Grunddienstbarkeit Wasserwegerecht

  • In Abt. II der belasteten Grundbücher sind zu Gunsten des herrschenden Grundstücks Grunddienstbarkeiten eingetragen, nach deren Inhalt der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstückes das Überfahren seines Wassergrundstückes mit Sportbooten zu dulden hat. Jetzt wehrt sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks gegen das Überfahren durch die Gäste des Eigentümers des herrschenden Grundstücks. Wäre es kein Wasserwegerecht gäbe es keine Diskussion: Das Überfahren durch die Gäste wäre zu dulden, weil die Wahrnehmung sozialer und wirtschaftlicher Kontakte dem Sinn und Zweck des Wegerechtes entspricht. Zum privaten Wasserwegerecht gibt es keine Rechtsprechung. Wie seht ihr das: Ist der Besuch durch private und gewerbliche Besucher von der Duldungspflicht umfasst ? Das Gewerbe war bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit vorhanden und bekannt.

  • Wegerecht

    Die meisten Entscheidungen hierzu sind zwar zu Geh- und Fahrtrechten ergangen, das dürfte aber eher daran liegen, dass die Ausübungsüberlassung bei anderen Nutzungsbefugnissen weniger Bedeutung hat. Ansonsten wird das hier keinen großen Unterschied bedeuten. Eher vielleicht bei der Art der Nutzung (§ 1020 BGB).

    Staudinger/Mayer § 1018 Rn 9:
    "Der Berechtigte kann zudem die Ausübung seines Rechts anderen Personen übertragen, die zu ihm in besonderen Beziehungen stehen, zB Familienangehörigen, Besuchern, Kunden, Lieferanten, Mietern, Pächtern oder Hausgenossen, sofern sich aus der Bestellung des Rechts nichts anderes ergibt (BGH [...] DNotZ 1971, 471; [...] DNotZ 1976, 21; [...]; zu eng LG Bremen BlGBW 1957, 383: Wegerecht nur für Familienangehörige, nicht Mieter; zu restriktiv auch LG Memmingen MDR 2000, 329: besuchende Verwandte könnten bei Geh- und Fahrtrecht auch 40 m laufen; dies führt zu einer anderen Nutzungsart; [...]) und mit einer derartigen Mitbenutzung bei Bestellung des Rechts zu rechnen war ([...])."

    MüKo/Joost § 1018 Rn 22:
    Da bei der Grunddienstbarkeit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und nicht die persönlichen Vorteile des Eigentümers maßgebend sind, kann die Berechtigung mangels abweichender Vereinbarung auch von dritten Personen ausgeübt werden, die wie zB Kunden, Mieter und Pächter in besonderer Beziehung zum Eigentümer stehen.“

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