Erfahrungen mit Teilnachlasspflegschaft

  • Hallo,

    Ich habe eine Frage an alle Praktiker

    Erbfall vor knapp 1 Monat. Wohnung pol. versiegelt. Nachlass ist vorhanden. Erbfolge nach der 3. Ordnung. Die mütterliche Linie konnte ich zwischenzeitlich vollständig ermitteln und auf Antrag könnte auch ein Teilerbschein erteilt werden (7 Erben). Die väterliche Linie ist teilweise bekannt, urkundliche Nachweise fehlen bislang, dürften aber einfach zu beschaffen sein. Allerdings dürfte die weitere Ermittlung der noch unbekannten Erben sehr schwierig werden, da mehrere Angehörige in Neuseeland bzw. USA verstorben sein sollen und niemand Genaues weiß.
    Typischer Fall für eine Teilnachlasspflegschaft. Da dürfte allerdings ziemlich Sand im Getriebe sein, wenn alle ermittelten Erben und der NP handeln. Zu Vollmachten an den NP kann man ja niemand zwingen. Wenn dann zudem noch die bekannten Erben der väterlichen Linie einen Mindestteilerbschein stellen, habe wir ca. 15 Personen.
    Wie würdet Ihr das Problem lösen. Kann ich jetzt noch schnell (ehe der Erbscheinsantrag gestellt wird), eine Nachlasspflegschaft über den ganzen Nachlass anordnen und dann wie in einigen Threads beschrieben, nicht ganz so zügig mit der (Teil-)Aufhebung sein oder Teilnachlasspflegschaft anordnen für den väterlichen Teil?

    Danke für Hinweise/Ratschläge/Meinungen.

  • Ist denn vom Nachlasspfleger noch für den Nachlass zu handeln, oder besteht die Pflegschaft "nur noch" im Verwalten von Geld und eben in der Erbenermittlung ?
    Im letzteren Fall könnte der Nachlasspfleger evtl. mit den bereits ermittelten Erben die Erbauseinandersetzung betreiben, so dass seine weiteren Kosten nur noch die noch nicht ermittelten Erben betrifft. Dazu müsste zunächst ein Teilerbschein erteilt werden. Und dann könnte die Nachlasspflegschaft auf den Teil, der noch nicht ermittelt und durch Erbschein ausgewiesen würde, beschränkt werden.
    Vielleicht habe ich aber auch irgendwas jetzt gerade außer Acht gelassen. Mal gucken, was andere dazu meinen :)

  • Sind die Erben teilweise bekannt und teilweise unbekannt, so kann keine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass angeordnet werden, sondern die Nachlasspflegschaft ist auf die Gesamthöhe der vakanten Erbteile zu beschränken.[1] Den Hauptanwendungsfall einer solchen Erbteilspflegschaft bilden die Erbfolgen in der dritten Erbordnung, wenn nur die Erblasserverwandten der väterlichen oder der mütterlichen Linie unbekannt, die Verwandten der jeweils anderen Linie aber bekannt sind. Die Folge einer solchen Erbteilspflegschaft ist, dass der Nachlasspfleger nur zusammen mit den bekannten und den durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben über Nachlassgegenstände verfügen kann. Dass dies bei der Verwaltung des Nachlasses zu Schwierigkeiten führen kann, rechtfertigt es nicht, die Nachlasspflegschaft auf den gesamten Nachlass auszudehnen.[2


    [1] Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 1, 4.
    [2] OLG Köln FamRZ 1989, 435 = NJW-RR 1989, 454; OLG Köln Rpfleger 2011, 158 = ZEV 2011, 193.

