Vollmacht für Notarangestellte / Auflassung durch Notar

  • Hallo,

    in der KV-Urkunde wurde den Notarsangestellten Vollmacht zur Erklärung der Auflassung erteilt.

    Nun wird die Auflassung durch den beurkundeten Notar selbst mit Unterschrift und Siegel in seinem Antragsschreiben auf Eintragung des Eigentumswechsels erklärt. Er selbst hat nur eine allg. Vollzugsvollmacht erhalten mit dem Passus "sowie überhaupt alle Erklärungen abzugeben, die in formeller Hinsicht zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich sind."

    Seine Vollmacht reicht jawohl nicht aus.
    Zwar ist laut Schöner/Stöber RdNr. 3563 eine Unterbevollmächtigung ja möglich - auch wenn keine explizite Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung gegeben ist -, sofern kein schutzwürdiges Interesse besteht, dass allein der Hauptvertreter handeln soll. Aber wenn die Parteien sich von den Notarsangestellten vertreten lassen wollen, ist eine Vertretung durch den Notar ja wie ein "Mehr" zu sehen, oder?!

    Vielleicht hat mir auch jmd eine Fundstelle, die das Problem bereits gelöst hat und ich es garnicht über eine Untervollmacht lösen muss...

    Besten Dank!

  • Besten Dank!

    Ich habe gerade noch einen anderen Fall dazu bekommen...

    Hier wurde die Auflassung durch die Parteien bereits erklärt.
    Den Angestellten wird die Vollmacht "zur Bewilligung und Beantragung der Auflassung ..." erteilt.
    Der Notar "wird umfassend ermächtigt, den Vollzug dieser Urkunde zu betreiben und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben..."

    Könnte hier sowohl Notar als auch eine Angestellte die Bewilligung abgeben?

  • Die Bewilligung ist zum Vollzug der bereits erklärten Auflassung erforderlich. Wenn der Notar diese Bewilligung aufgrund der allgemeinen Vollzugsvollmacht abgibt, würde ich das vollziehen.

  • Ich habe den Fall, dass den Notariatsangestellten eine Durchführungsvollmacht erteilt wurde. ("...Ermächtigung die bereits gestellten Anträge zu ändern und zu ergänzen, soweit dies für die formelle Durchführung des Vertrages erforderlich sein sollte. Weiterhin werden sie bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug dieser Urkunde etwa noch erforderlich sind.")

    Das die Grundstücksverkehrsgenehmigung versagt wurde, mussten die übertragenen Grundstücke an die Übernehmer anders aufgeteilt werden. Dazu wurde eine Nachtragsurkunde mit allen Beteiligten gemacht, in welcher allerdings die Auflassung vergessen wurde. In der Nachtragsurkunde wurde angegeben, dass es ansonsten bei den Regelungen und Vereinbarungen im ursprünglichen Vertrag verbleibt.

    Kann die Notariatsangestellte aufgrund der Vollmacht im ursprünglichen Vertrag nunmehr die Auflassung aus der Nachtragsurkunde erklären?

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Eigentumsänderung nachdem eine veräußerte Teilfläche nunmehr vermessen wurde. Die bevollmächtigten Angestellte des Notars erklärt namens der Beteiligten die Auflassung.

    Die Vollzugsvollmacht lautet:

    "Es werden ... jeweils einzeln und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigt, die Beteiligten bei der Abgabe sämtlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen Behörden und Privaten gegenüber zu vertreten, die nach ihrem Ermessen zur Berichtigung, Ergänzung, Abänderung oder zum Vollzug des Vertrages notwendig oder sachdienlich werden.... "

    Genügt diese Vollzugsvollmacht ohne explizites Erwähnen der Auflassung hinsichtlich des Umfanges?

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