Örtliche Zuständigkeit

  • Letzte Woche bekam ich (AG S.) einen Vorgang vom AG L. übersandt.
    Die Übersendung erfolgt nach § 350 FamFG.
    Die Akte enthält neben den eröffneten Verf. v.T. wegen
    - die Sterbeurkunde: letzter Wohnsitz S.
    - Schreiben des Angehörigen XY, wonach der Erblasser seit 1/2 Jahr im Altenheim in L. lebte
    - Hinweise auf Grundbesitz in S.

    Es erschien dann auch gleich der Angehörige XY, der bereits eine Woche vorher beim AG L. vorgesprochen hatte und führte ein ausführliches Gespräch mit mir, das wohl genau so auch schon mit der Rpfl. in L geführt wurde:

    - T. enthält keine wirksame Erbeinsetzung => gesetzliche Erbfolge 3. Ordnung maßgeblich => jede Menge potentielle Erben, die teilweise bereits ausgeschlagen haben oder erklärt haben, ausschlagen zu wollen.
    - werthaltiger Nachlass inkl. Haus, welches dringend gesichert werden muss. Ein Kellerfenster ist eingeschlagen
    - bisherige "Betreuerin" hat geäußert, sie amche nichts mehr
    - der Erblasser habe nicht nur vorübergehend im Heim gelebt sondern gewußt, dass das ein endgültiger Umzug gewesen sei.

    Letzteres wurde mir von der betreuerin mehr oder weniger bestätigt. Ich warte aber noch auf die Antwort des Heims. Wenn, wovon ich ausgehe, das bestätigt wird, werde ich das Verfahren an das AG L. verweisen.

    FRAGE: Ich beabsichtige, aus NL-Sicherungsgründen eine Pflegschaft einzurichten, nur mit dem Umfang, Sicherungsmaßnahmen bzgl des Hauses zu treffen.
    1. Dies will ich aus Zeitgründen ohne Anhörung der Erbprätendenten machen. Bedenken?
    2. Dafür bin ich dafür ja originär zuständig § 344 IV FamFG.
    kann ich das Verfahren dann auch abgeben? Da kann ich ja keine Unzuständigkeit feststellen.

  • Für mich wäre die Angabe in der Sterbeurkunde maßgeblich, auch wenn sein tatsächlicher letzter Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des AG L gelegen hat. Die SU sagt S, weil er dort auch zuletzt gemeldet gewesen ist und wenn ich die Nachlasspflegschaft schon anordne kann ich die andere VI-Sache doch gleich miterledigen. Ich würde es nicht verweisen. Die Betreuerin hätte ihn ja auch mal ummelden können.:mad:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Örtlilch zuständig: § 343 Absatz 1 FamFG (Wohnsitz nach § 7 Absatz 1 BGB)
    Hinweis: hatte den Fall vor kurzem auch. Betreuer hatte nicht umgemeldet. NG am Sitz dem Heimes hat Übernahme abgelehnt mit Begründung: ohne Meldung kein Wohnsitz. Das OLG hat nach Vorlage das NG am Sitz des Heimes mit ausführlicher Begründung als zuständiges NG (§ 343 Absatz 1 FamFG) bestimmt.

    Zur Anordnung der Nachlasspflegschaft:
    Zuständigkeit: § 344 Absatz 4 FamFG. Verfahrensbeteiligt sind die Erben. Aber Erben hast Du ja keine, nur unbekannte Erben. Und zur Sicherung des Anspruchs der unbekannten Erben ordnest Du ja gerade Nachlasspflegschaft an. Also anordnen (ohne vorher anzuhören). Den Anordnungsbeschluss kannst Du ja den "unbekannten Erben" zusenden oder sie ggf. schriftlich über die Anordnung der Nachlasspflegschaft informieren. Habe dann den Nachlasspfleger verpflichtet, ihm die Bestallungsurkunde ausgehändigt und die Akte dann an das NG am Sitz des Heimes übersandt. Mit Beendigung der Sicherungsmaßnahme ist dieses Verfahren m.E. beendet, so dass ein weiteres Tätigwerden durch das NG nach § 343 Absatz 1 FamFG erfolgen muss. Ich seh das so wie bei vorläufigen Entscheidungen des Eilgerichts in Betreuungsverfahren.
    Hinweis: Hatte ich in meinem Fall genau so gemacht. Wurde vom OLG so abgesegnet.

  • OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.03.2014 I-25 Sa 3/14:


    ..... Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der egsamten Lebensverhältnisse einer Person. Ab- oder Anmeldung bei der Meldebehörde begründet für sich allein noch keinen Wohnsitz. Stirbt der Erblasser im krankenhaus, ist regelmäßig seine Wohnung als schwerpunkt der Lebensverhältnisse anzusehen,da im Krankenhaus die zeitlich begrenzte Versorgung im Mittelpunkt steht und die alsbaldige Rückkehr des patienten in sein Wohnumfeld in der Regel vorgesehen ist.
    Anders ist es jedoch, wenn der Erblasser - wie hier - in einem Altenheim verstirbt, wo er eingezogen ist, ohne eine Rückkehr in die zuletzt von ihm bewohnte Wohnung in Betracht zu ziehen.

    siehe auch keidel/Zimmermann § 343 FamFG Rdn. 41

  • .
    Hinweis: Hatte ich in meinem Fall genau so gemacht. Wurde vom OLG so abgesegnet.

    Fundstelle hierzu möglich ?

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2013 (8 AR 7/13) -vermutlich nicht veröffentlicht-.

    "Die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG beruht auf § 343 Abs. 1 Halbs. 1 FamFG, nachdem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz im Haus S. in Y hatte.

    Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet dort seinen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 BGB, der der räumliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person ist. Eine An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde begründet für sich allein noch keinen Wohnsitz. Vielmehr setzt sowohl die Begründung als auch die Aufgabe eines Wohnsitzes einen rechtsgeschäftlichen Wohnsitzbegründungs- bzw. -aufhebungswillen voraus (§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 BGB). Dieser wird bei einer unter Betreuung stehenden Person vom Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung (§§ 1896, 1902 BGB) oder Wohnsitzbestimmung ausgeübt (Zimmermann im Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 343 FamFG Rn. 40 und 41; OLG Düsseldorf Rpfelger 2002, 314; OLG Düsseldorf Rpfleger 2009,. 681; je m.w.N.).

    Der Betreuer konnte damit vorliegend den Wohnsitz ändern, so dass das Nachlasgericht am Sterbeort örtlich zuständig geworden ist. Denn er hat mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt, dass er aufgrund des vorhandenen Pflege- bedarfs des Erblassers dessen Rückkehr nach X zur Familie des Sohnes ausgechlossen war. Ob die Unterbringung im Pflegeheim S. in Y daherhaft bleiben würde oder ob aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung ein Wechsel in ein Pflegeheim nach Z, wo die Familie des anderen Sohnes lebt, möglich sein würde, war unklar. Diese Ungewissheit war der Grund dafür, dass der Betreuer bis zum Tod des Erblassers am xx.xx.xxxx noch keine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorgenommen hatte.

    Aufgrund dieser Auskunft steht fest, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz in Y hatte, weswegen das dortige Notariat gemäß § 343 Abs. 1 Halbs. 1 FamFG als örtlich zuständiges Nachlassgericht zu bestimmen war."

  • Hallo,
    vielleicht darf ich dieses Thema nochmal kurz aufgreifen hier...

    ich habe folgenden Fall:
    Es ist ein Testament vorhanden und in der Sterbeurkunde stand der Wohnsitz in meinem Amtsgerichtsbezirk. Also habe ich das Testament eröffnet und den Inhalt bekannt gegeben, das Übliche. Das Verfahren ist daher eigentlich abgeschlossen.

