Zubehör

  • Hallo zusammen,

    Person A betreibt ein Hotel in seiner eigenen Immobilie.
    Nach einer gewissen Zeit kann sein aufgenommenes Darlehen nicht bedienen.
    Der Grundpfandgläubiger will nicht nur die Immobilie, sondern auch die Aussattung des Hotels (Betten etc.) veräußern, da diese als Zubehör zum Haftungsverband gehören würden. § 97 BGB.

    Wie ist das zu sehen, ist das Zubehör?

  • Der Grundpfandrechtsgläubiger kann die Immobilie nicht selbst veräußern, das müsste der Eigentümer machen. Ob die Gegenstände als Zubehör im Falle einer Zwangsversteigerung ebenfalls der Beschlagnahme unterfallen würden, hast du nicht gefragt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Als Zwangsversteigerungsrechtspfleger würde ich im Falle einer Zwangsversteigerung die Ausstattung als Zubehör mitbewerten und versteigern (Ausnahme: vorherige Freigabe), aber, wie Patweazle und Steinkauz schon zutreffend festgestellt haben, fragst Du hier im Zivilforum im Zusammenhang mit einer Veräußerung. :)

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