Gebühr bei einstweiliger Anordnung der Betreuung ohne Vermögenssorge

  • Hallo !

    Muss mal wieder stören. Sitze gerade an folgendem Fall :

    Es wurde im Wege einer eA eine Betreuung angeordnet mit Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge,Aufenthaltsbestimmung.Der Aufgabenkreis beeinhaltet nicht die Vermögenssorge.Nach drei Monaten wurde die Betreuung wieder aufgehoben.Das VV liegt mir vor.Vermögen in Höhe von 200.000 EUR ist vorhanden.

    Erhebe ich hier überhaupt eine Gebühr ? Blicke bei dem GNotKG nicht durch.

  • Solange durch den Richter keine Kostenentscheidung getroffen wurde, kann eine Gebühr nicht erhoben werden, da kein Kostenschuldner vorhanden ist. Erst mit der Anordnung der Betreuung ist somit die Jahresgebühr zu erheben.
    Anders sieht es natürlich mit möglichen Verfahrenspflegerkosten aus.

  • [quote='Honsa','RE: Gebühr bei einstweiliger Anordnung der Betreuung ohne Vermögenssorge durch den Richter keine Kostenentscheidung getroffen wurde, kann eine Gebühr nicht erhoben werden, da kein Kostenschuldner vorhanden ist. Erst mit der Anordnung der Betreuung ist somit die Jahresgebühr zu erheben.
    Anders sieht es natürlich mit möglichen Verfahrenspflegerkosten aus.[/QUOTE]

    Woraus ergibt sich, dass der Betreute für diese Auslagen der Kostenschuldner ist ? Es ist weder ein Fall von § 22 GNotKG noch von § 23 Nr. 1 GNotKG.

  • Solange durch den Richter keine Kostenentscheidung getroffen wurde, kann eine Gebühr nicht erhoben werden, da kein Kostenschuldner vorhanden ist. Erst mit der Anordnung der Betreuung ist somit die Jahresgebühr zu erheben.
    Anders sieht es natürlich mit möglichen Verfahrenspflegerkosten aus.

    Woraus ergibt sich, dass der Betreute für diese Auslagen der Kostenschuldner ist ? Es ist weder ein Fall von § 22 GNotKG noch von § 23 Nr. 1 GNotKG.

    Genau :daumenrau Unser BezRev hat mir auf Nachfrage bestätigt, dass auch keine Verfahrenspflegerkosten zu erheben sind.

  • :confused:

    Wie bitte? Gemäß §§ 277, 168 FamFG und §§ 1836c, 1836e BGB ist der Betroffene sehr wohl zur Tragung der Verfahrenspflegerkosten verpflichtet, so er das Geld hat und keine anderweitige Kostenentscheidung getroffen wird.

    zu den letzten Fragen:

    1. Weiß ich aus dem Kopf nicht, bin schon zu Hause und wir haben kaum noch kostenpflichtige Zustellungen.

    2. Vermögenssorge ja oder nein ist bei der derzeitigen Kostenregelung für die einstweiligen Anordnungen egal.

    3. Genauso, nur über § 137 I Nr. 16 KostO statt über FamFG

  • New hatte ja nach der KostO gefragt. In der KostO war damals ein Schulder bestimmt, dieser Paragraph ist aber mit GNotKG weggefallen. Du kannst die Akte auch wieder dem Richter vorlegen, der einen Schuldner, z. B. den Betroffenen, bestimmt, wenn du das möchtest. Ansonsten gibt es eben keinen Schuldner. Soll aber wohl im ersten "Update" zum GNotKG geändert werden, man darf gespannt sein.

  • Für Kostenansätze ab 01.01.2014 gilt aber nach meinem Verständnis nun nicht mehr die KostO ( jedenfalls für Bestandsverfahren ).
    Ich halte meinen Einwand daher erst mal aufrecht.

  • Für Kostenansätze ab 01.01.2014 gilt aber nach meinem Verständnis nun nicht mehr die KostO ( jedenfalls für Bestandsverfahren ).
    Ich halte meinen Einwand daher erst mal aufrecht.

    Die Frage von New2008 bezog sich auf die Vergangenheit, als die KostO noch galt. Darauf habe ich geantwortet.

  • [quote='Steinkauz','RE: Gebühr bei einstweiliger Anordnung der Betreuung ohne Vermögenssorge']
    Die Frage von New2008 bezog sich auf die Vergangenheit, als die KostO noch galt. Darauf habe ich geantwortet.