    Nun meldet sich allerdings der Sohn und trägt vor, dass er sich über den Wohnsitz im Eröffnungsprotokoll wundert, da die Eltern schon seit 2011 in einem Heim wohnen (dieses liegt in einem anderem Amtsgerichtsbezirk).
    Auf seine Nachfrage bei dem Standesamt seien die Eltern jedoch tatsächlich mit dem Hauptwohnsitz in meinem Bezirk gemeldet, während sie mit Nebenwohnsitz in dem anderen Bezirk gemeldet waren.

    Jetzt ist meine Frage: So wie ich euren Antworten oben entnehmen konnte, wäre das Verfahren nun eigentlich abzugeben. Ich frage mich nur, inwiefern das erforderlich ist bzw. wie das im Einzelnen aussieht, da das Verfahren ja eigentlich schon gelaufen ist. Muss ich denen nun einfach das Verfahren zur Übernahme übersenden, obwohl die nichts weiter zu veranlassen haben?

    Danke für eure Hilfe!

  • Ich spreche mich in so einem Fall mit dem Nachbargericht ab. Richtig wäre das Nachbargericht gewesen. Weil auf der Sterbeurkunde ein Wohnort in deinem Bezirk steht, werden alle Anfragen bei euch landen. In der Praxis wird wohl beides gemacht werden.

  • Alle gehen von dem letzten Wohnsitz aus, der in der Sterbeurkunde steht, auch wenn dieser vielleicht nicht stimmt. Ich würde hier daher gar nichts mehr veranlassen. Alles andere stiftet nur Verwirrung.

    (Das ist ähnlich wie die Sache mit dem Schild "Schule geschlossen" in der Feuerzangenbowle).

  • Ich muss zwar gestehen, dass ich deinen Klammerkommentar nicht ganz verstehe, weil mir da wohl etwas "Insiderwissen" fehlt^^, aber ich denke ich habe verstanden, was du mir sagen willst :wechlach:

    Danke :)

  • Die Verweisung wirkt ja nur in die Zukunft. Deshalb würde ich vor dem nächsten Tätigwerden verweisen.

    Tip für die Zukunft: Meldeanschrift ist nicht Wohnsitz. Meldeanschrift stimmt oft nicht, insbesondere bei Heimaufnahmen "kurz" vor Tod. Evtl. Schadet eine kurze Anfrage nach letztem Aufenthalt nicht.

  • [quote='Voltaire','RE: Örtliche Zuständigkeit']

    Tip für die Zukunft: Meldeanschrift ist nicht Wohnsitz. Meldeanschrift stimmt oft nicht, insbesondere bei Heimaufnahmen "kurz" vor Tod. Evtl. Schadet eine kurze Anfrage nach letztem Aufenthalt nicht.[/QUOTE

    Wenn du bei allen "Verdachtsfällen" vorher prüfst, wirst du nie fertig.

  • Ich muss doch die Erben ermitteln. :confused:

    Vom Standesamt gibts außer der Auskunftperson doch eh keine Angaben. Weder die Angabe der Anzahl der Kinder stimmt. Anschriften gibts auch keine.

    Deshalb Fragebogen in jedem Fall. Und eine Frage richtet sich nach dem letzten Lebensmittelpunkt.

    Also: die weitere Frage hält mich nicht auf. :)

  • Tip für die Zukunft: Meldeanschrift ist nicht Wohnsitz. Meldeanschrift stimmt oft nicht, insbesondere bei Heimaufnahmen "kurz" vor Tod. Evtl. Schadet eine kurze Anfrage nach letztem Aufenthalt nicht.

    Ich habe früher dieses Jahr privat auch sowas mitbekommen: Erblasser wohnte in A (AG-Bezirk X) und zog - auf Dauer angelegt - um in ein Seniorenheim in B (AG-Bezirk Y). Einige Wochen später verstarb er in einem Krankenhaus in B. Die Erbin wurde dann bzgl. TE und ES-Antrag vom AG Y zum AG X geschickt. Es wurde nicht einmal der Wohnsitz geprüft (anscheinend hatte keine Ummeldung stattgefunden, so dass in der Sterbeurkunde noch A als Wohnsitz stand).