    Ob sich eine Erbteilspflegschaft ergibt, weil sie als solche ursprünglich angeordnet wurde oder ob sie erst nachträglich herbeigeführt wird, weil die ursprünglich für den gesamten Nachlass angeordnete Pflegschaft nachträglich durch Teilaufhebung auf eine bestimmte Gesamterbquote beschränkt wird, macht für die Rechtsstellung des Nachlasspflegers grundsätzlich keinen Unterschied. Im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis des Nachlasspflegers können sich aber bedeutsame Abweichungen ergeben, die darauf beruhen, dass der Nachlasspfleger bei ursprünglicher Erbteilspflegschaft zu keinem Zeitpunkt ohne Mitwirkung der bekannten und durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben über Nachlassgegenstände verfügen kann, während er in den Fällen, bei welchen die Nachlasspflegschaft ursprünglich für den gesamten Nachlass angeordnet wurde, jedenfalls bis zur erfolgenden quotalen Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft ohne die Mitwirkung der Erben verfügungsberechtigt ist. DieFrage, ob diese Verfügungsbefugnis des Nachlasspflegers mit erfolgter quotaler Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft mit der Folge entfällt, dass nunmehr nur noch der Nachlasspfleger und die bereits festgestellten Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können, scheint auf den ersten Blick aufgrund der materiellen Erbrechtslage unproblematisch zu bejahen zu sein. Bei dieser rechtlichen Einschätzung bliebe aber unberücksichtigt, dass im Hinblick auf angelegtes Geld- und Wertpapiervermögen nicht die materielle Erbrechtslage über die Verfügungsbefugnis entscheidet, sondern dass die Frage, wer über dieses Geldvermögen verfügen kann, entscheidend davon abhängt, was diesbezüglich im Verhältnis zwischen Nachlasspfleger und Bank im Hinblick auf die Art und Weise der Konten- und Depotführung vereinbart ist.

    ● Sind die Nachlassgelder in der Weise angelegt, dass nach der Art der Kontoführung oder nach den mit der Bank getroffenen Vereinbarungen nur der Nachlasspfleger verfügungsberechtigt ist, so ändert sich durch die Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft an dieser alleinigen Verfügungsbefugnis des Nachlasspflegers zunächst nichts. In diesen Fällen ist der Nachlasspfleger lediglich schuldrechtlich verpflichtet, den durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben im Verhältnis zur Bank eine ihnen gebührende Mitverfügungsbefugnis einzuräumen.

    ● Sind die Nachlassgelder dagegen in der Weise angelegt, dass die Kontoführung zugunsten des "Nachlasses" des betreffenden Erblassers oder zugunsten der "unbekannten Erben" des Erblassers erfolgt und der Nachlasspfleger insoweit lediglich als Vertreter fungiert, so entfällt die alleinige Verfügungsbefugnis des Nachlasspflegers mit quotaler Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, ohne dass es hierfür noch einer weiteren Handlung des Nachlasspflegers bedarf.

    Welche der beiden genannten Alternativen vorliegt,[1] hat somit entscheidende Bedeutung für die Frage, ob der Nachlasspfleger nach erfolgter quotaler Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft noch rechtlich in der Lage ist, zeitnah und eilbedürftig und auch außerhalb des Notgeschäftsführungsrechts des § 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB über vorhandene Nachlassgelder (etwa zum Zweck der Bezahlung von Rechnungen) zu verfügen oder ob er hierzu der Mitwirkung aller nunmehr durch Teilerbschein ausgewiesener Miterben bedarf. Aber auch wenn eine solche Mitwirkung nicht erforderlich ist, wird sich der vorsichtige Nachlasspfleger nach erfolgter Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft stets des Einverständnisses der durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben versichern, bevor er sich zur Verfügung über vorhandene Nachlassgelder entschließt. Ein schuldrechtliches Verpflichtungshandeln für den Nachlass ist bei dieser Konstellation ohnehin nicht zu empfehlen, weil der Nachlasspfleger bei einem Handeln außerhalb des Notgeschäftsführungsrechts des § 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB riskiert, die von ihm vertretenen unbekannten Erben ausschließlich persönlich zu verpflichten.[2]


    [1] Es sind auch "Mischfälle" denkbar, bei welchen für das eine Konto oder Depot die eine Alternative und für ein anderes Konto oder Depot die andere Alternative greift, so etwa, wenn der Nachlasspfleger als Nachlasskonten weitergeführte Erblasserkonten beibehalten und gleichzeitig andere Nachlasskonten neu eröffnet hat.
    [2] Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1967 Rn. 8 und § 2038 Rn. 13.

    Wurde vom Nachlassgericht von vorneherein nur eine Erbteilspflegschaft angeordnet oder ist eine solche Erbteilspflegschaft durch quotale Teilaufhebung einer ursprünglich für den gesamten Nachlass angeordneten Nachlasspflegschaft entstanden, so kann der bestellte Teilnachlasspfleger unstreitig an einer Erbauseinandersetzung zwischen den von ihm vertretenen unbekannten Miterben und den bereits durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben mitwirken oder eine solche Auseinandersetzung auch selbst betreiben.[1]

    [1] KG NJW 1971, 565; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 14 Wx 4/13; Staudinger/Marotzke, BGB, Bearb. 2007, § 1960 Rn. 51; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 11; Avenarius MDR 1997, 1033; Bestelmeyer Rpfleger 2004, 604, 612. Zum nachlassgerichtichen Genehmigungserfordernis vgl. §§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 2 BGB.

