Rechtsstreit/Masse

  • IN Verfahren: Vor Verfahrenseröffnung von der Schuldnerin eingeleitetes Klageverfahren (über PKH) wird von der mandatierten Anwältin der Schuldnerin fortgeführt. IV hat keinen Eintritt ins Verfahren erklärt. Ist es denn so, dass über PKH eröffnete Verfahren nicht unterbrochen werden im Verfahren?Davon gehe ich mal aus, da das Verfahren von der RA weiter fort geführt wird seit Monaten nach Verfahrenseröffnung. Wenn ich nun das Verfahren bis zum Urteil offen lasse und das Verfahren gewonnen wird, hat die Masse dann einen Anspruch auf die eingeklagte und gewonnene Geldsumme oder steht es der Schuldnerin zu, da der IV nicht eingetreten war ins Verfahren?

  • Ich meine, dass auch für PKH-Verfahren der § 240 ZPO gilt. Wenn man natürlich keine Mitteilung an das Prozessgericht macht, dann läuft der Rechtsstreit auch nach Verfahrenseröffnung weiter und weiter und weiter. Was ich hier freilich für nicht unbedenklich halte, denn die Voraussetzungen der PKH-Gewährung sind für den Insolvenzverwalter nur mal andere als für eine Naturpartei.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke auch, dass dieses Verfahren ausschließlich deshalb noch läuft, weil sich bislang niemand hernieder gelassen hat, dem Gericht zu sagen: "Sorry, aber hier gibt´s einen Insolvenzeröffnungsbeschluss".

    Ich verstehe manchmal schlicht die Parteien des Verfahrens und deren Anwälte nicht. Ich habe eine Kollegin, die berichtete mir von einem Verfahren, das durch mehrere Instanzen ging - hoch, rückverwiesen, wieder hoch, noch mal rückverwiesen. Kosten ohne Ende. Der Beklagte erwähnte über mehrere Jahre hinweg nichts von seinem Insolvenzverfahren, das dem Kläger völlig entgangen war. Erst als es an die Verurteilung zur Zahlung ging, meinte er, er sei ja ohnehin "in Insolvenz".

    Ungeklärt ist nach wie vor, wer in solchen Fällen die Verfahrenskosten trägt. Letztlich sind ja beide Parteien ein wenig Schuld. Der Eröffnungsbeschluss gilt als zugestellt mit Veröffentlichung, so dass der Kläger hätte Kenntnis haben können. Der Beklagte hätte indes auch deutlich früher etwas anmerken können.

    Ich habe bislang nichts einschlägiges gefunden, wie hier mit den Kosten zu verfahren ist.

  • Aus dem hohlen Knie und ohne Literaturstudium: Die Früchte der Prozessführung können der Masse wohl nur zu Gute kommen, wenn der Insolvenzverwalter die Prozessführung (nachträglich) genehmigt. In diesem Fall sind die Kosten wohl Masseverbindlichkeiten, da durch Verwertungshandlung des Verwalters entstanden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aus dem hohlen Knie und ohne Literaturstudium: Die Früchte der Prozessführung können der Masse wohl nur zu Gute kommen, wenn der Insolvenzverwalter die Prozessführung (nachträglich) genehmigt. In diesem Fall sind die Kosten wohl Masseverbindlichkeiten, da durch Verwertungshandlung des Verwalters entstanden.

    Da frage ich mich Folgendes: In einem der Verfahren, gab der RA einer Schuldnerin an, dass vor Insolvenzeröffnung PKH genehmigt sei und er den Prozess weiterfortführen wollen zugunste der Masse, seine Kosten seien durch PKH abgedeckt. Der IV hat daraufhin lediglich mündlich mitgeteilt, dass er nichts dagegen habe,hauptsacher er müsse nichts zahlen. Nun läuft das Verfahren, doch anstatt § 240 ZPO zu ruhen, da kein expliziter Eintritt ins Verfahren durch IV.

    Wem stehen die Früchte des Verfahrens zu?Schuldner oder Masse?
    Der Verstoß gegen § 240 ZPO muss doch irgendwelche Konsequenzen haben.

  • Na aber hallo, wenn der Insolvenzverwalter schreibt, dass er gegen die Vorgehensweise nichts einzuwenden hat, dann genehmigt er die Prozessführung doch. Oder?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!