Insolvenzverwalter fordert vom Nachlasspfleger die Vergütung heraus, § 131 InsO

  • :gruebel:
    So jetzt wird mein Fall immer lustiger ...

    Nun fordert der Insovenzverwalter meine festgesetzte und entnommene Vergütung als Nachlasspfleger heraus. Die Vergütung wurde im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ich finde nichts in meiner Literatur zu diesem Thema. Kann diese Vorschrift hier tatsächlich greifen?

    Fall:
    Notar stellt Fiskuserbrecht fest.
    Das Erbe gebe ich heraus und mache das Zurückbehaltungsrecht in Höhe meiner Vergütung gegen den Erben geltend. Ich behalte daher den Nachlass in der Höhe bis zur Festsetzung der Vergütung zurück.
    Vergütung wird niedriger festgesetzt. Ich gebe Differenz sofort heraus.
    Fiskus stellt Antrag -> Nachlassinsolvenz
    Nachlassinsolvenz wird eröffnet.

    Ich komm nicht mehr mit. Kann die Vorschrift hier tatsächlich greifen?

  • Ich glaube ich habe nun die entscheidende Fundstelle...

    BGH: Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZA 3/04

    3. Die Insolvenzanfechtung scheitert vorliegend jedoch daran, dass der Bekl. Massegläubiger ist und § 130 I InsO für den Fall der kongruenten Deckung die Anfechtung nur dann eröffnet, wenn eine Rechtshandlung einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht hat.
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    a) Bei dem Bekl. handelt es sich, wie das BerGer. mit Recht angenommen hat, nicht um einen Insolvenzgläubiger, sondern um einen Massegläubiger, weil die Vergütung des Nachlasspflegers unter § 324 I Nr. 4 InsO (MünchKomm-InsO/Siegmann, § 324 Rn. 8; Kemper in Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 324 Rn. 9; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 324 Rn. 5) fällt. Die Entnahme hat dem Bekl. auch eine Befriedigung ermöglicht. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (OLG Dresden OLGE 35 (1917/II), 373, 374; BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2000 BGB § 1960 Rn. 61; Tidow, FamRZ 1990,1060, 1061 ff; Zimmermann, ZEV 1999, 329, 335).
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    b) Die Anwendung der Vorschrift des § 130 I InsO auf Massegläubiger wird im Hinblick auf die Legaldefinition in § 38 InsO im Schrifttum zu Recht allgemein verneint (HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 130 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17, 20; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 25 f; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 130 Rn. 11; Nerlich in Römermann/Nerlich, InsO § 130 Rn. 44). Auch der Senat hat im Urteil vom 19. 7. 2001 nicht etwa den Begriff des Insolvenzgläubigers abweichend von der Legaldefinition des § 38 InsO ausgelegt und eine Benachteiligung derMassegläubiger ausreichen lassen. Eine solche Auslegungsmöglichkeit eröffnet der Wortlaut des § 130 I InsO nicht. So beziehen sich denn auch die Ausführungen im Senatsurteil vom 19. 7. 2001 ausdrücklich auf anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger (BGH, Urt. v. 19. 7. 2001 aaO).

  • @Irischa:

    Du schreibst, dass du dazu nichts in deiner Literatur findest...das ist schade. Kauf dir doch mal ein Handbuch Nachlasspflegschaft, denn dort steht das genaus so wie von dir nun gefunden drin - sogar hervorgehoben als Praxishinweis. Vgl. Schulz/Handbuch Nachlasspflegschaft, 8 Rn 110

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Noch paar Fragen zum Sachcerhalt:
    a) wer hat den Insolvenzantrag gestellt?
    b) wann wurde der Insolvenzantrag gestellt -vor oder nach Festsetzung und Entnahme-?

  • @ Voltaire:

    Den Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz hat der Alleinerbe (Fiskus) gestellt.
    Über den Vergütungsantrag wurde vor Eröffnung entschieden. Entnahme erfolgte vor Eröffnung des Verfahrens der Nachlassinsolvenz.

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