Zuständigkeit?

  • Hallo,

    wir haben am 16.06.2014 eine Akte von einem anderen Amtsgericht übernommen. Darin befand sich ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss, gegen den nach der Übernahme fristgerecht Beschwerde eingelegt wurde.

    Muss ich jetzt über die Beschwerde entscheiden? Eigentlich kann ich ja nicht über einen Beschluss entscheiden, den ich nicht erlassen habe. Andererseits sind wir ja nach Übernahme zuständig.

    Wie seht ihr den Fall?

    Viele Grüße

  • Ich seh den Fall so, wie nach dem Wort "Andererseits".

    Der Fall ist auch nicht anderster zu betrachten, als der Vergütungsbeschluss , den Dein Vorgänger erlassen hat und blöderweise während der Rehtsmittelfrist in den Ruhestand gegangen ist.
    Ich habe noch keinen anstehenden Pensionär erlebt, der erst mal sämtliche Rechtsmittelfristen seiner Entscheidungen vorher abgewartet hat:).

  • Einen "falschen" Vergütungsfestsetzungsbeschluss kannst Du abändern.
    Einen "richtigen" Vergütungsfestsetzungsbeschluss legst Du vor.

  • Nachtrag :
    Zumindest dürfte die Einlegung der Beschwerde beim Übernahmegericht nicht die Beschwerdefrist wahren , wenn die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist an das für die Beschwerdeeinlegung zuständige Abgabegericht gelangt.
    Soviel Korrektheit muss dann schon mal sein.:)

  • Wegen § 64 I FamFG war aber m.E. die Beschwerde noch beim Abgabegericht einzulegen ( vgl. Bumiller/Harders Anm. 13 zu § 4 FamFG ).
    Eine Beschwerde(einlegung) nur beim Übernahmegericht dürfte bereits unzulässig sein.

    Welches Gericht entscheidet dann über die Beschwerde?
    Das Landgericht am Sitz des abgebenden Gerichts?
    Das Landgericht am Sitz des übernehmenden Gerichts?

    Ich denke, das Landgericht am Sitz des übernehmenen Gerichts. Denn über die evtl. Abänderung der eingelegten Beschwerde muss m.E. das übernehmende Gericht entscheiden.

  • Das Landgericht am Sitz des Übernahmegerichts ist richtig vgl. BayObLG 85, 296 u. 82,261 !

    Auf jeden Fall dürfte die Annahme der TO einer fristgerechten Beschwerde verfrüht sein, wenn die Beschwerde nur bei ihrem Gericht eingelegt ( und nicht rechtzeitig an das Abgabegericht weitergeleitet ) wurde.

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