    Besteht der Nachlass bei ursprünglich angeordneter oder fortbestehender Erbteilspflegschaft nur aus Geldvermögen, kann sich die zwischen den unbekannten und den bekannten Erben vorzunehmende Erbauseinandersetzung auf den gesamten Nachlass des Erblassers erstrecken, so dass der nach vollzogener Erbauseinandersetzung verbleibende Nachlass nur noch den unbekannten Erben zusteht, die ihrerseits weiterhin - unter verhältnismäßiger Erhöhung ihrer Anteile - in Erbengemeinschaft an dem verbleibenden Restnachlass beteiligt sind. Ist neben Geldnachlass aber auch noch weiterer Nachlass (z. B. Grundbesitz) vorhanden, kann sich die vorzunehmende Erbauseinandersetzung in Form der Teilauseinandersetzung aber auch nur auf den Geldnachlass oder auf einen Teil dieses Geldnachlasses beschränken, so dass die genannte personelle Trennung der Vermögensmassen nur im Hinblick auf den auseinandergesetzen Geldnachlass eintritt, während die Erbengemeinschaft aller bekannten und unbekannten Erben für den übrigen Nachlass unverändert fortbesteht.

  • Derzeit ist noch alles offen. Ich weiß nur, dass der Erblasser der Eigentümer der unbelasteten Wohnung ist. Cromwell, deine Aufführungen sind klasse, aber wie läuft es in der Praxis? Gibt es ohne Erbschein nicht doch noch die (legale) Möglichkeit, NP für den Gesamtnachlass anzuordnen? Dann könnte wenigstens gleich gehandelt werden.

  • Gibt es ohne Erbschein nicht doch noch die (legale) Möglichkeit, NP für den Gesamtnachlass anzuordnen? Dann könnte wenigstens gleich gehandelt werden.

    hast Du ein Problem mit Erbscheinsanträgen und Erbscheinserteilungsbeschlüssen?

    Wieso sträubst Du Dich so eine Teilnachlasspflegschaft anzuordnen, hättest aber kein Problem mit einer Gesamtnachlasspflegschaft.

    Auch bei einer Gesamtnachlasspflegschaft müsstest Du alle bekannten Erben am Genehmigungsverfahren beteiligen. Die Nichtbeteiligung von bekannten Erben hatte uns damals -wenn ich nicht irre- den Vorbescheid eingebracht.

    Hast Du noch nie eine Erbengemeinschaft mit 20 bis 30 Erben gehabt? Die haben immer "Sand im Getriebe". Das Schmiermittel heißt Vollmacht oder Teilungsversteigerung. Die Werkstatt aber nicht Nachlassgericht.

    Ich versteh ehrlich Dein Problem nicht, sorry.

  • Da machst du (Voltaire) es dir aber als NLG sehr leicht....und brockst zugleich dem von dir bestellten NLP erhebliche Probleme ein. Es gibt nichts "beschi**eneres" als eine Teilnachlasspflegschaft.

    Wenn es sich um einen üblichen Fall handelt, in dem nicht nur Bankguthaben sondern z.B. auch eine Immobilie etc. zu verwalten wäre, dann ist ein Teilnachlasspfleger in der Regel handlungsunfähig. Insbesondere, wenn die bekannten Erben noch keinen Erbschein beantragt haben (es kann ja sein, dass noch Urkunden fehlen und sich das gesamte Verfahren noch um Monate hinzieht / hatte ich schon). Also kann der NLP selbst mit blitzsauberen Vollmachten der übrigen Erben keine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durchführen, weil es an einem Legitimationspapier der Erben fehlt.

    Damit kann der Pfleger weder über das Konto verfügen noch sonstige Verwaltungsmaßnahmen ordentlich veranlassen. Solche Verfahren sind für alle Beteiligten (und damit auch letzlich für das Nachlassgericht) ein "großer Mist".

    Doch auch wenn es einen Erbschein gibt, kann es sein, dass die Erben dem NLP keine Vollmacht ausstellen wollen und dann hat er genau die gleichen Probleme, über Konten zu verfügen usw.

    Nach deiner Meinung soll also dann der NLP die Miterben auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung bzw. der Verwaltung des Nachlasses verklagen? Das wird lustig....


