Dienstvorgesetzter

  • Hallo in die Runde,

    hier solll ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Im Disziplinargestz steht, dass dies durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen hat. Ist das immer der Behördenleiter oder kann das auch ein Referent sein, wenn ihm die Personalangelegenheiten für die entsprechende Laufbahn übertragen wurden? Ich tendiere zu ersterem.

    Danke fürs Mitdenken!

  • Auch dieser Referent arbeitet unter dem Kopfbogen des Behördenleiters, personifiziert ihn also quasi. Die Verantwortung für den Sch... trägt der Behördenleiter.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns auch der Behördenleiter persönlich.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Wenn sich die Frage auf die Niedersächsische Justiz bezieht, solltest Du auch die AV zu den Dienstrechtlichen Befugnissen beachten. Danach müsste der Behördenleiter der Mittelbehörde (z. B. OLG-Präsident) die Einleitungsverfügung, also nicht irgend ein Behördenleiter (z. B. Direktor) unterzeichnen. Diese Befugnis kann er innerhalb seiner Behörde auch einem anderen Mitarbeiter übertragen, der dann in seinem Auftrag handelt.

    Tipp: Nichts ist wichtiger in einem Disziplinarverfahren als die Einleitung. Wenn man nach vielen Monaten (ggf. vom Verwaltungsgericht) darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Einleitungsverfügung von einem Unbefugten unterzeichnet wurde, läßt sich das nur schwer bis gar nicht heilen. Selbst die Einleitung eines neuen Verfahrens scheitert dann meist am Beschleunigungsgebot.

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