Ruhen des Verfahrens

  • Liebe Betrachter,
    ich bin nicht ganz sicher wie ich vorgehen soll.
    Ich habe ein Scheidungsverfahren vorliegen aus 2007. Der AG wurde VKH mit Ratenzahlung bewilligt. Das Verfahren wurde dann zum Ruhen gebracht und die VKH Vergütung sowie Wahlanwaltsvergütung an Anwalt ausgezahlt. Erst 2012 wurde das Verfahren weiter betrieben.
    Der Streitwert ist jetzt höher wie vorher. Jetzt möchte die Anwältin natürlich auch die höhere Vergütung haben und rechnet nur die auf die VKh erhaltenen Gebühren an und nicht die Wahlanwaltskosten die sie bereits erhalten hat.
    Wie ist es richtig?

    Danke.

  • Wenn ich das richtig verstehe, wurde hier (entgegen § 50 RVG) bereits die weitere Vergütung festgesetzt.
    Es dürfte sich dabei wohl nicht um eine Zahlung im Sinne von § 58 Abs. 2 RVG handeln sondern wertend als ein Vorschuss auf die nunmehr beanspruchte höhere PKH-Vergütung.

  • Ja, genau, meiner Meinung wurde die Wahlanwaltsvergütung von meinem Vorgänger zu früh angewiesen. Die Wahlanwaltsvergütung hätte noch nicht ausgezahlt werden dürfen.
    Nur wie soll ich das jetzt handhaben?

  • So wies richtig ist.
    D.h. erst Auszahlung des Restes der WAV , wenn diese insgesamt von den Zahlungen der Partei abgedeckt ist.

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