    Jetzt mal ehrlich: Für die Kosten einer NLPflegschaft haftet im Außenverhältnis ohnehin der gesamte Nachlass und nicht nur der der Pflegschaft unterliegende Nachlassanteil. Zudem bedeutet eine Nachlasspflegschaft (im Gegensatz zur NLVerwaltung) für den Erben keine Verfügungsbeschränkung. Was also sollte der Erbe dagegen haben, wenn das NLG (nach entsprechender Anhörung und Belehrung über das soeben geschriebene), dann eine NLP über den gesamten Nachlass anordnet?

    Ich bin schon mehrfach in solchen Fällen für den gesamten Nachlass bestellt worden, weil die Bestellung allen Erben dient; auch den bereits bekannten, die ohne den NLP keine Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses zustande bekommen würden. Ist der Nachlass soweit abgewickelt und geteilt, entnehme ich mir natürlich aber dann meine Vergütung nur aus dem der Pflegschaft unterliegenden Teil des Nachlasses, der im Innenverhältnis dafür haftet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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    Einmal editiert, zuletzt von TL (30. Juni 2014 um 08:09)

  • @ Ich wüßte noch eine Möglichkeit, die vielleicht etwas umständlich ist, aber für alle "ganz legal" zum Ziel führt:

    Du bestellst einen Teilnachlasspfleger und danach beantragen die bekannten (aber nicht durch ES ausgewiesenen Erben) und der NLPfleger eine Nachlassverwaltung. Dann bestellst du den Teilnachlasspfleger zum Nachlassverwalter und er kann über den gesamten Nachlass verfügen und diesen ordentlich verwalten. Somit kommst du über die Nachlassverwaltung auch an´s Ziel... :D

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (30. Juni 2014 um 08:09)

  • TL: du erwartest also vom NG die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch über die Erbteile der bekannten Erben, und das nur aus Gründen der Praktibilität? War da nicht was mit Unbekanntsein der Erbenals Voraussetzung der Nachlasspflegschaft? Und sind Erben nur bekannt, wenn ein Erbschein bereits erteilt ist, damit die Erben auch handeln können?

    Der Weg Teilnachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung setzt doch auch einen Erbschein voraus, oder? Und den will uschi eigentlich nicht erteilen. Evtl. wegen den Kosten?

    Soll bei Gesamtnachlasspflegschaft, Veräußerung der Immobilie durch Nachlasspfleger dann anschließend ohne Erbschein geteilt werden?

    Ich kann die rechtlichen Gründe von uschi halt nicht verstehen. Es wird immer nur von der Praktibilität her argumentiert. Die tatsächlichen Probleme des Teilnachlasspflegers und die tatsächlichen Vorteile der Gesamtnachlasspflegschaft kann ich mir schon vorstellen. Nur hat uschi halt ein Problem: sie kennt bereits Erben. Nur der Erbscheinsantrag fehlt noch. Und für eine Gesamtnachlasspflegschaft sollte sie halt rechtlich solche Erben nicht kennen.

    Wieso will uschi überhaupt (noch) eine Nachlasspflegschaft anordnen. Bisher hatte sie doch auch kein Sicherungsbedürfnis erkannt. Der Erbfall muss ja schon etwas zurückliegen. Sie hat ja schon Erben ermittelt. Soll die Nachlasspflegschaft etwa nur zur Teilung des Nachlasses dienen?

    Ich würde es in solchen Fällen mit Cromwell halten. Teilnachlasspflegschaft, Erbscheinsantrag und Erbschein und ggf. mit TL (auf Antrag) Nachlassverwaltung.

  • @Voltaire:

    Ich weiß, dass man bei bekannten Erben eigentlich über den auf diese entfallenden Nachlassanteil keine Pflegschaft anordnen kann. Und ich weiß, dass für das "Bekanntsein" ausreichend ist, wenn es für das Gericht soweit feststeht, wer die Erben sind. Eine Erbscheinserteilung ist insoweit keine Voraussetzung aber genau darum habe ich ja auch meinen Beitrag so geschrieben. Ich wollte ja gerade sagen, dass man eigentlich keine Pflegschaft (gegen den Willen der bekannten Erben) anordnen darf, aber es durchaus auch (nach Anhörung der Erben) einfach machen kann um der Sache und den Erben zu dienen. Die bekannten Erben haben nämlich durch die Pflegschaft keine Nachteile.

