• Mir fällt es immer wieder schwer, Sinn und Zweck von § 43 insO zu verstehen. Wir haben hier aktuell den Fall, dass Gläubiger G seitens eines weiteren Gesamtschuldners (GS) monatliche Raten auf seine Forderung erhält. G's Forderung gegen den Schuldner S haben wir gem. § 43 InsO in voller Höhe zur Tabelle festgestellt.

    Das Verfahren ist ansonsten abschlussreif. Allerdings lässt sich ziemlich leicht ausrechnen, dass G in rund 8 Monaten durch GS in voller Höhe befriedigt sein wird. Gleichzeitig kann er in voller Höhe an der Verteilung im Inso-Verfahren teilnehmen, da er ja auch dort eine uneingeschränkt festgestellte Forderung hat.

    Was ist zu tun? Kann der IV sagen 'geht mich nix an' oder muss man darauf hinwirken, dass G seine Forderungsanmeldung bei Vollbefriedigung zurücknimmt?

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