Nachtragsverteilung

  • jo, so sehe ich das auch irgendwie. Alles andere finde ich zu kompliziert und holprig.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also, bevor mich hier jemand falsch versteht, das Aufrechterhalten der Beschlagnahme im Aufhebungsbeschluss und die spätere Anordnung der NTV hätte ich auch gemacht.
    Die Frage, die ich mir stelle, ist, ob die Tagesordnung in der Terminsbestimmung ST konkretisiert werden muss.:gruebel: RM-Belehrung für Zustimmung Schlussverteilung finde ich wichtig.

    Im Hamburger Kommentar, 4. Auflage, § 196, Rd-Nr. 5 steht ausdrücklich drinne, dass eine spätere Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben kann, falls die (vollständige)Verwertung erst in ferner Zukunft möglich ist. Es ist also möglich.

  • Also, bevor mich hier jemand falsch versteht, das Aufrechterhalten der Beschlagnahme im Aufhebungsbeschluss und die spätere Anordnung der NTV hätte ich auch gemacht.
    Die Frage, die ich mir stelle, ist, ob die Tagesordnung in der Terminsbestimmung ST konkretisiert werden muss.:gruebel: RM-Belehrung für Zustimmung Schlussverteilung finde ich wichtig.

    Im Hamburger Kommentar, 4. Auflage, § 196, Rd-Nr. 5 steht ausdrücklich drinne, dass eine spätere Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben kann, falls die (vollständige)Verwertung erst in ferner Zukunft möglich ist. Es ist also möglich.

    Oh, schön, Du hast noch in dem Kommentar was gefunden ?! Vielen Dank. Dann gibt es ja eine weitere Stimme dafür. Das mit der RMB für die Zustimmung zur Schlussverteilung hatten wir doch schon mal in dem anderen thread, oder? Ich warte da erst mal ab, bis einer kommt, und sich beschwert, dass keine RMB aufgeführt war. Mir fällt jedenfalls derzeit kein einziges Argument ein, warum man gegen eine Schlussverteilung oder den Abschluss sein sollte. Aber kann ja kommen. Wer das hat, bitte melden.

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  • Die etwaige RMB bzgl. 196 hatten wir bestimmt im entspr. thread durchgekaut, ich mach jedenfalls keine.

    Und diesen seltsamen NVT-"Vorbehalt" suche ich sowieso schon seit Jahren in der InsO vergeblich.

    Hier finde ich den noch abstruser: Die spätere (bei Fälligkeit) Auszahlung steht doch fest, entsprechend kann ich doch gleich bei der 200er die NVT anordnen, damit den Insolvenzbeschlag sehr konkret aufrecht erhalten, um zu vermeiden, dass die Zahlung dann nicht doch aus Versehen an den Schuldner, sondern richtigerweise an den IV geht.

    Was ich dazu noch als TOP bei der ST-Bestimmung reinpflanzen sollte, erschließt sich mir jetzt auch nicht auf Anhieb.

  • Die etwaige RMB bzgl. 196 hatten wir bestimmt im entspr. thread durchgekaut, ich mach jedenfalls keine.

    Und diesen seltsamen NVT-"Vorbehalt" suche ich sowieso schon seit Jahren in der InsO vergeblich.

    Hier finde ich den noch abstruser: Die spätere (bei Fälligkeit) Auszahlung steht doch fest, entsprechend kann ich doch gleich bei der 200er die NVT anordnen, damit den Insolvenzbeschlag sehr konkret aufrecht erhalten, um zu vermeiden, dass die Zahlung dann nicht doch aus Versehen an den Schuldner, sondern richtigerweise an den IV geht.

    Was ich dazu noch als TOP bei der ST-Bestimmung reinpflanzen sollte, erschließt sich mir jetzt auch nicht auf Anhieb.

    Nee, nee, hier wollte ich - wenn schon - eine konkrete NTV anordnen. NTV-Vorbehalt nur, wenn ein Anspruch möglich, aber nicht richtig sicher ist, z.B. Einkommenssteuer oder Mietkaution (bei Neumietverhältnissen;)).

