§ 11 RVG Gebühren ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens

  • Ich habe einen Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG vorliegen.
    Vorausgegangen ist nur ein Mahnverfahren. Der RA des Mahnbescheidantragsgegners hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Der Kostenvorschuss für das streitige Verfahren wurde nie eingezahlt. ein streitiges Verfahren fand auch nicht statt.

    Jetzt liegt der Antrag des Mahnbescheidantragsgegneranwaltes auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr vor mit der Begründung er sei schon für die Klageabweisung beauftragt gewesen und auch aussergerichtlich tätig geworden.

    Ich würde allenfalls eine Gebühr gem. VV 3307 RVG festsetzen...
    Es fand ja kein gerichtliches Verfahren statt und Gebühren ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann ich gem. § 11 RVG nicht festsetzen.

    Leider sieht das der Anwalt anders. Er rechnet ausserdem noch die hälftige Geschäftsgebühr an... Die würde ich bei der VV 3307 RVG Gebühr doch aussen vor lassen, oder ?

    Wie seht ihr das ? Oder würdet Ihr eine Gebühr nach VV 3101 RVG geben ?
    :gruebel:

  • Die 0,5 Gebühr nach Nr. 3307 VV-RVG halte ich für erstattungsfähig. Wenn der RA eine Geschäftsgebühr erhalten hat, muss er diese auf die Mahngebühr anrechnen. Bei der 0.8 Gebühr nach Nr. 3101 VV-RVG kommt es für mich darauf an, ob bei Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid automatisch das streitige Verfahren durchgeführt werden sollte, also ein entsprechendes Kreuz gesetzt wurde.

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