    Tja wir wissen nun mal nicht, nach welchem Recht der Kostenansatz nunmal zu erfolgen hat mangels Daten zur eA.
    Außerdem hat der TO zugegeben , nicht beim GNotKG durchzublicken , was auf die Anwendung neuen Rechtes hindeuten könnte.
    Dass es bzgl. der Auslagen des VP eine mit § 137 Nr. 16 KostO korrespondierende Vorschrift im Auslagenverzeichnis des GNotKG gibt , steht außer Frage.
    Bin nur zu faul , die KV -Nummer rauszusuchen.

  • § 277 Abs. 5 FamFG sagt, dass die Staatskasse stets zahlen muss, weshalb die Verfahrenspflegervergütung - anders als die Betreuervergütung - zum Auslagentatbestand im GNotKG gemacht worden ist. Und wenn ich eine Auslagen nach dem GNotKG erheben will, brauche ich auch einen Kostenschuldner nach dem GNotKG.

    Der von Dir beschriebene Weg würde hingegen einen Regressbeschluss nach § 1836e BGB voraussetzen, bevor man die Kosten erheben kann. Ich bezweifele aber, dass § 1836e BGB als Auffangvorschrift neben § 277 Abs. 5 FamFG i.V.m. KV 31015 GNotKG existieren soll. Ich gehe insofern davon aus, dass der Weg über den Kostenansatz nach GNotKG lex specialis ist. Allerdings lasse mich gern eines besseren belehren.

  • Tatsächlich.
    Bisher bin ich auf der Schiene Regreßbeschluß gefahren - ist aber gar nicht notwendig.

    In KV 31015 GNotKG steht der Kostenschuldner: der Betroffene. Es gibt auch keine Einschränkung der KV 31015 auf Betreuungssachen, kann also auch im einstweiligen Rechtsschutz erhoben werden.

    Also, nach Kenntnis des Vermögens, direkt erheben.

    (Eigentlich bildete ich mir ein, ich hätte das GNotKG durchschaut, aber naja.)


  • (Eigentlich bildete ich mir ein, ich hätte das GNotKG durchschaut, aber naja.)

    Von Durchschauen kann bei mir auch nicht die Rede sein.
    Bin bisher beim Reinschauen stecken geblieben.;)

  • Wie SiGi.

    KV 31015 regelt nur, dass der Betroff. bei entsprech. Vermögen haftet, ob er überhaupt Kostenschuldner ist, regelt §§ 22 ff. GNotKG abschließend.
    Die KV entspricht § 93 a KostO und auch dort benötigte man einen Kostenschuldner nach den allgemeinen Vorschriften, vgl. OLG Stuttgart, 8 WF 60/02, "Die amtliche Begründung für die neu eingefügte Bestimmung führt aus: "Diese Beträge (erg.: Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers aus der Staatskasse) sollen aber von demjenigen, der für die Kosten des der Bestellung zugrundeliegenden Verfahrens haftet, als Auslagen erhoben werden. Hierzu soll in § 137 eine neue Nr. 16 angefügt werden...(BT-Drs 13/7158, S. 40 f, zitiert nach Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 93a Rn 3). "

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,
    also fallen nach dem GNotKG für eA grundsätzlich keine Verfahrensgebühren an mangels Kostenschuldner.

    Sehe ich das richtig?

    Außer man legt die Akte dem Richter vor zur Kostenentscheidung. Und das würde man ja dann wohl schön bleiben lassen :)

  • Jupp. Diese Ansicht gab es auch hier (und noch ganz oft im Betreuungsteil des Forums.)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich muss mich hier mal anschließen..

    Ich habe mittlerweile schon gehört, dass für Vergütungsfestsetzungen von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen der Richter zuständig sei:eek::gruebel:
    Habe gerade eine Unterbringungssache nach PsychKG vorliegen. Die Unterbringung wurde vorzeitig aufgehoben. Jetzt rechnet der Verfahrenspfleger ab.
    Ob die Betroffene vermögend ist, weiß ich nicht. Konnte der Unterbringungsakte nicht entnommen werden (wie auch, wenn hier keinerlei Angaben dazu gemacht werden müssen :D).

    Ich schreibe doch jetzt nicht die Betroffene an und frage sie, ob Sie mir mal bitte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen kann. Dann muss sie wohlmöglich gleich wieder untergebracht werden (aus dem Gutachten ließ sich erkennen, dass bei unerwarteten Problemen/Herausforderungen immer eine Unterbringung nötig wurde :().

    Für eure Hilfe danke ich im Voraus.

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