lastenfreie Abschreibung eines Flurstücks

  • Hallo alle zusammen!

    Erst mal, ich bin neu hier und sehr begeistert und hoffe auf Hilfe.

    Ich habe hier einen Fall, bei dem wir alle nicht weiterkommen.

    Es besteht ein Hofgrundbuch, dessen Inhalt wie folgt ist:

    Bestandverzeichnis: lfd. 1 - 5

    Abt. II lfd. Nrn. 4 und 6 lastend auf Nrn. 1 - 5 des Bestandsverzeichnisses
    Abt. III lfd. Nrn. 1 -2 lastend auf lfd. Nrn. 1 - 5 des Bestandverzeichnisses (Löschungsunterlagen bzw. Pfandhaftentlassung werden gerade eingeholt)

    Es soll eine Teilfläche zur Größe von 1.332 qm lastenfrei von dem Flurstück mit einer Größe von ca. 20.000 qm abgeschrieben werden, welches auch bereits vermessen ist. Liegenschaftskarte und Fortführungsnachweis liegen vor. Das Flurstück ist unter lfd. Nr. 2 im Bestandverzeichnis eingetragen.

    Jetzt sind in Abt. II ein Altenteil und eine Auflassungsvormerkung für die Mutter des Eigentümers auf sämtliche Nrn. im Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Altenteil bezieht sich allerdings, gemäß vorliegender Bewilligung aus dem Jahre 1985, auf das Grundstück mit dem Haus, welches unter lfd. Nr. 1 im Bestandverzeichnis eingetragen ist. Diese Dame ist schon sehr alt und bettlägerig. Eigentlich müsste sie einer Veräußerung bzw. Übertragung zustimmen, was nicht mehr funktionieren würde. Ein Betreuer und Bevollmächtigter besteht nicht. Das abzuschreibende Flurstück befindet sich einige Straße weiter weg von dem Hausgrundstück und ist in keiner weise bebaut. Es soll lediglich für den Sohn des Eigentümers belastet werden und die Bank möchte demnach an erster rangstelle stehen.

    Jetzt meine Frage, kann das Flurstück gemäß Antrag des Eigentümers auch unter Bezugnahme von § 1026 BGB lastenfrei abgeschrieben werden und eine neue fortlaufende Nr. (hier sodann Nr. 6) im Bestandsverzeichnis bekommen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Also ich hätte da so meine Bedenken. Ich könnte mir vorstellen, dass der GB-Rechtspfleger eine Freigabeerklärung bzgl. des Rechtes der Dame sehen will...
    Von daher als Tip: Ist das Grundbuchamt bei Dir in der Nähe? Wenn ja, frag einfach mal den zuständigen Rechtspfleger. Wenn der sich den damaligen Vertrag anschaut, kann er Dir bestimmt sagen, ob er die Freigabe braucht oder nicht.
    So verfahre ist in komplizierten Fällen immer und damit bin ich bislang am besten gefahren... ;)

  • Wenn das Altenteil - oder Leibgeding, wie wir bei uns sagen - an allen fünf BVNrn. lastet, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass zwar das Wohnungsrecht nur am Hausgrundstück besteht, dass aber die üblicherweise des weiteren bestellte Reallast an allen Grundstücken lastet. Denn sonst wäre die Eintragung des Altenteils an allen BVNrn. von vorneherein falsch gewesen.

    Im Ergebnis wird man also nicht ohne eine Pfandfreigabe oder einen Rangrücktritt der Mutter weiterkommen.

  • Wenn es sich so verhält, wie ich vermute - was schon anhand der Bestellungsurkunde festgestellt werden kann -, kannst Du Dir die Rückfrage beim Grundbuchamt schenken. Bezüglich der AV, die ebenfalls an allen Grundstücken lastet, kommt Du ohnehin nicht weiter.

  • Guten Morgen, der zuständige Rechtspfleger ist erst ab morgen zu erreichen. Ich bekam allerdings noch ein Hinweis, dass es evtl. möglich ist ein Unschädlichkeitszeugnis einzuholen. Ich habe mich bereits mit dem zuständigen GLL in Verbindung gesetzt und habe ebenfalls einen fernmündlichen Termin morgen mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

    Hat denn schon mal jemand Erfahrungen mit einem Unschädlichkeitszeugnis gemacht?

  • Bei der Vormerkung kommt ein Unschädlichkeitszeugnis ohnehin nicht in Betracht und bei den anderen Rechten steht sehr zu bezweifeln, ob die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnis im Hinblick auf eine abzuschreibene Teifläche von 1332 qm, die vermutlich ziemlich werthaltig sein dürfte (denn wozu sollte sie sonst auf Rechnung des Sohnes mit einem Grundpfandrecht belastet werden?), im Bereich des Möglichen und Zulässigen liegt.

    Man muss eben den Weg gehen, den das Gesetz vorsieht, und das ist die Pfandfreigabe oder der Rangrücktritt seitens der Berechtigten.

  • Man muss eben den Weg gehen, den das Gesetz vorsieht, und das ist die Pfandfreigabe oder der Rangrücktritt seitens der Berechtigten.


    So ist es. Und das heißt hier: entweder ist die Betroffene in der Lage, selbst wirksam Erklärungen abzugeben, oder es muß ein Betreuer her.

    Was auch her muß ist der damalige Übergabevertrag. Gerne ist nämlich die Belastung des übertragenen Grundstücks ohne Zustimmung des Übergebers einer der Sachverhalte, der den vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruch auslöst. Das bedeutet: nicht beurkunden, bis die Zustimmung oder die (Teil-)Aufgabeerklärung + (Teil-)Löschungsbewilligung da sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, die Angelegenheit ist zwar schon etwas länger her, aber nunmehr auch erledigt.

    Mir kam da ja noch die Idee mit dem Unschädlichkeitszeugnis. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger habe ich den Antrag auf Erteilung gestellt. Ich hätte es ohne weiteres bekommen. Gerade in diesem Fall wurde mir gesagt, sei es sinnvoll und der einfachste Weg. :)
    Nun ist die Dame doch leider im August verstorben und ich musste den Antrag zurücknehmen. :(

    Alles in allem, war es sehr interessant und lehrreich für mich.

    Eine schöne Adventszeit wünsche ich allen.

  • Mir kam da ja noch die Idee mit dem Unschädlichkeitszeugnis. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger habe ich den Antrag auf Erteilung gestellt. Ich hätte es ohne weiteres bekommen. Gerade in diesem Fall wurde mir gesagt, sei es sinnvoll und der einfachste Weg. :)

    Mutig, mutig ... gibt es bei Euch keine Wertobergrenze in Unschädlichkeitsverfahren?

    Zitat

    Nun ist die Dame doch leider im August verstorben und ich musste den Antrag zurücknehmen. :(

    Wieso das denn? Ist die Vormerkung einfach so löschbar?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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