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  • Vorbehalt der NTV - ja ich weiß, der BGH steht auf sowas - halte ich für Unfung !
    Aber nehmen wir mal den BGH ernst: TOP wäre dann die Behandlung nicht verwerteter Vermögensgegenstände im Schlusstermin. Den könnte sich ein Gläubiger- so wenn er dies in der Versammlung beschließt - sich zur Einziehung übeweisen lassen. Oki, das hat der BGH ja alles bedacht, nur so dumme leuz wie ich kommen auf die Idee, dass ja jeder - entgegen der glasklaren gesetzlichen Regelung über die NTV - über die ich mich ja schon seit Jahren hinwegsetze - ja eigentlich ein nicht verwertbarer Vermögensgegenstand vorliegt. An sich darf garkeine Schlussverteilung genehmigt werden !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es gibt ja hier schon einen Musterbeschluss nebst Verfügung aber da ich ja faul bin (:oops:), schließe ich mal die Frage an, ob evtl. jemand eine (fertige) Winsolvenzvorlage hat, die er/sie mir per Mail übersenden könnte?!?

    (Meine Addy gebe ich dazu auf Anforderung natürlich gern per PN bekannt.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die etwaige RMB bzgl. 196 hatten wir bestimmt im entspr. thread durchgekaut, ich mach jedenfalls keine. Und diesen seltsamen NVT-"Vorbehalt" suche ich sowieso schon seit Jahren in der InsO vergeblich. Hier finde ich den noch abstruser: Die spätere (bei Fälligkeit) Auszahlung steht doch fest, entsprechend kann ich doch gleich bei der 200er die NVT anordnen, damit den Insolvenzbeschlag sehr konkret aufrecht erhalten, um zu vermeiden, dass die Zahlung dann nicht doch aus Versehen an den Schuldner, sondern richtigerweise an den IV geht. Was ich dazu noch als TOP bei der ST-Bestimmung reinpflanzen sollte, erschließt sich mir jetzt auch nicht auf Anhieb.

    Nee, nee, hier wollte ich - wenn schon - eine konkrete NTV anordnen. NTV-Vorbehalt nur, wenn ein Anspruch möglich, aber nicht richtig sicher ist, z.B. Einkommenssteuer oder Mietkaution (bei Neumietverhältnissen;)).


    Und die vielen vielen Ansprüche, die entweder der Insolvenzverwalter selbst in anderen Insolvenzverfahren angemeldet hat oder aber die Schuldnerin selbst noch und denen man (mE völlig zu recht) zum Zeitpunkt der SR bzw. des ST keinen Wert beigemessen hat.


    Wegen der gesuchten Vorlage (die ich selbst nicht habe): Der Vermögensgegenstand, der unter die NTV fallen soll, wäre hinreichend zu konkretisieren, vergl. IX ZR 186/13 vom Feb. d.J.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die etwaige RMB bzgl. 196 hatten wir bestimmt im entspr. thread durchgekaut, ich mach jedenfalls keine.

    Und diesen seltsamen NVT-"Vorbehalt" suche ich sowieso schon seit Jahren in der InsO vergeblich.

    Hier finde ich den noch abstruser: Die spätere (bei Fälligkeit) Auszahlung steht doch fest, entsprechend kann ich doch gleich bei der 200er die NVT anordnen, damit den Insolvenzbeschlag sehr konkret aufrecht erhalten, um zu vermeiden, dass die Zahlung dann nicht doch aus Versehen an den Schuldner, sondern richtigerweise an den IV geht.

    Was ich dazu noch als TOP bei der ST-Bestimmung reinpflanzen sollte, erschließt sich mir jetzt auch nicht auf Anhieb.


    Möchte meine Frage hier mal anschließen, auch wenn sie thematisch (auch) die Zwangsvollstreckung betrifft.

    Pfüb-Antrag wird gestellt, Voraussetzungen liegen vor.

    Die Einholung der Inso-Auskunft im Internet zum Schuldner ergibt allerdings einen Beschluss, der mich etwas verwirrt zurücklässt:

    "... wurde das Verfahren mit Beschluss vom ... gemäß § 200 Inso aufgehoben.

