Guten Abend zusammen
Wir haben eine WEG in einem Verfahren wegen einer Beschlußanfechtung gegen eine Eigentümerin vertreten. Verfahren wurde von der den Beschluß anfechtenden Eigentümerin verloren, Kosten hat diese zu tragen.
Da die Kosten, die der Verwalter zusätzlich hatte, keine Kosten des Rechtsstreits sind, stellt sich nun die Frage, ob diese Kosten im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen die Verursacherin geltend gemacht werden können.
Im Verwaltervertrag heißt es:
Nicht mit der Verwaltervergütung abgegolten und damit entsprechend sondervergütungs- bzw. honorarpflichtig sind folgende Zusatzleistungen:
.... verwalterseits begleitend, unter Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eigenständig geführte Gerichtsverfahren.
Dass der Verwalter die ihm entstandenen Kosten, die im Wege des Rechtsstreits nicht erstattungsfähig sind, gegenüber den Eigentümern geltend machen kann ist klar, ist auch geschehen und diese haben gezahlt und möchten ihre gezahlten Beträge nun bei der Verursacherin geltend machen.
In einem BGH Beschluß (Az. kann ich morgen nachreichen) ist davon die Rede, dass diese Kosten im Wege des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruches geltend gemacht werden könnten. Könnten ist mir zu vage, können oder können nicht? Das ist hier die Frage.
Und müßten die Eigentümer erst noch einen Beschluß fassen, dass eine Geltendmachung erfolgen soll? Oder hätte dies im Vorfeld des Prozesses gemacht werden müssen oder parallel? Oder ist die Klausel im Verwaltervertrag ausreichend?
Ich hoffe, dass sich hier jemand findet, der sich mit WEG-Sachen auskennt, ich stehe auf dem Schlauch. Aus dem Bauch raus würde mir die Klausel im Verwaltervertrag reichen, um die Kosten z.B. im Wege eines Mahnverfahrens geltend zu machen, aber das spricht nur mein Bauch.
Schon mal vielen Dank fürs Lesen und Gedanken machen