    Und was die Frage der Antragsvoraussetzung für eine Nachlassverwaltung anbelangt, da liegst du m.E. falsch. Hier ist meines Wissens kein Erbschein notwendig, der die Antragsteller als Erben ausweist.

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  • [quote='TL','RE: Erfahrungen mit Teilnachlasspflegschaft:

    Ich weiß, dass man bei bekannten Erben eigentlich über den auf diese entfallenden Nachlassanteil keine Pflegschaft anordnen kann. Und ich weiß, dass für das "Bekanntsein" ausreichend ist, wenn es für das Gericht soweit feststeht, wer die Erben sind. Eine Erbscheinserteilung ist insoweit keine Voraussetzung aber genau darum habe ich ja auch meinen Beitrag so geschrieben. Ich wollte ja gerade sagen, dass man eigentlich keine Pflegschaft (gegen den Willen der bekannten Erben) anordnen darf, aber es durchaus auch (nach Anhörung der Erben) einfach machen kann um der Sache und den Erben zu dienen. Die bekannten Erben haben nämlich durch die Pflegschaft keine Nachteile.

    Und was die Frage der Antragsvoraussetzung für eine Nachlassverwaltung anbelangt, da liegst du m.E. falsch. Hier ist meines Wissens kein Erbschein notwendig, der die Antragsteller als Erben ausweist.[/QUOTE]

    @ TL:

    Staudinger (über beck-online) in Anmerkung 13 zu § 1981 BGB:
    "Seine Erbberechtigung muss der Antragsteller jedoch nachweisen. Glaubhaftmachung dürfte aber wohl genügen (str; vgl für den Insolvenzantrag HK-InsO/Marotzke 5 § 317 Rn 3 sowie für die Voraussetzungen eines von Gläubigerseite gestellten Antrags auf Nachlassverwaltung unten Rn 24). Es bedarf also nicht stets der Vorlage eines Erbscheins; Vorlage einer letztwilligen Verfügung wird als ausreichend angesehen (zB von Palandt/Edenhofer Rn 1; MünchKomm/Küpper Rn 7)."

    TL: Ich verstehe die Probleme, die ein Teilnachlasspfleger hat sehr gut und auch, dass ein Gesamtnachlasspfleger diese Probleme nicht hat. Ich kann nur Deiner Ansicht nicht folgen, dass -da ja die bekannten Erben durch die Anordnung der Gesamtnachlasspflegschaft keine Nachteile haben- eine solche "der Einfachheit halber" -für wen einfacher- angeordnet werden soll.

    Ich könnte mir viele Fälle vorstellen, bei denen ich in solchen Fällen eine Nachlasspflegschaft anordnen könnte, z.B.

    a) Alleinerbfolge mit Problemen bei der Beschaffung erforderlicher Personenstandsurkunden;

    b) Erbengemeinschaft, bei denen einzelne Miterben Probleme bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden haben;

    c) ...

    Nimm mir meinen Sarkasmus bitte nicht übel, aber mit der Argumentation "was kann denn schon passieren", "die anderen Beteiligten haben doch keinen Nachteil", das andere Nachlassgericht hat doch auch schon so entschieden" werde ich immer wieder konfrontiert und habe das Problem, den Beteiligten eigentlich nicht sagen zu können: nicht ich, sondern die anderen haben den Fehler gemacht. Deshalb denke ich, sollten wir alle uns an die gesetzlichen Bestimmungen halten, nicht versuchen vom Ergebnis her zu agumentieren und auch nicht im Sinne der Beteiligten versuchen, eine Lösung zu suchen, die am Gesetz vorbei geht.

    Ich hab da halt für mich mit der Ausgangsfrage von uschi so mein Problem, wenn ich 4 Wochen die Wohnung versiegelt lasse und mich als Nachlassgericht um nichts kümmere (wieso erst jetzt Nachlasspflegschaft) und dann, wenn ich einen Erbenstamm habe, mit einer Gesamtnachlasspflegschaft versuche, die Angelegenheit für die nunmehr bekannten Erben "einfach" zu lösen.

    Ich hätte in uschis Fall bereits direkt nach Kenntnis vom Erbfall eine (Gesamt-) Nachlasspflegschaft angeordnet. Die Siegelung der Wohnung wäre für mich kein ausreichendes Sicherungsmedium gewesen.

  • Ich halte diese Ansicht in Bezug auf den Nachweis der Erbenstellung für falsch. Ich vertrete die Auffassung, dass das Gericht von Amts wegen die Erbenstellung zu prüfen hat und nicht auf einen Erbschein bestehen kann.

