Aufhebung Maßregel, Vollzug der restlichen Jugendstrafe-Ersuchen zur Verlegung? Wie?!

  • Hallo ihr Lieben,
    wie ich diese roten Akten hasse... :(:daumenrun
    Ich habe einen 24-jährigen, der zu einer Jugendstrafe in Höhe von 1 Jahr und 9 Monaten veurteilt wurde, dazu Unterbringung in Entziehungsanstalt. Dort ist er nun auch.
    Jetzt ist der Vollzug der Maßregel aufgehoben wurde, weil er nicht therapierbar ist.
    Er soll nun in die JVA. Ich weiß auch schon welche zuständíg ist und wollte gerade das vorl. Aufnahmeersuchen machen.
    Stehe nun aber vor der Frage: Ladung zum Strafantritt ist ja nicht, weil er ja im Maßregelvollzug sitzt.
    Wie mache ich dass denn nun mit der Verschubung, muss ich da ein Ersuchen an den Maßregelvollzug machen und wenn ja, wie sieht der aus?
    Habe dazu absolut nix gefunden, weder hier im Programm noch in meinen Kommentaren und weiß nun nicht mehr weiter....
    Hat jemand Rat oder vielleicht sogar ein Muster?

    LG

  • Wir hatten einen solchen Fall auch erst kürzlich. Leider war ich da krank und die Kollegin musste das Ganze für mich übernehmen. Also nur ganz grob und ohne Gewähr:
    Aufnahmeersuchen an die JVA und Transportersuchen an die Polizei am Ort der Maßregel. Diese bringt den VU dann in die nächstgelegene JVA und von dort kann er dann mit dem regelmäßigen Sammeltransport an den Bestimmungsort "reisen". Jedenfalls war das bei uns so der Fall :) Muster habe ich aber leider keins...

    Ich hoffe, das hilft dir schon mal ein bisschen weiter? :)

  • vorläuf. Aufnahmeersuchen + Transportersuchen an die JVA => telefonier am Besten mal mit denen, was die alles haben wollen und wer genau zuständig ist (bei uns ist es die JVA in der Nähe der Maßregeleinrichtung, die den VU rausholt und dann weiter verfrachtet...) etc., hab/mache ich auch immer

    als Transportersuchen habe ich mir gebastelt:

    TRANSPORTERSUCHEN

    Der oben genannte Verurteilte wurde durch Urteil des X, Az. X, vom X zu einer Freiheitsstrafe von X verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Verurteilung ist seit dem X rechtskräftig.

    Der VU befindet sich seit X in der Entziehungsanstalt X.

    Mit Beschluss vom X der StVK des LG X wurde die Maßregel für erledigt erklärt (rechtskräftig seit X).

    Ich bitte daher, den VU unverzüglich in die JVA X zu überführen. Dort muss er die Reststrafe verbüßen.

    Anlagen: Beschluss vom X; Aufnahmeersuchen; Strafzeitberechnung

  • Danke für eure schnellen Antworten! :)
    Das Problem bei diesen doofen Akten ist ja, dass die in der Regel nicht erst liegen können, sondern eine zeitnahe Bearbeitung erfordern :cool:

    Cassi
    Meinst du die JVA, die dann eigentlich zuständig ist laut Vollstreckungsplan? Also, dass ich da anrufen soll und fragen soll, was die brauchen und wie die das sonst so machen?
    Wird ja nicht der erste Fall sein, gell...

  • Leider muss ich diesen Faden wieder hervorholen, da sich ein neues Problem in derselben Sache aufgetan hat, dass ich allein nicht gelöst bekomme.
    Der VU ist kurz nach Aufehbung des Vollzuges der Maßregel direkt in die JVA verschubt worden, hat dann aber Beschwerde gegen die Aufhebung eingelegt und der Beschluss ist durch das LG aufgehoben worden :eek:
    Er sitzt jetzt schon wieder im MRV, aaaaber: Er war ca. 1 Monat in der JVA, bis die Beschwerde durch war.