    In der Vergangenheit habe ich auch anteilig NL bearbeitet, da wurde bei einschlägigen Adressen als erstes nachgefragt, ob der Heimaufenthalt vorübergehend oder von Dauer war.

    Im o.a. Fall fand ich es befremdlich, dass beim AG Y nicht einmal nach dem Wohnsitz gefragt wurde. In konkreten Sache war das faktisch egal (testamentarische Erbin = einzige gesetzliche Erbin [so dass ich mir weitere Hinweise zur Unzuständigkeit des AG X erspart habe], und ich konnte dann auch erklären, dass das hier anders abgelaufen wäre), aber für juristische Laien ist das wohl nicht einfach zu durchschauen.

  • Frage zum Nachlassgericht im Sinne des § 350 FamFG nach dem 16.08.2015.

    Im Sinne des § 350 FamFG hat ein Nachlassgericht seine nach § 344 Absatz 6 FamFG eröffnete Verfügung von Todes wegen "dem Nachlassgericht" zu übersenden.

    Nachlassgericht im Sinne des § 343 FamFG ist das Nachlassgericht am letztem Aufenthaltsort des Erblassers.

    Dem Nachlassgericht im Sinne des § 344 Absatz 6 FamFG liegt in den Regel allerdings nur eine Sterbefallbenachrichtigung des Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer oder eine Sterbefallbenachrichtigung des Standesamts vor. Dort wird nur der letzte melderechtliche Wohnsitz benannt.

    Frage deshalb:
    Übersendet das Nachlassgericht im Sinne des § 344 Absatz 6 FamFG nachdem 16.08.2015 weiterhin die eröffnete Verfügung von Todes wegen an das Nachlassgericht am letzten melderechtlichen Wohnsitz des Erblassers (ohne irgendwelche Ermittlungen zum letzten Aufenthaltsort des Erblassers) oder muss das Nachlassgericht im Sinne des § 344 Absatz 6 FamFG vor der Übersendung der von ihm eröffneten Verfügung von Todes wegen Ermittlungen zum letzten Aufenthaltsort "veranstalten"?

    Noch werden ja die Sterbefallanzeigen der Standesämter bzw. der Benachrichtigungen des Zentralen Testamentsregisters an das Nachlassgericht des letzten melderechtlichen Wohnsitzes versandt. Der bloße Eingang der Anzeige bzw. der Mitteilung beim Nachlassgericht begründet aber noch keine ""Zuständigkeit", auch wenn -wie z.B. in Baden-Württemberg- nach Eingang ein Aktenzeichen vergeben und eine Nachlassakte "angelegt" wird.

    Wenn ja bleibt zu hoffen, dass bei mehreren Nachlassgerichten im Sinne des § 344 Absatz 6 FamFG (kommt bei uns -in BW- aufgrund der Zuständigkeit der Notariate leider sehr häufig vor) alle Nachlassgerichte zum gleichen letzten Aufenthaltsort des Erblassers kommen.

    Die Frage, wer nun das zuständige Nachlassgericht zu ermitteln hat, das Nachlassgericht im Sinne des § 344 Absatz 6 FamFG (als "Vorfrage" zur Weiterleitung) oder das Nachlassgericht, bei dem aufgrund des in den Anzeigen bzw. Benachrichtigungen angegebenen letzten melderechtlichen Wohnsitzes hat sich mir noch nicht abschließend erschlossen.

    Haben sich andere Forenteilnehmer zu dieser Frage schon Gedanken gemacht?

