Altersteilzeit - Verlängerung der Arbeitsphase

  • Hallo zusammen,

    gemäß § 8 Abs. 2 TV ATZ verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. In dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

    1. Hat eine Wiedereingliederung während der AU Auswirkungen auf die Verlängerung oder ist die Wiedereingliederung genauso wie die „normale“ AU zu behandeln?


    1. meine Berechnung: Ende Entgeltfortzahlung = 18.1.2014; Ende AU = 30.5.2014 = 132 Tage, davon die ½ = 66 Tage


    1. Form der Mitteilung? (Schreiben mit EB, Belehrung etc.)




    Danke und beste Grüße

    A&R

  • 3 x 1. ? Alle Achtung! :D

    zum ersten 1.: Eine Wiedereingliederung nach dem sog. Hanburger Modell ist wie eine normale AU zu behandeln. Schließlich erhält der AN in dieser Zeit Krankengeld.

    zum zweiten 1.: So sollte es sein.

    zum dritte 1.: Meines Erachtens muss der Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, also der ATZ-Vertrag beiderseits geändert werden. Du hast dabei keinen Widerstand des AN zu erwarten, schließlich wird er durch die Verlängerung der Arbeitsphase besser gestellt.

  • Nochmal zu drittens:

    Muss tatsächlich der Vertrag geändert werden?

    Mit Vertrag vom ... wurde der Arbeitsvertrag vom ... auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) geändert. Geregelt wurde Blockmodell, Arbeitsphase 1.10.09 - 30.9.14 und Freistellungsphase 1.10.14-30.9.19.

    Für die Anwendung dieses Änderungsvertrages gilt TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung.

    Gemäß § 8 Abs. 2 TV ATZ verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. In dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

    Ich sehe das im Grunde wie den "von-selbst-Erwerb" beim Nachlass.

    Es wurde vereinbart, dass der TV ATZ gilt. Und dort ist geregelt, dass sich die Arbeitsphase verlängert, wenn... In meinen Augen ein Automatismus, der keiner weiteren vertraglichen Regelung bedarf.

    :gruebel:

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