    Denn wenn für die Frage, ob eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB angeordnet werden muss, ausreichend sein soll, dass das Gericht von Amts wegen feststellt, dass nach dortiger Ansicht die Erben entweder bekannt oder unbekannt sind, dann muss dies auch für die Nachlassverwaltung gelten, die ja eine Spezialform der Nachlasspflegschaft ist.

    Zudem dient die Nachlassverwaltung dem Erben auch zur Haftungsbeschränkung. Bei einem Nachlass-Inso-Antrag darf z.B. das Inso-Gericht auch nicht als Antragsvoraussetzung einen Erbschein verlangen (Erbe soll für den Antrag nach § 317 InsO seine Erbenstellung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; BGH ZEV 2011, 544) sondern muss sich mit einer Glaubhaftmachung begnügen.

    Wenn das beim Inso-Gericht ausreicht, muss es umso mehr auch beim NLG ausreichen, dass ja selbst eine Prüfungspflicht hat, weil es sonst nach § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft anordnen müßte.

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  • Ich habe hocherfreut festgestellt, dass meine Meinung Rückendeckung (vgl. Firsching/Graf HRP Nachlassrecht, 10. Aufl., Rn 4.787) hat:

    Der Antrag, in dem nicht ohne weiteres eine Erbschaftsannahmeerklärung liegt,(Fn1) kann vor (Fn2) oder nach Erbschaftsannahme gestellt werden. Aus praktischen Erwägungen wird man eine Glaubhaftmachung der Erbeneigenschaft verlangen, wobei jedoch die Vorlage eines Erbscheins keine unerlässliche Voraussetzung ist.(Fn3)


    Fn1
    KGJ 31 A 73.


    Fn2
    Str, aA Staudinger/Marotzke § 1981 Rn 11, der mit beachtlichen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis verneint (bis dahin keine persönliche Haftung). Die überwiegende Meinung wendet § 316 InsO analog an


    Fn3
    dazu Brand/Kleeff S 508


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  • Das was TL in #6 ausführt, ist das Problem. Im Moment ist noch gar nichts getan, Wohnung nach dem Suizid versiegelt. Ich war einfach zu schnell mit meinen Ermittlungen...! Ein Problem mit einer (Teil-)Erbscheinserteilung habe nicht nicht, auch nicht mit einer (Teil-)nachlasspflegschaft, wenn ich sehe, dass es klappt. Aber hier kann es nicht klappen und dann werden die ermittelten Erben und der Nachlasspfleger mir vorjammern. Keinem ist geholfen und die interessiert dann auch nicht, dass ich nach dem Gestz alles richtig gemacht habe. Daher suche ich nach einem legalen gangbaren Weg.

  • Verzeiht, wenn ich das leidige Thema Teilnachlasspflegschaft nochmal hoch hole....

    Ich hab hier eine schon etwas ältere Nachlasssache übernommen, in der schon früher nicht alles so reibungslos lief. Aber sei's drum, passiert. In Kurzassung:

    Ausschlagungserklärung der näheren Verwandten, Fiskuserbrecht festgestellt - obwohl weitere nächstberufene Verwandte bekannt waren, aber das lief so nach dem Motto: "Wir gehen davon aus, dass eh kein Geld da ist, und Sie mit der Feststellung des Staatserbrechts einverstanden sind, Einwendungen bitte ist ...."

    Jedenfalls wurde dann der Erbschein vom Amt für Vermögen und Bau beantragt. Die nunmehrige Sachbearbeiterin hat festgestellt, dass da ja mangels Ausschlagungen noch einige potentielle Erben im Raum stehen und diese vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt.
    In der dritten Ordnung mütterlicherseits hat nun eine Miterbin nicht ausgeschlagen. Meine Vorgängerin hatte wohl auch schon mit ihr telefoniert und die Post kommt auch an, sie weiß also von ihrem "Glück". Der Beschluss nach § 1964 BGB wurde aufgehoben, da es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt. Zwischenzeitlich ist ein weiterer Miterbe bekannt geworden (ein Sohn eines Ausschlagenden), der sich bislang nicht gemeldet hat. Seine Frist zur Ausschlagung beträgt jedoch 6 Monate, da er im Ausland lebt, und ist noch nicht abgelaufen.

