Berichtigung des KFBs noch möglich?

  • Guten Abend!

    Ich stehe vor einem für mich unlöslichen Problem... zumindest weiß ich nicht, wie ich hier entscheiden soll.
    Ich hoffe, ihr könnt mir dabei helfen. In der Suche habe ich leider auch nichts passendes gefunden.

    Zum Sachverhalt:

    Vor ca. einem Jahr wurde ein KFB erlassen. Die Gebühren und Auslagen waren richtig angegeben, allerdings hat sich in der Endsumme ein Rechenfehler eingeschlichen. Richtigerweise hätte die Addition der Beträge eine Summe von 255,00 EUR ergeben. Es wurde aber der Betrag von 155,00 EUR ausgewiesen. Die damalige Rechtspflegerin hätte dies eigentlich bei der Überprüfung des Kostenfestsetzungsantrags merken müssen, hat aber einfach mal die 155,00 EUR festgesetzt.

    Jetzt nach einem Jahr fällt es der Gläubigerin auf und diese beantragt nun die Berichtigung des KFBs wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

    Zu dem Antrag habe ich die Gegenseite angehört und wie soll es auch anders sein - die ist natürlich not very amused und dagegen. Der KFB wäre längst rechtskräftig und eine Berichtigung nach dieser langen Zeit nicht mehr möglich.

    Ist eine Berichtigung hier noch möglich?

    Vielen Dank für eure Meinungen! :2danke

  • Wenn ein Hunni zu wenig festgesetzt wurde, ist noch nicht über den gesamten Antrag entschieden. Eine Nachfestsetzung ist möglich. Da es sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, würde ich 319 vorziehen, ob der Gegner nun mag, oder nicht.

  • Es konnte ja nicht mehr festgesetzt werden als beantragt wurde, kann also absichtlich so geschehen sein. Aber natürlich können die weiteren 100 Euro noch zur Festsetzung beantragt werden.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Sieht man das als Additionsfehler und wählt den Weg von Mr. T: Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch bei einem rechtskräftigen KFB berichtigt werden.

  • Der Additionsfehler liegt aber nicht beim Gericht sondern bei der Partei.

    Ob der Rpfl. das dann von Amts wegen berichtigt oder als Minderanmeldung betrachtet, dürfte in seiner sachlichen Unabhängigkeit liegen.

    Ich würde daher auch die Nachfestsetzung als das Mittel der Wahl ansehen und nicht den immer etwas schmalen Grat über § 319 ZPO gehen.

  • Das sehe ich auch so mit der Nachfestsetzung.

    Die damalige Festsetzung war an sich in Ordnung , da nicht mehr festgesetzt werden kann , als in der Gesamtsumme beantragt ist.
    Dass damals ein entspr. Hinweis auf den Addi-Fehler angebracht gewesen wäre , ist unbestritten.

  • Wenn der ASt sich verrechnet hat, könnte man entweder nachfragen oder den Rechenfehler im Beschluss berichtigen. Hat er sich zu seinen Gunsten verrechnet, fragt man ja auch nach. :)

  • Das sehe ich auch so mit der Nachfestsetzung.

    Die damalige Festsetzung war an sich in Ordnung , da nicht mehr festgesetzt werden kann , als in der Gesamtsumme beantragt ist.
    Dass damals ein entspr. Hinweis auf den Addi-Fehler angebracht gewesen wäre , ist unbestritten.

    Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.


  • Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.

    Ich hatte oben zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtskräftiger KFB berichtigt werden kann, FALLS man den Weg von Mr. T beschreitet.
    Aus dem von LS genannten Grund hätte ich hier auch keine Bedenken, da der Wille der Partei ersichtlich und das Additionsversehen offensichtlich ist.

  • Das sehe ich auch so mit der Nachfestsetzung.

    Die damalige Festsetzung war an sich in Ordnung , da nicht mehr festgesetzt werden kann , als in der Gesamtsumme beantragt ist.
    Dass damals ein entspr. Hinweis auf den Addi-Fehler angebracht gewesen wäre , ist unbestritten.

    Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.

    :zustimm: Hab ich auch schon gemacht, muss man dann halt in der Begründung was dazu ausführen.

    Für den vorliegenden Fall stimme ich der Doppelten Halbtagskraft aus #5 zu und würde eine Nachfestsetzung der Berichtigung vorziehen.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)


  • Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.

    Dem eigenmächtigen Verbessern könnte der der ZPO immanente Beibringungsgrundsatz entgegenstehen.
    Ein Richter dürfte auch nicht ( ohne entspr. Klageeänderung nach Hinweis nach § 139 ZPO ) an der Klageschrift einfach "herumschrauben".

    Es gibt keinen sachlichen Grund , bei uns andere Maßstäbe an den Tag zu legen , da die ZPO bekanntlich für beide Berufsgruppen gilt.


  • Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.

    Dem eigenmächtigen Verbessern könnte der der ZPO immanente Beibringungsgrundsatz entgegenstehen.
    Ein Richter dürfte auch nicht ( ohne entspr. Klageeänderung nach Hinweis nach § 139 ZPO ) an der Klageschrift einfach "herumschrauben".

    Es gibt keinen sachlichen Grund , bei uns andere Maßstäbe an den Tag zu legen , da die ZPO bekanntlich für beide Berufsgruppen gilt.

    Einen Verstoß gegen § 308 ZPO würde ich in einer derartigen (wohl nicht unüblichen) Korrektur noch nicht sehen. Da habe ich schon mehr Schwierigkeiten, wenn ein wörtlich bestimmtes Verzinsungsbegehren "Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz" in "Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ausgelegt wird.

  • :daumenrau


  • Einen Verstoß gegen § 308 ZPO würde ich in einer derartigen (wohl nicht unüblichen) Korrektur noch nicht sehen.

    Diese "nicht unüblichen Korrekturen" scheinen mir gleichfalls ein nicht unübliches Rechtspflegerverhalten zu sein.
    Ich sehe nach wie vor keinen sachlichen Grund, unser Licht unter den des Richters angesichts derselben Gesetzeslage zu stellen.

  • Da ist der Sachverhalt etwas ungenau...

    Ich versteh das so: im KFB steht RA-Gebühren 130,00 EUR + 125,00 Gerichtskosten = 155,00 EUR
    Dann wäre es mich ein klassischer Rechenfehler der "jederzeit" (§ 319 ZPO) durch das Gericht zu berichtigen wäre...

    Im Sachverhalt steht ja erstmal nichts dass es bereits im Antrag falsch beantragt worden wäre.


  • Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.

    Dem eigenmächtigen Verbessern könnte der der ZPO immanente Beibringungsgrundsatz entgegenstehen.
    Ein Richter dürfte auch nicht ( ohne entspr. Klageeänderung nach Hinweis nach § 139 ZPO ) an der Klageschrift einfach "herumschrauben".

    Es gibt keinen sachlichen Grund , bei uns andere Maßstäbe an den Tag zu legen , da die ZPO bekanntlich für beide Berufsgruppen gilt.

    Einen Verstoß gegen § 308 ZPO würde ich in einer derartigen (wohl nicht unüblichen) Korrektur noch nicht sehen. Da habe ich schon mehr Schwierigkeiten, wenn ein wörtlich bestimmtes Verzinsungsbegehren "Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz" in "Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ausgelegt wird.

    Wegen der Prozentpunkte siehe u.a. OLG Hamm, Urteil v. 05.04.2005 in 21 U 149/04 sowie BGH, B. v. 07.02.2013 in VII ZB 2/12 (und eine Kritik hierzu http://drschmitz.info/bgh-deckt-schlamperei.html ).

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