Neuberechnung 850d ZPO

  • Hallo zusammen,

    hier wurde ein pfandfreier Betrag nach § 850d ZPO im PfÜB bestimmt.

    Der Schuldner beantragt nunmehr den pfandfreien Betrag heraufzusetzen. Als "Besonderheiten" gibt er Ausgaben für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, Ratenkredit und Beiträge zur Unfallversicherung an.

    Der Schuldner ist nicht erwerbstätig und bezieht lediglich eine Unfallrente die gepfändet wird.

    Ich meine den Ratenkredit nicht berücksichtigen zu müssen, aber eine entsprechende Ablehnungsgrundlage fehlt mir. Was meint ihr zu den Versicherungen?

    Vielen Dank vorab!

  • Offensichtlich ist hier ein Antrag nach § 850f ZPO gestellt. Ich würde den Schuldner, auffordern eine Berechnung des Sozialamtes über seinen Sozialhilfebedarf vorzulegen. Nur was das Sozialamt anerkennt, würde ich berücksichtigen.

  • Wer ist Drittschuldner? Bank oder Rententräger?

    Wenn es der Rententräger ist, muss der Schuldner bei dem Drittschuldner die PKV-Beiträge nachweisen, damit diese die Beiträge nach § 850e Nr. 1 ZPO im Rahmen des Üblichen berücksichtigen kann (und muss).

  • Der Drittschuldner ist die Unfallkasse NRW, sprich sein einziges Einkommen die Unfallrente wird gepfändet.

    Und was mache ich mit der Unfallversicherung und dem Kredit?

  • Private Versicherungen und Kreditzahlungen können nicht zu Lasten des Kindesunterhalts berücksichtigt werden, es sein denn, es handelt sich um ein Auto, was der Schuldner dringend für die Arbeit oder den Weg zur Arbeitsstelle benötigt. Sollte es ein Hauskredit sein und damit andere Wohnkosten wie Miete erspart werden, kann man die Zahlungen sicher in der Höhe, die einer Miete für eine angemessene Wohnung entspricht, berücksichtigen.
    Dazu fehlen jetzt noch konkrete Angaben.

  • Das ist alles nicht der Fall. Insofern dürfte ich also am pfandfreien Betrag nichts verändern.

    Ich habe dazu weder in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung etwas gefunden. Suche ich falsch? :D

  • Das ist alles nicht der Fall. Insofern dürfte ich also am pfandfreien Betrag nichts verändern.

    Ich habe dazu weder in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung etwas gefunden. Suche ich falsch? :D

    Verweise ihn wegen der PKV-Beiträge an die Unfallkasse und sonst wie Andy schreibt.

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