    Ich sitze nun vor dem AE und habe nicht die leiseste Ahnung, wie ich rechnen soll! Wie berücksichtige ich denn nun den Monat, den er in der JVA verbracht hat? Ziehe ich den irgendwo ab, oder was tue ich damit?

    Das ist echt eilig und ich zermate mir den gesamten Tag schon das Hirn, das will es aber einfach nicht verstehen.... Wer kann helfen?
    Danke! :oops::oops:

  • Leider muss ich diesen Faden wieder hervorholen, da sich ein neues Problem in derselben Sache aufgetan hat, dass ich allein nicht gelöst bekomme.
    Der VU ist kurz nach Aufehbung des Vollzuges der Maßregel direkt in die JVA verschubt worden, hat dann aber Beschwerde gegen die Aufhebung eingelegt und der Beschluss ist durch das LG aufgehoben worden :eek:
    Er sitzt jetzt schon wieder im MRV, aaaaber: Er war ca. 1 Monat in der JVA, bis die Beschwerde durch war.

    Ich sitze nun vor dem AE und habe nicht die leiseste Ahnung, wie ich rechnen soll! Wie berücksichtige ich denn nun den Monat, den er in der JVA verbracht hat? Ziehe ich den irgendwo ab, oder was tue ich damit?

    Das ist echt eilig und ich zermate mir den gesamten Tag schon das Hirn, das will es aber einfach nicht verstehen.... Wer kann helfen?
    Danke! :oops::oops:

    Ohne einen solchen Fall je gehabt zu haben, würde ich den Monat als reine Strafhaft zählen. Er befand sich faktisch nicht im MR-Vollzug. Rechtlich steht dem m.E. aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Erledigerklärung (§ 307 StPO) auch nichts entgegen. Technisch umgesetzt wäre dann die MR und die Schattenstrafe zum Fixtermin der Verschubung in die JVA zu unterbrechen, anschließend die ("normale") Strafhaft laufen zu lassen, diese dann wiederum zum Fixtermin der erneuten Überführung in den MR-Vollzug zu unterbrechen. Daran schließt dann die zuvor unterbrochene MR samt Schattenstrafe an.

    Bin jedoch für weitere Vorschläge offen.

  • Ich würde wohl auch sagen, dass der Monat als verbüßte Strafhaft gelten muss, ich verstehe aber leider nicht, wie denn nun meine Strafzeitberechnung funktioniert. Übrigens fand die "Unterbrechung" vor dem Erreichen des 2/3-Termins statt.

  • Hm.
    Also ich habe die Strafzeit jetzt erstmal ganz normal berechnet, als hätte es keine Unterbrechung gegeben.

    Kann ich nicht den einen Monat, den er in der JA verbracht hat, einfach vom Strafrest, also vom restlichen Drittel, abziehen?
    Im Prinzip sowas ähnliches wie Org.-Haft :D

  • Es wäre vllt. hilfreich zu wissen, welche Software du benutzt. Meine obigen Ausführungen beziehen sich auf die Berechnung mit web.sta.

    Einmal editiert, zuletzt von hardi (26. August 2014 um 17:26) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Ich benutze gar keine Software, schön wäre es! Ich arbeite am Amtsgericht und wir dürfen noch schön alles händisch rechnen.... Deswegen tue ich mir meist auch ehrlich schwer damit!

