Unwirksamkeitserklärung nach § 35 InsO

  • Nächste Woche habe ich Berichts- und Prüfungstermin. Der Insolvenzverwalter hat mittlerweile die selbständige Tätigkeit des Schudlners freigegeben. Mich hat gerade ein Gläubiger angerufen, dass er dort den Antrag stelle wird, dass festgestellt werden soll, dass die Erklärung des Verwalters unwirksam ist.

    M. E. geht das doch nicht, da ich diesen Tagesordnungpunkt doch erst veröffentlichen müsste.

    Welches wären den stichhaltige Gründe, dass ich als Gericht die Erklärung für unwirksam feststelle?

  • Stellt sich die Frage, ob man im Falle einer Erklärung des Verwalters (+/-) dies als Tagesordnungspunkt nicht grundsätzlich aufnehmen müsste, da die Antragsstellung der Gläubigerversammlung auf Unwirksamkeit ausdrücklich normiert worden ist. Ob man sich da rausreden kann und darauf verweisen, dass nur über das abgestimmt werden dar, was vorher auf der Tagesordnung stand LG Cottbus, 7 T 484/06, naja

    Stichhaltige Gründe bedarf es mE nicht, die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit hat es halt so gewollt.

    Allerdings wird es für die Freigabe einen guten Grund gegeben haben, vielleicht sollte der IV im Hinblick auf § 78 InsO wohl vorbereitet sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a) Tagesordnung: Zumindest in unseren Eröffnungsbeschlüssen ist der TOP "Wirksamkeit der Verwaltererklärung nach § 35 II InsO" regelmäßig drin, das dürfte dann kein Problem sein.

    b) Leider haben wir als Gericht nicht die Sinnhaftigkeit des Gläubigerantrags zu prüfen und auch keinen Entscheidungsspielraum. Wenn die Mehrheit der Gläubiger so entscheidet müssen wird die Unwirksamkeit anordnen (§ 25 III 3 InsO).

    Hier kam das auch ab und zu schon mal vor, oft weil das FA lieber Erklärungen vom IV als vom schludrigen Schuldner hätte, nicht etwa, weil der in der Insolvenz plötzlich gewinnbringend arbeitet. Dann kann nur noch der IV oder ein Gläubiger im Termin einen Antrag nach § 78 I InsO stellen. Dann kommen wir auch dahin, dass das Gericht entscheiden muss. Stichhaltige Gründe wären m.E. vor allem dass der Schuldner mit seinem Einzelunternehmen Gewinne erzielt. Dabei wäre auch noch zu beachten, ob die Masse vom Betrag her bei der Abführung analog § 292 II InsO evtl. besser steht (die ist ja nicht von dem tatsächlichen Gewinn abhängig) und wie hoch das Risiko ist, dass der Sch. nach § 292 II nicht zahlt, denn wenn nicht freigegeben ist, wäre das Geld ja erst mal Masse und dem Schuldner muss Unterhalt gewährt werden.

    Oh, LfdC war schneller, aber ich gebe trotzdem meinen Senf auch noch dazu.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • .. wäre das Geld ja erst mal Masse und dem Schuldner muss Unterhalt gewährt werden.


    ME muss auch in diesen Fällen kein Unterhalt gewährt werden, allerdings wird der Schuldner dann auch nichts mehr machen oder aber einen Antrag nach § 850i ZPO stellen, IX ZB 388/02.

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  • Ich habe mir die Finger wund gesucht. Ich war mir sicher, dass ich gerade irgendwo eine höhergerichtliche Entscheidung gelesen habe zu diesem Thema. Gläubigerversammlung stellt Antrag auf Unwirksamkeit, InsoVerwalter stellt Antrag gemäß § 75 InsO. Wie das alles zu behandeln ist. Und ich dachte mir, ich speichere das mal, weil das kann man ja immer mal haben. Und? Ich werde irre, ich muss das Nachts geträumt haben, denn ich habe die Entscheidung nicht wieder gefunden:eek:. Vielleicht kann mich da irgendeiner psychisch wieder auf den Boden bringen.

    Bei uns ist das auch immer in der VÖ mit drin. Ich hatte das auch schon mal. Verwalter gab eine kleine Klitsche frei und Gläubiger (FA) kündigte an, den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit in der Gl.Versammlung zu stellen. Wir konnten den Sachbearbeiter dann in der Versammlung überzeugen, dass das nicht der richtige Weg ist. Die Masse hätte das Risiko der Masseverbindlichkeiten in unbekannter Höhe. Außerdem hätte der InsoVerwlter einen Vertrauensmann einstellen müssen, der die Klitsche Tag und Nacht "bewacht" bzw. beegleitet. Wie soll das gehen? Und ich habe ihm auch deutlich gemacht, dass ich auf Antrag gem. § 78 InsO die Erklärung aufheben würde, da sie den Interessen der Gläubiger widerspricht. Denn die Masse wird dadurch ja geschmälert. Aber vielleicht habe ich das ganze auch nur geträumt...:eek:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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