Berechnungsfehler bei Betreuervergütung?

  • Hallo,
    folgendes Problem:
    ein Berufsbetreuer hat vom 01.03.2014 bis 28.05.2014 abgerechnet und dafür 330 EUR in Stufe vermögend/Heim über ein Jahr angeordnet gefordert. Ich habe das natürlich im Eifer des Gefechts der Urlaubsvertretung eingegeben und mir ist irgendwie nicht aufgefallen, dass unser Programm nur 321,20 € aus dem Zeitraum errechnet hat. Jetzt kommt natürlich die Beschwerde mit folgender Begründung:
    Es wäre unzulässigerweise eine Kürzung von 2-3 Tagen vorgenommen worden. Es würde das Problem des in diesem Jahr fehlenden 29. Februar durchschlagen. Seine letzte Quartalsabrechnung würde zum 28.02.2014 enden, do dass das nächste Abrechnungsquartal seiner Meinung nach auch zum 28.05.2014 enden würde und mit vollen 3 Monaten - wie angeblich üblich - abzurechnen sei.
    Er ist der Meinung, dass wegen des fehlenden 29. Februar das Anfangsdatum der aktuellen Abrechnung erst am 01.03. ist und somit fiktive Monate jeweils vom 01. bis zum 28., anstatt korrekterweise eigentlich jeweils vom 29. bis zum 28. errechnet.
    Das Problem hatte ich noch nicht. Würdet Ihr das berichtigen und das Programm (Nds.EUREKA Betreuung) "per Hand" auf seine Wünsche einstellen??
    :confused:Vielen Dank für einen Tipp.

  • Vielleicht kann man dem Berufsbetreuer zwischendurch die Lektüre von § 5 Abs. 4 VBVG in Verbindung mit den BGB-Vorschriften empfehlen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Inwieweit ist der Betreuungsbeginn wichtig? Der Betreuer wurde am 26.08.2013 bestellt. Er ist in eine schon langjährige Betreuung im Wege des Betreuerwechsels zu diesem Zeitpunkt eingetreten.
    Ist das nun rechtens oder nicht?
    Ich werde irgendwie ratloser... Habe bisher nie bei der Berechnung Schwierigkeiten gehabt, aber hier stehe ich irgendwie auf dem Schlauch.

  • In Abhängigkeit des a) Beginn des Betreuungsverfahrens und b) des Datums der wirksamen Bestellung des aktuellen Betreuers solltest Du die Daten prüfen. Mir fehlen hier einige ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wie komme ich in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des VBVG (Quartalsabrechnung, Stundenzahl pro Monat und Stundensatz) zu einer Vergütung von € 321,20?

    Ich hab doch volle Quartale, volle Monate und einen Stundensatz von € 44,00. Da können m.E. durch gar keine € ..,20 hinten rauskommen, sondern nur volle Beträge.

    Und ob der Februar in einem Jahr 28 oder 29 Tage hat, ist doch nach dem VBVG egal. Der Februar ist wenn voll, dann immer voll.

    Somit: der Festsetzungsbeschluss dürfte m.E. falsch und daher zu berichtigen sein.

  • Erstmal vielen Dank für die Antwort. Heißt das jetzt unser Programm hat richtig errechnet oder ist dem Betreuer zuzustimmen und ich muss abändern?

    Der Betreuer bekommt (schon länger) 330 Euro alle Drei Monate als Pauschale. Der Stundenansatz ist eine bestimmte Anzahl von Stunden, pro Monat unanbhängig von der Länge des Monats (natürlich muss es ein ganzer Monat sein).
    Ein Fall des § 5 Abs. 4 VBVG ist nicht erkennbar, da sich nichts geändert hat.
    Das scheint insgesamt mit den 330 € schon so zu stimmen.
    Die Falschbezeichung - soweit überhaupt eine vorliegt - der Quartale würde micht insoweit nicht stören.

    Wenn sein Zeitraum (warum auch immer) am 29. beginnt und am 28. endet und das schon länger läuft würd ich's einfach laufen lassen.

    Wenn sich's um seine erste Abrechung handelt sollte man schon zusehen, dass es insgesamt stimmt, also erstmal den Bestellungsbeschluss rauskramen und die Wirksamkeit ermitteln um den Vergütungsbeginn bestimmen zu können.

  • Nebenfrage :
    Wenn die Vergütung mal zufällig am 29.02. begonnen hätte ( unter Beachtung von § 5 IV VBVG ); wann beginnt denn die Vergütung im Folgejahr ab dem zweiten Vergütungsjahr ?

  • Das dürfte sich in der Praxis regelmäßig um ein "Schreibversehen" handeln :teufel:

    Aber ich würde das schlichtweg als letzten Tag des zweiten Monats interpretieren, es heisst ja 29.02. und eben nicht 0.03. ;)

  • Pragmatischer wäre für mich , wenn das zweite Vergütungsjahr am 01.03. des Folgejahres beginnen könnte.
    Nur - mir fehlt die Begründung für solch eine abenteuerliche These. ;)

  • Ich würde das Betreuungsjahr außerhalb der Schaltjahre am 01.03. beginnen lassen, da das Ende des Betreuungsjahres immer auf dem 28.02. fällt.

    Egal ob 365 oder 366 Tage: es handelt sich um ein Jahr.

  • Ich verstehe die Diskussion nicht:
    Die Rechtslage erscheint uns allen doch eindeutig, oder?

    Somit: sind wir Sklaven unserer EDV?

    Eine Betreuung, die am 29.02. eines Jahres beginnt, beginnt am 29.02. und nicht am 1.03.. Probleme der EDV müssen m.E. ggf. "händisch" behoben werden.

    Wir können doch nicht -wegen Problemen mit der EDV- den Sachverhalt verdrehen.

  • Der Einwand ist nicht unberechtigt.
    Ich würde allerdings für meine Person weniger von einem Sklaven als von dem Manipulator meiner EDV sprechen.

    Wie das mit dem hier streitgegenständlichen EUREKA läuft : :nixweiss:

  • Es handelt sich nicht um eine Sachverhaltsverdrehung.

    Beispiel: 1. Vergütungsjahr: 29.02.2012 - 28.02.2013
    2. Vergütungsjahr: 01.03.2013 - 28.02.2014

    usw usf, Ende immer 28.02.

    Ich kann mir ja für 2013 keinen 29.02. erfinden.

    Nur so bekommt man m. E. sauber hin, daß dem Betreuer kein Tag verloren geht.

    So, wie ich den Ausgangsfall verstehe, hat der Betreuer recht und bekommt ein volles Quartal erstattet.

  • Die 29.02.-Beginn-Frage, war wohl eher hypothetisch...

    Und eine Sachverhaltsverdrehung vermag ich auch in keinem Fall zu erkennen.

    Die Überlegung die Sache auf's Jahr zu beziehen hat durchaus was, wobei es so oder so unwahrscheinlich ist, dass einzelne Tage wirklich verloren gehen.

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