  • Da noch keine besseren Vorschläge kamen:
    Eine Anrechnung des Monats auf das "restliche" Drittel halte ich an sich für ausgeschlossen, denn dann würde dem Verurteilten, für den Fall, dass er sein Restdrittel bekommt, ein Teil dieses Restdrittels faktisch genommen werden.
    Richtig ist aber, dass ihm das Monat auf die Strafe angerechnet werden muss, nicht auf den Maßregelvollzug.
    Wichtig wäre daher eine rasche Überprüfung, ob die Gesamtzeit aus bisherigem MRV und bisheriger Haft die 2/3-Grenze schon erreicht hat, dann wäre Eile bei der entsprechenden Vorlage geboten. Wenn es noch nicht so "brennt", dann könnte man es ev. so berechnen, als hättest Du diesen Monat als Vorwegvollzug oder vorgeschaltete Untersuchungshaft gehabt. Am Ergebnis sollte sich durch die Art der Berechnung eigentlich nichts ändern (bin aber nur Richter, betrachte das daher von der materiellen Rechtsseite her, nicht "getrübt" von Kenntnissen der Strafzeitberechnung)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo Andreas,
    ja, das hatte ich auch schon überlegt, ob ich einfach "so tue", als ob die Strafe im Vorwegvollzug verbüßt wurde, dann könnte ich das auch relativ einfach berechnen.

    Frog, das ist aber doch nichts Neues, die AG´s in Nds. haben keine entsprechende Software oder auch keinen Zugriff darauf.

  • Hallo Andreas,
    ja, das hatte ich auch schon überlegt, ob ich einfach "so tue", als ob die Strafe im Vorwegvollzug verbüßt wurde, dann könnte ich das auch relativ einfach berechnen.

    Frog, das ist aber doch nichts Neues, die AG´s in Nds. haben keine entsprechende Software oder auch keinen Zugriff darauf.


    Für mich schon und ich halte es für eine Zumutung, insbesondere da im hiesigen Bundesland Berechnungsprogramme bereits spätestens ab Ende der 90er Jahre auch am AG verfügbar sind.

  • Wir halten das ebenfalls schon länger für eine Zumutung, aber nutzt ja nichts.
    Evtl. haben andere Kollegen ja schon eine Software und ich habe nichts davon mitbekommen, keine Ahnung. :cool:

    Ich brüte aber über der Akte und habe keine Ahnung.... Evtl. schmeiße ich gleich mal ein vorläufiges AE raus, damit die wenigstens irgendwas im MRV haben...

  • Grundsätzlich ist Beginn der Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch Strafbeginn für die Jugendstrafe (Schattenstrafe). Solange der Zweidrittel-Zeitpunkt der Strafe noch nicht erreicht ist, wird die Vollstreckung der Unterbringung auf die Strafe angerechnet. Für die Berechnung der Strafe sollte es daher egal sein, ob Anrechnung der Unterbringung erfolgt oder die Strafe in der normalen JVA vollstreckt wird.
    Ein Problem bei dieser Berechnung sehe ich erst dann, wenn die Unterbringung bis zum letzten Tag der Höchstfrist erfolgen soll. Dann könnte man darüber nachdenken, ob wie bei Organisationshaft der Monat, der im Strafvollzug verbracht wurde, nicht auf die ersten 2/3 der Strafe anzurechnen sind, da die Verlegung erfolgt ist, ohne dass der Beschluss bereits rechtskräftig war.

  • Acusta, das würde im Umkehrschluss ja bedeuten, dass es doch vom Restdrittel der Strafe abgerechnet wird? :confused:

    Angerechnet werden muss die Zeit auf jeden Fall. Wenn es darum geht, dass die Unterbringung bis zum letzten möglichen Tag vollstreckt werden kann - "genau im letzten Monat wird die Therapie erfolgreich sein" -, wäre eine Anrechnung des nicht in der Unterbringung verbrachten Monats auf das letzte Drittel günstiger, da dann 2/3 der Strafe erst einen Monat später verbüßt sein sind. Wird die Unterbringung dagegen vor Ablauf der Höchstfrist beendet, kann eine Anrechnung des Monats auf die Strafe bis zum 2/3-Zeitpunkt für den VU günstiger sein, da dann eine 2/3-Entlassung früher möglich wäre. Ich bin mir aber nicht sicher, ob bei einer gescheiterten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine positiver 2/3-Prognose vorliegen wird.

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