äußerst komplizierte Berechnung nach rechtlichem Hinweis des Richters

  • Wer kann bei der Berechnung nach rechtlichen Hinweis des Richters helfen???

    Sachverhalt:

    4 Kläger (eine Familie, alle erteilen den gleichen Auftrag).
    Sie fordern im Klageantrag nur die Klagesumme (Entschädigung für erhebliche Flugverspätung) in Höhe von 1600,- EUR ("Die Beklagte wird verurteilt, 1600 EUR nebst Zinsen..zu zahlen." ) sowie Erstattung bzw. Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.

    Darauf ergeht der folgende rechtliche Hinweis des Richters:

    "Unklar ist, an wen die Beklagte nach der Verurteilung den Betrag von 1.600,00 EUR zahlen soll. Dem Sachantrag zu 1. ist das nicht zu entnehmen. Jedenfalls steht der Betrag nicht allen Klägern gemeinsam zu, sondern jedem nur 400,00 EUR."

    Soweit, so klar. Klageantrag müsste umgestellt werden.

    Jetzt kommt das äußerst Komplizierte. Wie hoch ist der Kostenerstattungsanspruch/Freistellungsanspruch der Kläger für die vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltsgebühren?

    Der Richter weist darauf hin:

    "Jeder Kläger hat entsprechend seiner eigenen Haftung einen Freistellungsanspruch nur für die allein durch Ausführung seines Auftrags entstandenen Kosten, mithin nicht in Bezug auf die Gesamtkosten (§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage, VV-Nr. 1008, Rn. 267). Zudem ist klar, dass die Beklagte insgesamt nicht mehr schuldet, als die Prozessbevollmächtigten der Kläger von ihnen in der Summe verlangen können (§ 7 Abs. 1 und 2 S. 2 RVG; vgl. Müller-Rabe, a.a.O.,Rn. 266.) Aus § 7 RVG ergibt sich, dass man zunächst die Gesamtvergütung nach dem nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert und anschließend die Teilvergütung berechnen muss, für die der einzelne Auftraggeber aufgrund seines persönlich erteilten Auftrags, soweit er sich mit dem Auftrag der übrigen Auftraggeber deckt, haftet. Danach müssen beide Summen miteinander verglichen werden. Die für die Berechnung der Gesamtvergütung vorzunehmende Erhöhung nach § 2 RVG i.V.m Anlage 1 VV-Nr. 1008 bleibt für die Berechnung der von dem einzelnen Auftraggeber geschuldeten Vergütung außer Betracht (vgl. Hartmann, Peter, Kostengesetze, 35. Auflage, § 7 RVG, Rn. 30,31). Allerdings ist im beschriebenen Fall bei der Berechnung der Vergütung, die jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt allein schuldet, als Gegenstandswert auch der gesamte zugrundezulegen (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.0., VV-Nr. 1008, Rn. 266).

    Die Parteien haben sich verglichen. Im Vergleich wurde vereinbart: "Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten trägt die Beklagte."

    Sind die Kosten laut Antrag festzusetzen?:

    1. außergerichtliche Kosten

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    Gegenstandswert: 400,00 €

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    1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    58,50 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    11,70 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Nettobetrag

    [/td][td][/td][td]

    70,20 €

    [/td][/tr][tr][td]

    19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

    Summe: 83,54 €

    [/td][td][/td][td]

    13,34 €

    [/td][/tr][tr][td]


    [TABLE='width: 544']

    [tr][td]

    2. gerichtliches Verfahren

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    1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG

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    45,00 €

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    1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    58,50 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    11,70 €

    [/td][/tr][tr][td]

    1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    58,50 €

    [/td][/tr][tr][td]

    abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,65

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    -29,25 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    20,00 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Nettobetrag

    [/td][td][/td][td]

    164,45 €

    [/td][/tr][tr][td]

    19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

    [/td][td][/td][td]

    31,25 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Summe

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    195,70 €

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

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    [/TABLE]
    gesamt: 279,24 €

    279,24 € x 4 Kläger =1.116,96 €

    VIELEN, VIELEN DANK FÜR EURE HILFE!!!

  • Nur einmal aus 1.600 € (Je Kläger halt 400 €, da sie nicht Gesamtgläubiger sind und die Forderung aufgrund der anwaltichen Vertretung wohl auch nicht als solche geltend gemacht haben.) ohne die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG - siehe § 15 Abs. 2 RVG.

  • Ich verstehe das Problem nicht ganz. Insgesamt kann doch nicht mehr beansprucht werden als einmal jede Gebühr aus 1600 € und zwar ohne Erhöhungsgebühr, weil sich die Mehrvertretung schon im Wert niederschlägt (jeder der 4 hat seinen eigenen Anspruch). Im Innenverhältnis haftet dann jeder bis zu der im Beitrag dargestellten Höhe, als für die Vergütung aus dem Wert 400 €.

    grad festgestellt: Little Steven war schneller

    Einmal editiert, zuletzt von Ini (3. Juli 2014 um 12:51) aus folgendem Grund: weitere Antwort übersehen

  • Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten trägt die Beklagte."

    Außergerichtliche Anwaltskosten sind die Gebühren für das gerichtliche Verfahren.

    Wenn im Vergleich nichts zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten geregelt wurde, können die auch nicht gefordert werden.

    Die GeschG ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar.

  • Ich schätze, Du hattest noch nicht so viel mit RA-Kosten zu tun?

    Du musst unterscheiden, ob mehrere Mandanten hinsichtlich eines gemeinsamen Anspruches als Gesamtgläubiger vertreten werden, oder ob jeder Mandant einen eigenen Anspruch hat, und diese verschiedenen Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden.

    Im ersten Fall entsteht eine 1,3 VG 3100 + 0,3 VG 1008 Erhöhung je weiterem Auftraggeber, und zwar aus dem Gegenstandswert, der gemeinsam geltend gemacht wird.

    Im zweiten Fall entsteht eine 1,3 VG 3100 aus dem Gesamtwert der Forderungen. Es gibt keine Erhöhung. Im Innenverhältnis schulden die Auftraggeber höchstens die Vergütung, die sie bei alleiniger Beauftragung zahlen würden.

    Bei Dir ist also eine 1,3 VG ohne Erhöhungen aus dem Wert 1.600 EUR entstanden. Jeder Mandant allein schuldet Dir aber nur eine 1,3 VG aus 400 EUR.

    Ansonsten auch wie alle Vorredner. Mit außergerichtlichen Kosten meint das Gericht die gerichtlichen Anwaltskosten. Vorgerichtliche Anwaltskosten müssen als Nebenforderung eingeklagt werden und haben im KFA nichts zu suchen. Sofern sie tituliert sind, ist im KFA die hälftige Grundgebühr anzurechnen.

    Bei Dir dürfte eine GG ebenfalls aus 1.600 EUR entstanden sein, wenn Du bereits vorgerichtlich alle 4 Familienmitglieder vertreten hast.

  • :daumenrau Bleibt die Frage, ob es sich tatsächlich um einen gerichtlichen Vergleich handelt.

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