemand die GVO-Genehmigung. Der Handlungsbedarf im konkreten Fall liegt also allein bei der Kollegin.

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  • Ist mir schon klar. Die Frage, ob das richtig oder falsch war, ist aber jetzt für Dich nur von theoretischem Interesse (wobei ich ohne Detailkenntnis von Urkunden und Genehmigung grundsätzlich eher zu falsch tendiere).
    Aber: Sagt die Kollegin, es war falsch, muß sie jetzt für ihren Antrag die Genehmigung verlangen. Das ist nach dem -von ihr und auch mir unterstellt- gutgläubigen Erwerb durch C die einzige Konsequenz. War die Eintragung von B richtig, braucht jetzt niemand die GVO-Genehmigung. Der Handlungsbedarf im konkreten Fall liegt also allein bei der Kollegin.


    Na hoffentlich sieht sie das ein. Ich soll mich nämlich um die GVO-Genehmigung A an B kümmern, was ja mit mir gar nichts zu tun hat.

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  • Aber genau diese Genehmigung ist weder bei richtig noch bei falsch jetzt erforderlich. Die Kollegin nimmt selbst den gutgläubigen Erwerb durch C ins Visier und weigert sich dann, die rechtliche Konsequenz daraus zu ziehen?

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  • Also nach all der Zeit brauchst du dich/deine Kollegin über eine Genehmigung von A nach B nicht mehr zu kümmern. Die Begründung, warum du dich jetzt der Sache annehmen sollst, ist, dass du es damals eingetragen hast, wenn ich das richtig verstehe. Und jetzt noch eine Genehmigung für den alten Vorgang einzuholen, bringt genau was :gruebel:.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Es bringt genau nichts.

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  • Also nach all der Zeit brauchst du dich/deine Kollegin über eine Genehmigung von A nach B nicht mehr zu kümmern. Die Begründung, warum du dich jetzt der Sache annehmen sollst, ist, dass du es damals eingetragen hast, wenn ich das richtig verstehe. Und jetzt noch eine Genehmigung für den alten Vorgang einzuholen, bringt genau was :gruebel:.

    Nein, die Kollegin, die E an B eingetragen und die Genehmigung A an B übersehen hat,gibt es hier nicht mehr.
    Ich hätte den gutgläubigen Erwerb B an C mit meiner Eintragung ermöglicht und solle mich deshalb kümmern.
    Sie fordert keine Genehmigung C an D an, da hier ja kein gutgläubiger Erwerb mehr möglich ist.:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich hätte den gutgläubigen Erwerb B an C mit meiner Eintragung ermöglicht und solle mich deshalb kümmern.
    Sie fordert keine Genehmigung C an D an, da hier ja kein gutgläubiger Erwerb mehr möglich ist.:gruebel:

    Dein Antrag ist von Dir erledigt worden, sie soll gefälligst ihren erledigen. Mir würde an dieser Stelle der Debatte vermutlich die Hutschnur platzen.
    Die Begründung, warum sie keine Genehmigung für ihren Antrag fordern will, ist mit Verlaub hanbüchener Unsinn. § 2 GVO ist immer noch nicht abgeschafft und auch von ihr zu beachten (gerade wenn sie so auf dem früheren Fehler rumreitet).

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  • :zustimm: (muß ja nicht gleich heute sein)

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  • Nicht ich, die Jana muß... Ich gab auch nur meinen scharfen Senf dazu.

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  • Ich brauche mal Hilfe. Da ich in NRW arbeite, habe ich nur selten mit der GVO zu tun.
    Folgender Sachverhalt: A, B und C sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks in Sachsen-Anhalt. A veräußerte 2006 seinen Erbteil an B. Ich gehe davon aus, dass dafür keine GVO-Genehmigung erforderlich war, da bei einer Erbteilsübertragung keine Auflassung erforderlich ist.
    2017 haben B und C die Erbengemeinschaft dergestalt auseinandergesetzt, dass B Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist. Dazu ist eine GVO-Genehmigung eingeholt worden. In der GVO-Genehmigung heißt es unter Grundstücksbezeichnung: Gemarkung ... Grundbuch von .../Anteil GB-Blatt ... Flur ... Flurstück ... Größe ...
    Die Umschreibung auf B ist erfolgt.
    Nun hat B ihr Grundstück auf ihre Tochter übertragen.
    Das Grundbuchamt fordert nun für den Übertragungsvertrag auf die Tochter erneut eine GVO-Genehmigung mit der Begründung, dass sich die Genehmigung für die Erbauseinandersetzung nur auf den 1/3 Anteil des C beziehe.
    Dies kann m.E. nicht richtig sein, da als Eigentümer die Erbengemeinschaft eingetragen war - also eine Gesamthandsgemeinschaft.

    Wie sehen die Damen und Herren Rechtspfleger das?

    Viele Dank schon mal für Ihre Hilfe.
    Notariatsoldie

  • Ich sehe das ebenso. Die Erbengemeinschaft hat an B aufgelassen und dafür ist die Genehmigung erteilt worden. Für die Veräußerung durch B bedarf es daher keiner erneuten Genehmigung. Sollte das GBA der Meinung sein, daß seinerzeit nicht das gesamte Geschäft genehmigt worden sei, mag es sich um den alten Vorgang kümmern, da dann dort nachzubessern wäre. Das hielte ich aber schon für ziemlich abwegig. Aber natürlich immer unter der Prämisse der Auflassung und nicht der Erbteilsübertragung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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