    Eigentlich liegen hier nur eine Menge Gläubigeranfragen vor. Aber bei dem Erbscheinsantrag für den Fiskus hat die Sachbearbeiterin von Vermögen und Bau als Vermögenswert einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück angegeben, der von der Mutter des Erblassers zurückgekauft werden sollte. Der Wert beträgt wohl - obwohl es sich um ein Hausgrundstück handelt - ganze 3.300,- €. Außerdem besteht wohl noch ein Anspruch auf Nachzahlung der Rentenversicherung von etwa 4.500,-.
    Offen sind die Beerdigungskosten, die die Mutter bezahlt hat, außerdem liegen Kopien von Vollstreckungsbescheiden in der Akte, die Mutter hat Schulden von etwa 17.000,- angegeben.

    Jetzt beantragt ihr Anwalt Nachlasspflegschaft. Zum einen nach § 1961 BGB wegen der Beerdigungskosten, zum anderen erklärt er, dass auch eine Sicherungspflicht bestehe hinsichtlich des Grundstücks.

    Nach § 1961 BGB sehe ich keine Notwendigkeit, die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Es ist auf jeden Fall bei einer Miterbin bekannt, dass Sie Erbin geworden ist, wenn sie nicht auf die Schreiben der Gläubiger antwortet, dann ist das kein Problem des Nachlassgerichts. Auch für den Erbteil, der auf die 3. Ordnung väterlicherseits entfällt, wäre dann doch kein Nachlasspfleger zu bestellen - als Erbengemeinschaft haften die Erben doch gesamtschuldnerisch, man kann sich also erstmal an die bekannten Erben wenden.

    Ich denke allenfalls über eine Teilnachlasspflegschaft hinsichtlich des hälftigen Erbteils der 3. Ordnung auf väterlicher Seite nach.
    Hier tu mich aber schwer mit dem Sicherungsbedürfnis. Grundsätzlich bejahe ich das bei Grundstücken. Es liegt hier ja aber kein Haus brach - es geht, so wie ich das herauslese vor allem darum, dass die Mutter den Anteil zurückkaufen will und jemanden braucht, der ihr das verkauft. Die anderen Erben melden sich ja aber nicht - da bringt auch ein Teilnachlasspfleger nichts, der dürfte ja nicht für alle handeln. Eine Nachlasspflegschaft würde Geld verpulvern, welches ohnehin nicht da ist, und zwar ohne dass es zu dem "gewünschten" Ergebnis kommt. Die Angabe, dass "eine ordnungsgemäße Verwaltung aufgrund ungeklärter Erbenstellung nicht möglich ist" ist mir auch zu schwach, denn es sind ja Miterben bekannt - sie kümmern sich nur nicht.

    Wie seht ihr das? Teilnachlasspflegschaft nach § 1960 I BGB (und Zurückweisung des Antrags nach § 1961 BGB) oder auch kein Sicherungsbedürfnis und die Antragstellerin auf die bekannten Erben verweisen?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Es ist auf jeden Fall bei einer Miterbin bekannt, dass Sie Erbin geworden ist, wenn sie nicht auf die Schreiben der Gläubiger antwortet, dann ist das kein Problem des Nachlassgerichts.

    Äußerst unangenehm für alle Beteiligten, aber sehe ich auch so. Auch deine weitere Argumentation finde ich sehr schlüssig.
    Ich würde den Rechtsanwalt anrufen (oder ggf. auch anschreiben), dass im Höchstfalle eine Teilnachlasspflegschaft in Betracht kommen könnte, die aber ohne Mitwirkung der feststehenden Erben nicht zum gewünschten Erfolg führen kann, im Gegenzug aber - vorrangig zu deckende - Kosten verursacht (und somit nachteilig für die Mandantin sein könnte). Auch auf das zumindest zweifelhafte Sicherungsbedürfnis würde ich hinweisen.
    Könnte sein, dass an der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft dann kein Interesse mehr besteht, Sinn dafür sehe ich nach SV hier jedenfalls ebenso wenig wie du.

  • Ich denke, ich muss meine Meinung nochmal revidieren:

    MüKoBGB/Leipold BGB § 1961 Rn. 9 sagt, dass bei unbekannten Erben für diese auch eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB für deren Erbteil möglich ist, weil für die Zwangsvollstreckung ein Titel gegen alle Erben notwendig ist, § 747 ZPO.
    Das schränkt die Sache natürlich gewaltig ein :gruebel:

    Ob ich dem Antrag nun teilweise stattgeben kann? Oder denkt ihr, man sollte komplett einen neuen Antrag auf Teilnachlasspflegschaft fordern?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Meine ganz ehrliche und pragmatische Meinung:

    Willst du die Sache erledigt bekommen oder jahrelang eine äußerst unliebsame Pflegschaft am laufen haben?

