Autokauf genehmigungsbedürftig?!

  • Hallo,

    ich habe eine Betreuungsakte von meinem Vorgänger übernommen in der jetzt ein Antrag auf Genehmigung zum Kauf eines Autos vorliegt. Es war wohl immer Herzenswunsch des Betroffenen einen BMW zu besitzen. Der soll wohl jetzt durch die Betreuerin, welche die Schwester des Betroffenen ist, verwirklicht werden.
    Kaufpreis soll um die 15.000,- Euro sein, das Vermögen des Betroffenen beträgt um die 400.000,- Euro. Die Vermögensverhältnisse lassen somit einen Kauf zu.

    So, ich sehe allerdings nicht wirklich einen Genehmigungstatbestand.

    Allerdings hat mein Vorgänger den Betroffenen dazu angehört und aus dem diversen Schriftwechsel mit der Betreuerin hat er immer wieder eine Genehmigung "in Aussicht gestellt".

    Liegt hier der Genehmigungstatbestand des § 1812 BGB vor?

  • Ok, dann wäre ja aber ein Antrag auf Genehmigung zur Entnahme des Kaufpreises in Höhe von ... vom Konto Nr. ... erforderlich und nicht ein Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags?

  • Ok, dann wäre ja aber ein Antrag auf Genehmigung zur Entnahme des Kaufpreises in Höhe von ... vom Konto Nr. ... erforderlich und nicht ein Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags?

    Der Zweck bzw. das Ziel ist mangels Genehmigungstatbestand nicht genehmigungspflichtig, aber der Weg dorthin (über §§ 1908i, 1812 BGB), sofern nicht ein Tatbestand im Sinne der §§ 1908i, 1813 BGB den Weg nicht genehmigungsfrei gestaltet.

    Zu Steinkauz in #2:
    M.E. liegt auch dann ein Genehmigungstatbestand im Sinne der §§ 1908i, 1812 BGB vor, wenn kein Sperrvermerk eingetragen ist. Die € 15.000,00 an Kaufpreis dürften über §§ 1908i, 1813 BGB wohl nicht genehmigungsfrei verfügbar sein.

  • Zu Voltaire in vorseits :
    Ebenfalls zu bejahen, wobei Konten mit Sperrvermerk hoffentlich der Regelfall sein dürften.

  • Zu Voltaire in vorseits :
    Ebenfalls zu bejahen, wobei Konten mit Sperrvermerk hoffentlich der Regelfall sein dürften.

    Ich muss jedem Sperrvermerk hinterherlaufen (auch bei Berufsbetreuern).

  • Das kann schon mal sein; auch bei mir eher selten , dass Sperrvermerke bereits mit dem Vermögensverzeichnis mit abgeliefert werden.

    Anwärterdidaktisch gebe ich dir allerdings recht , dass man bei den §§ 1812,1813 BGB vorher die Ausnahme prüfen sollte, bevor man zur Gegenausnahme kommt.
    Praktiker können da ganz schön schludrig werden.

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