Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlasspfleger

  • Nach § 1836 BGB und das VBVG müssen auch Nachlasspfleger ihre Vergütung innerhalb der 15-Monatsfrist geltend machen, da sie ansonsten erlöschen.

    Zwischenzeitlich beantragen immer mehr Nachlasspfleger die Verlängerung der Frist. Zwei unserer Nachlasspfleger beantragen inzwischen die Verlängerung der Frist "um zwei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft".

    Mir widerstrebt eigentlich eine solche Verlängerung. Ich habe deshalb zwischenzeitlich die Gründe des Bundestags zur Einführung der 15-Monatsfrist nachgelesen. Es ging dem Bundestag bei der Einführung der 15-Monatsfrist um die zeitnahe Abrechnung der Vergütung.

    Dem würde das Stattgeben des Antrags der Nachlasspfleger eigentlich widersprechen, da der Antrag auf die Gepflogenheiten vor Einführung der 15-Monatsfrist zurückführt.

    Wie wird die Fristverlängerung allgemein gesehen?

    Ich hätte keine Probleme, die 15-Monatsfrist auf 36 Monate oder 48 Monate zu verlängern.

  • Die Fristverlängerungsmöglichkeit für den Nachlasspfleger ergibt sich über § 1915 BGB iVm. § 1835 Ia BGB iVm. § 2 S.2 VBVG und ist demnach gesetzlich normiert und somit besteht kein Grund diese Möglichkeit nicht anzuwenden.

    Man muss dabei berücksichtigen, dass das VBVG eigentlich für Betreuungsverfahren konzeptiert wurde. Es bestand einige Zeit Streit darüber, ob die 15-Monatsfrist überhaupt dem Grunde nach für den Nachlasspfleger gilt. Dies ist aber inzwischen durchgefochten und bestätigt.

    Nun muss man dennoch sehen, dass es sich bei einem Betreuungsverfahren eigentlich um einen völlig anderen Verfahrensgang handelt. So ist bei einer Betreuung regelmäßig von einem zeitlich längerfristigen Verfahren, das sich über viele Jahre hinziehen kann, auszugehen. Die Nachlasspflegschaft dagegen ist regelmäßig innerhalb einer angemessenen kürzeren Zeit abgeschlossen. Auch stehen in solchen Betreuungsverfahren oft nicht die Vermögenssorge sondern daneben noch eine Vielzahl weiterer Pfleglingsbelange im Raum, wohingegen bei einer Nachlasspflegschaft der Bereich "Personensorge" völlig wegfällt und die Hauptaufgabe des NLP in der Vermögensverwaltung liegt.

    Es erscheint daher aus verfahrensökononischer Sicht und auch aufgrund der vermeidbaren Kosten für die Verfahrenspflegschaften durchaus sinnvoll, beim Nachlasspfleger von der 15-Monatsfrist abzuweichen, wenn dies der Pfleger beantragt.

    Die Beantragung einer deutlich über die 15 Monate hinausgehenden Frist, ist nicht unüblich und es entstehen für den Nachlass dabei auch keinerlei Nachteile. Es bleibt dennoch bei der jährlichen Rechnungslegungs- und Berichtspflicht, so dass das NLG dabei überprüfen kann, was der Pfleger gemacht hat. Lediglich die starre Vorgabe, innerhalb von 15 Monaten eine Vergütung beantragen zu müssen, fällt mit der Fristverlängerung weg.

    In der Literatur wird sogar eine Fristverlängerung bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft vertreten bzw. durch das OLG Bremen vertreten, dass ein Fristverlängerungsantrag sogar pauschal für alle (auch auf zukünftige) Nachlasspflegschaften eines Pflegers bei einem Gericht gestellt werden kann. (Schulz/Handbuch Nachlasspflegschaft § 6 Rn 22 m.wN.).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (10. Juli 2014 um 10:06)

  • Gegen die beantragte Fristverlängerung ist in der beantragten Weise nichts einzuwenden. Es gibt manchmal gute Gründe (z. B. bei illiquidem Nachlass), von der Geltendmachung von zeitlich gestaffelten Teilvergütungen abzusehen.

    Die Entscheidung des OLG Bremen ist natürlich falsch: Die Fristverlängerung kann nicht von Amts wegen erfolgen und für künftige Pflegschaften kann sie erst recht nicht erfolgen. Wie sollte man auch eine Frist für ein Verfahren verlängern können, das es noch gar nicht gibt?