    Beschlagnahme und damit Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bleibt zum Zwecke der Nachtragsverteilung aufrechterhalten hinsichtlich folgender Vermögensgegenstände:

    - (hier steht dann u. a. der Titel der meinem Pfüb-Antrag zugrundeliegt)"


    Ist somit die Vollstreckung für den betreffenden Gläubiger nach § 89 Inso weiterhin ausgeschlossen? Wann endet diese Aufrechterhaltung (etwa)?

  • Da mit Verfahrensbeendigung gleichzeitig die NTV angeordnet worden ist, verbleibt es bei dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des (ehem) IV. Somit ist keine zeitliche Lücke entstanden, die ein Gläubiger zur Zwangsvollstreckung hätte nutzen können (§ 201 InsO).

    (Ist der Schuldner eine natürliche Person und befindet er sich in der Wohlverhaltensphase, ist zudem das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 InsO zu beachten, aber dies nur nebenbei.)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank zunächst für die Rückmeldung. Die Sache ist allerdings noch merkwürdiger, wie ich jetzt feststellen konnte/musste.

    Der VB ist aufgrund Antrages des früheren Insolvenzverwalters des Schuldners wegen Nutzungsentschädigung für durch den Schuldner bewohntes Haus nach Insolvenzeröffnung vor längerer Zeit ergangen. Die anscheinend aktuelle Inso-Verwalterin des Schuldners hat sich in diesem Jahr eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen lassen.

    Wie im Vorbeitrag geschrieben, nimmt der VB an der Nachtragsverteilung teil. Verteilt die Inso-Verwalterin in diesem Rahmen dann die auf die Forderung entfallende Quote an sich selbst? :gruebel: Aus welchem Grund eigentlich, sie ist ja offenbar nicht die Eigentümerin des vom Schuldner (damals) bewohnten Hauses?

  • Also ich verstehe das so:

    Der IV über das Vermögen des Schuldners hatte sich seinerzeit einen Zahlungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner selbst titulieren lassen, also letztlich zugunsten der Masse und Insolvenzgläubiger.

    Diesen Anspruch setzt er jetzt gegen den Schuldner während der WP vollstreckungsrechtlich weiter durch, weil insoweit NVT.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass hier in irgendetwas anderes als das ohnehin der Abtretungserklärung unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet werden soll ?

    Müsste gehen.

  • Komisch ist das schon. Der IV pfändet das ihm sowieso durch Abtretung zustehende Arbeitseinkommen? Den Rest könnte ich ja noch nachvollziehen.

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  • Komisch ist das schon. Der IV pfändet das ihm sowieso durch Abtretung zustehende Arbeitseinkommen? Den Rest könnte ich ja noch nachvollziehen.

    Nach Überlegung kann auch Anspruch A Sinn machen,
    a) wenn sich der IV seinerzeit den Zahlungsanspruch als auf einer vbuH beruhend hat titulieren lassen,
    b) weil er sich jetzt schon mal den zweiten Rang nach der ja zeitlich befristeten Abtretungserklärung sichern will - für danach.

    Also spricht doch eigentlich nichts gegen den PfüB-Erlass, imo ;)

  • Wenn die jetzige IV sich eine Nachfolgeklausel hat erteilen lassen spricht das mehr für eine Neubestellung speziell für die NTV als ein neues Verfahren.

    Nutzungsentschädigung als vbuH, möglich, vbuH und VB, never.

    Das FA wird, sofern Gläubiger, mit Erstattungen aufrechnen, mit den Ansprüchen, die vor der Erteilung der RSB begründet sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn die jetzige IV sich eine Nachfolgeklausel hat erteilen lassen spricht das mehr für eine Neubestellung speziell für die NTV als ein neues Verfahren.

    Nutzungsentschädigung als vbuH, möglich, vbuH und VB, never.

    Das FA wird, sofern Gläubiger, mit Erstattungen aufrechnen, mit den Ansprüchen, die vor der Erteilung der RSB begründet sind.

    Hatte ich so verstanden, dass das ein IV-Wechsel im selben Verfahren war.
    Okay, a) vbuH hier nicht weil VB lt. SV, aber wäre ja zur Titulierung ggf. denkbar und sinnvoll gewesen.
    Mögliche FA-Aufrechnung ja egal für PfÜb-Erlass.
    Was spricht also dagegen ?
    :gruebel:

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