Bestellung eines Sondertreuhänders in der WVP

  • TH hat in der WVP aus meiner Sicht einen haftungsrelevanten Fehler begangen (Freigabe eines Betrages, der an sich der NTV unterlegen hätte). Kann ein Sonder-TH zur Prüfung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bestellt werden?

    Gesamtschaden liegt vor (Insolvenzgläubiger sind - natürlich - nicht vollständig befriedigt). Laut Kommentierung kann der TH in der WVP analog § 59 InsO entlassen werden, daher dürfte auch Sonder-TH als milderes Mittel möglich sein. Der fehlende Verweis auf § 60 InsO in § 292 Abs. 3 InsO dürfte nur die Haftungsgrundlage (dann BGB) betreffen, aber nicht die Frage, ob ein Sonder-TH bestellt werden kann.

    Wie wird das hier gesehen?

  • Die Frage stellt sich mir hier auch.

    Als Gericht würde ich erst einmal NTV anordnen - bevor das nicht passiert ist, liegt kein Beschlag vor und es kann niemand etwas haftungsrechtlich falsch gemacht haben.
    Nach AnO der NTV ist der Betrag einzuziehen, auch vom Schuldner wenn der ihn schon im Besitz hat.

  • Ich meine, es kann einer bestellt werden. Warum auch nicht? Ich würde allerdings formal zunächst die NTV für den Teil anordnen. Und da es anscheinend ein Gesamtschaden ist, dürfte die Bestellung auch das richtige Mittel sein.

    zu Rainer: warum nicht? Hätte man eine Abfindung, die erst nachträglich bekannt geworden ist, würde man ja die NTV anordnen und dann möglicherweise ein Antrag gemäß § 850i ZPO bekommen. Ich meine ja, die NTV sorgt nur dafür, dass der Gegenstand nach insolvenzrechtlichen Vorschriften (und somit nach §§ 35,36 InsO) eingezogen werden kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Diese Abfindung würde m. E. noch nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, somit könnte sie der TH auch noch nicht freigeben.


    Das habe ich nicht verstanden ?

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  • Kann der TH der WVP eigentlich einen Betrag freigeben, der der NTV unterliegt?

    Der Schuldner hat freundlicherweise mitgeteilt, dass er auf eine vorher verschwiegene Forderung eine Zahlung X (in voller Höhe pfändbar) erhalten hat. Der Treuhänder hat das nicht nach hier angezeigt, damit die NTV angeordnet werden kann, sondern mit dem Schuldner vereinbart, dass der Betrag Y an ihn gezahlt wird und der Betrag Z beim Schuldner bleibt. Da wiederum der Schuldner freiwillig etwas zu zahlen bereit war, hat der Treuhänder auch keine Veranlassung gesehen, hier um die NTV des Betrages zu ersuchen.

    "Freigabe" war vielleicht etwas unglücklich formuliert, haftungserheblich ist m.E. in diesem Zusammenhang der Abschluss dieser Vereinbarung mit dem Schuldner.

  • Kann der TH der WVP eigentlich einen Betrag freigeben, der der NTV unterliegt?

    Der Schuldner hat freundlicherweise mitgeteilt, dass er auf eine vorher verschwiegene Forderung eine Zahlung X (in voller Höhe pfändbar) erhalten hat. Der Treuhänder hat das nicht nach hier angezeigt, damit die NTV angeordnet werden kann, sondern mit dem Schuldner vereinbart, dass der Betrag Y an ihn gezahlt wird und der Betrag Z beim Schuldner bleibt. Da wiederum der Schuldner freiwillig etwas zu zahlen bereit war, hat der Treuhänder auch keine Veranlassung gesehen, hier um die NTV des Betrages zu ersuchen.

    "Freigabe" war vielleicht etwas unglücklich formuliert, haftungserheblich ist m.E. in diesem Zusammenhang der Abschluss dieser Vereinbarung mit dem Schuldner.

    Ist ja immer schwierig, die Fälle hier zu konkretisieren. Aber warum hat der Verwalter denn den Betrag Z dem Schuldner belassen? Worauf ich hinaus will: Ich hatte schon mal den Fall, dass nachträglich eine Abfindung bekannt wurde und der TH mit Schuldner praktisch eine Aufteilung vorgenommen hat. Da diese absolut nachvollziehbar war (und meine Entscheidung gem. § 850i nicht anders ausgesehen hätte), habe ich dann auch von einer NTV etc. abgesehen. Und dann würde möglicherweise ja auch keine Haftung vorliegen. Aber das mag bei Dir natürlich alles anders sein.

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  • Ja, ich ordne dann mal v.A.w. an. Allerdings befürchte ich, dass beim Schuldner nicht mehr übermäßig viel zu holen sein wird, da das alles schon ca. 1 1/2 Jahre her ist. Denn da, wie gesagt, nie etwas mitgeteilt wurde, ist das erst im Rahmen eines Jahresberichts des Treuhänders bekannt geworden.

    Queen: Wieso würde die Anordnung der NTV zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen?

  • Danke für die Beiträge. :daumenrau

    Ich habe NTV für alle Zahlungen des Drittschuldners an den Schuldner (es gab zu einem früheren Zeitpunkt mindestens noch eine weitere Zahlung eines in voller Höhe der Pfändung unterliegenden Betrages, die komplett am TH vorbei gelaufen ist) angeordnet und einen Sonder-TH für Forderungseinzug in diesem Komplex und Prüfung/Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem TH bestellt.

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