    Aus einem meiner Skripte:

    Eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Hinblick auf das in § 1835 Abs. 1a BGB geregelte Antragserfordernis unzulässig.[1] Erfolgt sie gleichwohl von Amts wegen, ist die Fristverlängerung aber wirksam bewilligt,[2] auch wenn von einer solchen Handhabung natürlich abzuraten und stattdessen eine nachlassgerichtliche Anregung im Hinblick auf die Stellung eines Fristverlängerungsantrags zu bevorzugen ist. Wenn man eine amtwegige Fristverlängerung als unwirksam ansieht, steht der aus dieser Unwirksamkeit resultierenden Berufung auf die Versäumung der Ausschlussfrist aber jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

    Nach einer Entscheidung des OLG Bremen soll es zulässig sein, dass ein Berufspfleger den Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist bereits im Voraus auch auf die Verfahren erstreckt, in denen er erst künftig zum Nachlasspfleger bestellt wird.[3] Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil sie verkennt, dass das Antragsrecht davon abhängt, dass der Berufspfleger in einem bereits anhängigen konkreten Verfahren wirksam amtiert.[4] Es ist daher anzuraten, dass der Berufspfleger den Verlängerungsantrag in jedem einzelnen Verfahren anlässlich seiner nach § 1789 BGB erfolgenden Verpflichtung stellt[5] und das Nachlassgericht sogleich befürwortend durch Beschluss über ihn entscheidet. Von einem diesbezüglichen bloßen Vermerk im nachlassgerichtlichen Verpflichtungsprotokoll ist aufgrund des Beschlusserfordernisses des § 38 FamFG dagegen Abstand zu nehmen.


    [1] Offen gelassen von OLG Bremen FamRZ 2013, 1826 = openJur 2012, 661.
    [2] OLG Bremen FamRZ 2013, 1826 = openJur 2012, 661.
    [3] OLG Bremen FamRZ 2013, 1826 = openJur 2012, 661.
    [4] Ebenso Zimmermann FamRZ 2014, 165, 172.
    [5] Der Nachlasspfleger kann den vorbereiteten Antrag auch am Tag seiner Verpflichtung schriftlich zu den Akten reichen, wobei der betreffende Schriftsatz aber nicht früher als auf den Tag der Verpflichtung datiert und auch erst im Zuge der Pflegerverpflichtung unterschrieben werden sollte.

  • Ich sehe die Entscheidung des OLG Bremen ebenso kritisch und vertrete darum die Auffassung (und so mache ich das auch selbst in meinen Verfahren), dass der Fristverlängerungsantrag ausdrücklich und schriftlich (z.B. im Erstbericht) im jeweiligen Verfahren gestellt werden sollte. Eine andere Vorgehensweise würde auch erhebliche Nachweisprobleme bei Streit über die Vergütung mitsich bringen.

    Jedoch wollte ich (und da stimmst du Cromwell mir ja zu) zum Ausdruck bringen, dass ein solcher Fristverlängerungsantrag kein ungewöhnlicher Vorgang ist und das Ganze zudem auch auf einer gesetzlichen Grundlage steht.

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  • Das ihr mich nicht falsch versteht: ich hab keine Bedenken, gegen die Zulässigkeit von Fristverlängerungen. Ich gehöre aber auch nicht zu den Nachlassrichtern, die über maximal einen Vergütungsantrag pro Pflegschaftsverfahren entscheiden möchten.

    48 Monate, 60 oder noch mehr Monate (2 oder 3 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft - wann weiß ich, wann die Pflegschaft aufgehoben wird). Ist die Frist, die ich hier setze überhaupt bestimmt genug, um als Frist im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zu taugen. Nach den bisherigen Ausführungen wohl ja, zumindest wird in Kommentaren die Zulässigkeit bejaht.

    Mit der Länge und der Unüberschaubarkeit des kommenden Vergütungsantrags (kommen 50 Stunden, 250 Stunden, 1000 Stunden oder noch mehr) habe ich halt so mein (Bauch-) Problem. Ich hätte für mich eben gern überschaubare Zeiträume. Die Nachlasspfleger -aus mir letztlich nicht ganz verständlichen Gründen wohl eher nicht-. Aber man wird diesen Anträgen dann wohl stattgeben müssen.