    P.S.:
    Dieselbe Frage müssen sich alle Notare stellen, die Erbverträge bzw. die Erbfolge ändernde Urkunde in ihrer Urkundensammlung verwahren. Auch sie müssen die Erbverträge bzw. die Urkunden dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht und nicht dem Nachlassgericht am letztem melderechtlichen Wohnsitz des Erblassers senden. Auch hier dürfte m.E. als "Vorfrage" die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zu ermitteln sein.

    Und:
    Wenn bei einem Nachlassgericht (letzter melderechtlicher Wohnsitz des Erblassers) Erbverträge, das Erbrecht ändernde Urkunden oder bereits durch ein Nachlassgericht im Sinne des § 344 Absatz 6 FamFG bereits eröffnete Verfügungen von Todes wegen eingehen, muss es dann die Zuständigkeit eines anderen Nachlassgerichts (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers) ermitteln, um dann die Verfügungen von Todes wegen bzw. Urkunden weiterzuleiten, obwohl diese Ermittlung eigentlich Aufgabe des Notars bzw. des Nachlassgerichts nach § 344 Absatz 6 FamFG gewesen wäre?

    Das kann eigentlich ja nicht sein, oder?

  • Im Bundesgesetzblatt wurde veröffentlicht:
    "Erste Verordnung
    zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
    Vom 27. Juli 2015
    Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2
    der Bundesnotarordnung, von denen Satz 2 bis 5 durch Artikel 1 Nummer 1
    Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt
    worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des
    Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung
    mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
    2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
    (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
    Artikel 1
    Änderung der
    Testamentsregister-Verordnung
    § 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I
    S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

    Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung
    (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende
    Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz
    des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen
    inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht
    das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet.

    2. In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
    „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“
    ersetzt.
    Artikel 2
    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft.
    Der Bundesrat hat zugestimmt.
    Berlin, den 27. Juli 2015
    D e r Bu n d e s m i n i s t e r
    d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
    H e i k o Ma a s
    "
    Muss also das Nachlassgericht nach § 344 Absatz 6 FamFG von Amts wegen ermitteln?

  • Nunmehr sind die Änderungen über die EUErbVO in Kraft getreten und die ersten Nachlassgerichte müssten schon Verfügungen von Todes wegen im Sinne von § 350 FamFG eröffnet haben (bei mir ist -zum Glück- bisher noch kein Fall aufgelaufen):

    Wie handhaben es die Nachlassgerichte nun?

    Wird vor Übersendung an das (zuständige) Nachlassgericht

    a) bei Auskunftspersonen das letzte Domizil angefragt;
    b) beim Nachlassgericht am letzten melderechtlichen Wohnsitz angefragt, ob dort eine Zuständigkeit besteht oder
    c) ohne Anfrage das eröffnete Testament samt Protokoll dem zuständigen Nachlassgericht am letzten melderechtlichen Wohnsitz übersandt (möge dies doch seine Zuständigkeit prüfen und ggf. nachfragen)?

    Wenn das Nachlassgericht am letzten melderechtlichen Wohnsitz eine solche Verfügung von Todes wegen samt Protokoll kommentarlos übersandt bekommt: wie verhält es sich?

    a) Anfrage an Auskunftsperson, wo der Erblasser sein letztes Domizil hatte um ggf. die Akte weiterzureichen oder
    b) ohne Anfrage von einer Zuständigkeit ausgehen und Abschriften der Verfügungen von Todes wegen an Erben versenden?

    Wir haben hier den "richtigen" und trotzdem verhältnismäßig einfachen Weg noch nicht gefunden. Vielleicht aber schon ein anderes Nachlassgericht.

  • Ich machs wie immer.
    Die wenigen Fälle, bei denen die Meldeanschrift nicht der gewöhnliche Aufenthalt war, verpflichten mich sicher nicht, vorab den gewöhnlichen Aufenthalt zu ermitteln.
    Erst wenn's um einen Erbschein geht, lasse ich mir versichern, dass die angegebene Adresse der gewöhnliche Aufenthalt war.

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