Rechnungslegung bei sehr kurzem Betreuungszeitraum

  • Hallihallo, ich bin's nochmal!

    Ich habe hier einen Fall, in dem am 15.05..2014 im Wege der eA Betreuung angeordnet wurde. Am 04.06.2014 ist der Betroffene bereits verstorben.

    Fordert ihr da noch irgendwas an? Ggf. RL?

    Liebe Grüße,
    die Südfrucht

  • Vermögenssorge vorausgesetzt, war auch für die Dauer des eA-Verfahrens bereits eine Vermögensverwaltung zeitlich möglich.
    Warum sollte der zeitliche Umstand also den Betreuer von dem Erfordernis des §§ 1908 i , 1890 I BGB befreien können ?

  • bei mir wird auf jeden Fall auch die SAB (Schlussabrechnung) angefordert. Ich akzeptiere aber auch, wenn mitgeteilt wird, wenn keine Verfügung über das Vermögen erfolgt ist. Ist aber eher die Ausnahme.

  • Mir ist (leider) auch noch keine gesetzliche Bestimmung bekannt geworden, die die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und zur Rechnungslegung an eine Mindestlaufzeit für die Dauer der Betreuung knüpft. Wie gesagt: leider.

  • Auch ich fordere an, begnüge mich aber ggf. mit der Erklärung, daß da nichts war.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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