Hinterlegungsgrund Annahmeverzug

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden SV:

    Arbeitgeber möchte einen Betrag von rund 3.500,00 € hinterlegen. Nach einem Vergleich des Arbeitsgerichts hat er diesen Betrag an seinen ehemaligen Beschäftigten zu zahlen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch zur Zahlung bereit und möchte den geschuldeten Betrag auf ein Konto des Gläubigers (ehemaligen Beschäftigten) überweisen. Der Gläubiger verlangt aber Barzahlung bzw. Überweisung auf ein Konto seiner Lebensbefährten. Dieses möchte der Arbeitgeber aber nicht. Er bringt vor, dass er von einer Kontopfändung beim ehemaligen Beschäftigten und einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis Kenntnis hat. Der Arbeitgeber befürchtet bei einer Barzahlung bzw. Überweisung auf ein Konto der Lebensgefährtin in Kenntnis der Pfändungen von den Gläubigern des ehemlaligen Beschäftigten in Regress genommen zu werden und so evtl. zweimal leisten muss.

    Daher möchte der Arbeitgeber den geschuldeten Betrag hinterlegen und gibt als Hinterlegungsgrund Annahmeverzug durch den Gläubiger an (§§ 372, 293 BGB).

    Ich sehe die Voraussetzungen als nicht erfüllt an, da der Gläubiger und ehemalige Beschäftigte m. E. Barzahlung bzw. Überweisung auf ein Konto seiner Lebensgefährtin verlangen kann.

    Oder gibt es doch eine Möglichkeit - vielleicht auch wegen eines anderen Grundes - für den Arbeitgeber, den Betrag hinterlegen zu dürfen?

    Wie seht Ihr das?

  • Da der Anspruch des ehemaligen Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht gepfändet ist, wüsste ich nicht, was ihn irgendeine Pfändung interessieren sollte. Er will an den Gläubiger zahlen und Gläubiger sagt wohin. Für mich alles in bester Ordnung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das stimmt.

    Der Arbeitgeber befürchtet jedoch eine mögliche Inanspruchenahme durch den/die Gläubiger seines ehemalig Beschäftigten, da in Kenntnis von Zwangsvollstreckungsmaßmen das Geld an der Kontopfändung vorbei bar bzw. auf ein (nicht gepfändetes) Konto der Lebensgefährtin überwiesen wird. Das Geld wird somit dem Gläubigerzugriff entzogen. Der Arbeitgeber möchte sich an diesem "Spiel" nicht beteiligen. Die Gläubiger des ehemaligen Beschäftigten wissen auch von der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers und dessen Kenntnis über die Kontopfändung. Der Arbeitgeber befürchtet daher Regress und möchte deshalb hintelegen. Die Frage nun: Darf/Kann er das?

  • M.E. nicht. Ich verstehe zwar, was der Arbeitgeber meint, sehe aber darin keinen HL-Grund. Wenn eine Kontenpfändung besteht und ein Dritter dem Schuldner Geld zu zahlen hat und der Dritte von der Kontenpfändung weiß, ist dieser doch nicht verpflichtet, ausgerechnet auf das gepfändete Konto zu zahlen. Noch deutlicher wird es, wenn der Arbeitnehmer zwei Konten hat, ein gepfändetes und ein nicht gepfändetes. Wenn er den Arbeitgeber auffordert, auf das letztere zu überweisen, macht dieser nichts falsch, wenn er dem nachkommt.
    Oder anders: Einen Außenstehenden trifft keine Mitwirkungspflicht an laufenden Vollstreckungsmaßnahen.

    Wenn die Pfändungsgläubiger von dem Anspruch des Arbeitnehmers wissen und das Geld läuft an ihnen vorbei, müssen sie sich vielmehr selbst vorhalten lassen, dass sie den Anspruch nicht auch gepfändet haben(also mit dem Arbeitnehmer als Schuldner und dem Arbeitgeber als Drittschuldner).

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