TH hat in der WVP aus meiner Sicht einen haftungsrelevanten Fehler begangen (Freigabe eines Betrages, der an sich der NTV unterlegen hätte). Kann ein Sonder-TH zur Prüfung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bestellt werden?
Gesamtschaden liegt vor (Insolvenzgläubiger sind - natürlich - nicht vollständig befriedigt). Laut Kommentierung kann der TH in der WVP analog § 59 InsO entlassen werden, daher dürfte auch Sonder-TH als milderes Mittel möglich sein. Der fehlende Verweis auf § 60 InsO in § 292 Abs. 3 InsO dürfte nur die Haftungsgrundlage (dann BGB) betreffen, aber nicht die Frage, ob ein Sonder-TH bestellt werden kann.
Wie wird das hier gesehen?