Ich habe einen Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG vorliegen.
Vorausgegangen ist nur ein Mahnverfahren. Der RA des Mahnbescheidantragsgegners hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Der Kostenvorschuss für das streitige Verfahren wurde nie eingezahlt. ein streitiges Verfahren fand auch nicht statt.
Jetzt liegt der Antrag des Mahnbescheidantragsgegneranwaltes auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr vor mit der Begründung er sei schon für die Klageabweisung beauftragt gewesen und auch aussergerichtlich tätig geworden.
Ich würde allenfalls eine Gebühr gem. VV 3307 RVG festsetzen...
Es fand ja kein gerichtliches Verfahren statt und Gebühren ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann ich gem. § 11 RVG nicht festsetzen.
Leider sieht das der Anwalt anders. Er rechnet ausserdem noch die hälftige Geschäftsgebühr an... Die würde ich bei der VV 3307 RVG Gebühr doch aussen vor lassen, oder ?
Wie seht ihr das ? Oder würdet Ihr eine Gebühr nach VV 3101 RVG geben ?