Antrag auf Vermögensauskunft durch Neugläubiger

  • Stellt Euch mal vor, der Schuldner hat ein Gewerbe. Das wird vom InsoVerwalter freigegeben. Ihr bestellt beim Schuldner etwas und der sackt Eure Kohle ein, liefert aber nicht. Ihr beantragt einen Vollstreckungsbescheid und übergebt diesen dem GVZ. Der soll mal losgehen, und im Geschäft was pfänden. Und dann sagt der Euch, nee ist nicht, § 89 InsO, Ihr dürft nicht vollstrecken. Ihr seid Neugläubiger. Ihr dürft weder was aus dem freigegeben Geschäft pfänden, noch dürft Ihr überhaupt wissen, was der in seinem Geschäft so alles hat. Kann das richtig sein?

    Ich bestell' nix beim Schuldner in Insolvenz.
    Aber schön plakativ erklärt, Mosser. Dann werden der 89 und ich ggf. ja doch noch x dicke Freunde.

    Also Widerspruch zurückweisen und berichte mal - Hundeliebhaber -, was dein LG im Falle einer Sch.-Beschwerde draus macht.

  • Stellt Euch mal vor, der Schuldner hat ein Gewerbe. Das wird vom InsoVerwalter freigegeben. Ihr bestellt beim Schuldner etwas und der sackt Eure Kohle ein, liefert aber nicht. Ihr beantragt einen Vollstreckungsbescheid und übergebt diesen dem GVZ. Der soll mal losgehen, und im Geschäft was pfänden. Und dann sagt der Euch, nee ist nicht, § 89 InsO, Ihr dürft nicht vollstrecken. Ihr seid Neugläubiger. Ihr dürft weder was aus dem freigegeben Geschäft pfänden, noch dürft Ihr überhaupt wissen, was der in seinem Geschäft so alles hat. Kann das richtig sein?

    Ich bestell' nix beim Schuldner in Insolvenz...

    Ist er ja nicht... für diesen Teil;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Stellt Euch mal vor, der Schuldner hat ein Gewerbe. Das wird vom InsoVerwalter freigegeben. Ihr bestellt beim Schuldner etwas und der sackt Eure Kohle ein, liefert aber nicht. Ihr beantragt einen Vollstreckungsbescheid und übergebt diesen dem GVZ. Der soll mal losgehen, und im Geschäft was pfänden. Und dann sagt der Euch, nee ist nicht, § 89 InsO, Ihr dürft nicht vollstrecken. Ihr seid Neugläubiger. Ihr dürft weder was aus dem freigegeben Geschäft pfänden, noch dürft Ihr überhaupt wissen, was der in seinem Geschäft so alles hat. Kann das richtig sein?

    Schlechtes Beispiel, da der BGH aufgrund der Freigabe fer Tätigkeit das Neuvermögen den Neugläubigern zuweist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Stellt Euch mal vor, der Schuldner hat ein Gewerbe. Das wird vom InsoVerwalter freigegeben. Ihr bestellt beim Schuldner etwas und der sackt Eure Kohle ein, liefert aber nicht. Ihr beantragt einen Vollstreckungsbescheid und übergebt diesen dem GVZ. Der soll mal losgehen, und im Geschäft was pfänden. Und dann sagt der Euch, nee ist nicht, § 89 InsO, Ihr dürft nicht vollstrecken. Ihr seid Neugläubiger. Ihr dürft weder was aus dem freigegeben Geschäft pfänden, noch dürft Ihr überhaupt wissen, was der in seinem Geschäft so alles hat. Kann das richtig sein?

    Schlechtes Beispiel, da der BGH aufgrund der Freigabe fer Tätigkeit das Neuvermögen den Neugläubigern zuweist.

    D

    Das trifft doch beides zu :confused:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie signifikant hat sich denn der Gläubiger zum Schuldner-Widerspruch eingelassen ?
    Lass' mich raten: gar nicht. :D

    :D Ohne Worte, gelle!? Genau so war es. Es kam... nichts... Da frage ich mich auch manchmal... Ich werde es durchziehen und dann berichten, was das LG sagt. Dorthin geht es mit Sicherheit. Schuldner wehrt sich nämlich seit der Titulierung gegen die Forderung.

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