    Für die erste Alternative bleibt als alternativlose :) Entscheidung nur die Anordnung einer NLP über den gesamten Nachlass. Ist nicht zu 100 % richtig, führt aber (bei erfahrenem Nachlasspfleger) zu 100% zum Erfolg und der baldigen Ablage der Akte.

    Der NLP zieht die Forderungen ein, wickelt die Sache mit der Immobilie ab, entnimmt dem NL seine Vergütung und dann wird wohl nichts mehr übrig bleiben. Ob die Gläubiger dann allerdings etwas von dem Kuchen abbekommen, ist fraglich. Aber das ist ja auch nicht Sinn und Zweck einer Nachlasspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Warum wurde der Feststellungsbeschluss überhaupt aufgehoben?

    Wenn der Schluss naheliegt, dass auch Nachberechtigte die Hinterlassenschaft nicht annehmen werden/wollen, dann unterbleibt die Ermittlung und Beteiligung der Erben der weiteren Erbordnungen.
    Erbschein für den Fiskus wird erteilt und fertig.

    Hier hat man das wunderbare Ergebnis, daß mal wieder bis ins unendliche weiter ermittelt wurde und jemand der offensichtlich so gar nichts mit dem Erblassers und der Erbschaft zu tun haben will streikt und die Hände in den Schoß legt.

    Aber wie heißt es so schön in der Signatur eines Mitforisten: "Die meisten sind selbst schuld".

  • Meine ganz ehrliche und pragmatische Meinung:

    Für die erste Alternative bleibt als alternativlose :) Entscheidung nur die Anordnung einer NLP über den gesamten Nachlass. Ist nicht zu 100 % richtig, führt aber (bei erfahrenem Nachlasspfleger) zu 100% zum Erfolg und der baldigen Ablage der Akte.

    ;)

    Es sind doch teilweise Erben bekannt.

    Gab es da nicht so eine Entscheidung eines ganz ganz hohen Gerichts, das gerade in einem solchen Fall die teilweise Aufhebung einer Nachlasspflegschaft über den ganzen Nachlass angeordnet hat?

    Guter Rat eines ehrlichen Pragmatikers.

  • Warum wurde der Feststellungsbeschluss überhaupt aufgehoben?

    Wenn der Schluss naheliegt, dass auch Nachberechtigte die Hinterlassenschaft nicht annehmen werden/wollen, dann unterbleibt die Ermittlung und Beteiligung der Erben der weiteren Erbordnungen.
    Erbschein für den Fiskus wird erteilt und fertig.

    Hier hat man das wunderbare Ergebnis, daß mal wieder bis ins unendliche weiter ermittelt wurde und jemand der offensichtlich so gar nichts mit dem Erblassers und der Erbschaft zu tun haben will streikt und die Hände in den Schoß legt.

    Aber wie heißt es so schön in der Signatur eines Mitforisten: "Die meisten sind selbst schuld".

    Feststellung Fiskuserbrecht - Sachbearbeiterin 1
    Erbscheinsantrag - Sachbearbeiterin 2, die bei Prüfung der Akte feststellt, dass Erben vorhanden sind und diese über die erfolgten Ausschlagungen informiert --> Ausschlagungswelle zumindest hinsichtlich der 3. Ordnung einerseits
    hierbei haben nun zwei nicht ausgeschlagen, ob der eine Erbe angenommen hat, ist jedoch noch ungewiss

    Aufhebung Beschluss des Fiskuserbrechts von mir als 3. Bearbeiterin, da damals mindestens eine Miterbin bekannt war und dem Erbscheinsantrag nicht stattgegeben werden konnte. Im Übrigen haben die Ausschlagenden immer schön die Nächstberufenen benannt, sodass eine Mitteilung nach § 1953 Abs. 3 BGB nie besondere Ermittlungen voraussetzte.


    Freilich wäre eine Gesamtnachlasspflegschaft das praktikabelste. Ich hab auch noch Probleme, hier einen willigen Nachlasspfleger zu finden - wie TL bereits sagte, das zieht sich nur ewig in die Länge. Aber ich seh da hinsichtlich einer Erbin einfach keinen Spielraum und hadere bezüglich des anderen noch, ob ich, bis zum Ablauf seiner Ausschlagungsfrist, ebenfalls einen NLP brauche

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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