Halli hallo,
ich habe einen interessanten Fall und zu der Problematikleider nichts im Forum gefunden.
Sachverhalt:
Es ist eine Grundschuld für Bank A eingetragen und in der Grundschuldbestellungsurkunde wurde vereinbart, dass Zahlungen auf die persönliche Forderung angerechnet werden.
Bank B beantragt die Eintragung der Abtretung und legt voreine löschungsfähige Quittung der Bank A sowie Abtretungserklärung vom Herbst 2013 zwischen Eigentümer und Bank B.
Aus der löschungsfähigen Quittung geht nur hervor, dass die Eigentümer die Summe X an die Bank A gezahlt haben. Die Eigentümer gehen jetztdavon aus, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist und treten die an die Bank B ab.
Auf Nachfrage erklärt Bank A, dass die Zahlungen derEigentümer auf die persönliche Forderung angerechnet wurden.
Daraufhin wird die Antragszurückweisung angedroht, weil bei einer Zahlung auf die persönliche Forderung keine Eigentümergrundschulde ntsteht. Vielmehr bleibt die Grundschuld eine Fremdgrundschuld für die Bank A(Schöner/Stöber, Randnummer 2305 und 2306).
Jetzt legt die Eigentümerin eine Erklärung von Juni 2014 vonihr und der Bank A vor, aus der hervorgeht, dass sich beide einig sind, dass die Zahlungen sowohl auf die persönliche Forderung als auch auf die Grundschuld angerechnet wurden (mit Hinweis auf Schöner/Stöber, Randnummer 2307).
Frage:
Ist die Erklärung vom Juni 2014 wirksam?
Erfolgt die Anrechnung der gezahlten Summe X rückwirkend sowohl auf die Grundschuld als auch auf die persönliche Forderung?
Vielen dank für eure Meinungen und Antworten im Voraus