    Letzter Satz:
    Und dann stellt sich noch heraus, dass der Nachlass für alles nicht ausreicht ("Es hat sich herausgestellt, dass der Nachlass bereits von Anfang an überschuldet war"). Und wer zahlt dann? Die Staatskasse. Denn abgerechnet wird ganz zum Schluss.

  • Wie ich bereits sagte, sehe ich das genauso und hier in Bayern werden solche Fristverlängerungen sehr häufig bewilligt (bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft).

    Ich denk, ich werd's dann künftig genau so machen. Kann mich dann ja auf Cromwell beziehen. :)

  • Ich habe immer Probleme mit den Verjährung von den Vergütungsansprüchen für Nachlasspfleger. Mache keine Betreuung und bis deshalb nicht so auf dem laufenden Hier folgender Fall:
    Anordnung Nachlasspflegschaft 10.08.2011, Verpflichtung 06.09.2011
    Feststellung Fiskus als Erbe mit Beschluss vom 04.03.2014 - Erbschein 07.04.2014
    Einreichung Vergütung Pfleger am 18.06.2014 - nach Abschluss seiner Tätigkeit mit Zustimmung des Erben wegen Erbschaftsteuerklärung. Pfleger macht Vergütungsansprüche für die Zeit vom 17.08.2011 - 17.06.2014 gelten. Teilvergütung beantragt am 4.12.2013. Fiskus wurde angehört, hat nichts einzuwenden gegen die Vergütung aus dem Nachlass. Sind hier Ansprüche verjährt ?

  • Wann wurde die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft festgestellt? Oder fehlt das ganz?

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  • Grundsätzlich ist alles was älter als 15 Monate ist erloschen, falls die Berufsmäßigkeit festgestellt ist und keine Verlängerung der Erlöschensfrist beantragt wurde.


    Was war mit der Teilvergütung? Für welchen Zeitraum?

  • Darum meine Frage. Ganz klar ist jedoch, dass Zeiten vor der (wirksamen) Verpflichtung (Stichwort Handschlag) nicht vergütungsfähig sind. Die Vergütung entsteht und erlischt übrigens taggenau und nicht monatsweise.

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (6. August 2014 um 08:33)

  • Es handelt sich um eine berufsmäßige Pflegschaft. Teilvergütung für die Zeit Verpflichtung bis zum Einreichung der Teilvergütung.

  • Es handelt sich um eine berufsmäßige Pflegschaft.

    Ich muss nochmals nachfragen: Wann wurde dies vom Gericht (per Beschluss) festgestellt?

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  • Vorsicht, Vorsicht, diese Entscheidung ist zur Ausschlussfristproblematik größtenteils überholt, weil der Senat eine Verfristung der Vergütungsansprüche annahm, obwohl der Nachlasspfleger nicht als Berufspfleger, sondern als ehrenamtlicher Pfleger amtierte (ausführlich Bestelmeyer FGPrax 2014, 93 sowie S. 97 explizit zur Entscheidung des OLG Köln).

  • Cromwell: Ich will dir nicht die Pointe wegnehmen...du kannst also gerne argumentieren...ich würde ja genau die gleiche Begründung für meine mehrfache Nachfrage schreiben und ich möchte wetten, dass meine Vermutung ein Volltreffer für den genannten Sachverhalt ist 😃

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  • Es handelt sich um eine berufsmäßige Pflegschaft.

    Ich muss nochmals nachfragen: Wann wurde dies vom Gericht (per Beschluss) festgestellt?

    Blöde Frage: kann man die Berufsmäßigkeit auch anders als durch Beschluss feststellen? Z.B. Anthroposophisch durch tanzen? Gerichte entscheiden nach dem FamFG doch immer durch Beschluss, oder ging eine Gesetzesänderung an mir vorbei?

  • Ich hatte nicht vor, mich lächerlich zu machen :)

    Ja, es gibt Gerichte, die schreiben z.B. nette Briefe und machen keine Beschlüsse, die den Vorschriften des FamFG entsprechen. Und das sogar dann, wenn es über gestellte Anträge zu entscheiden gilt....z.B. Eine Ablehnung eines Antrages nach § 1961 BGB...aktuell gerade erst wieder so gesehen...

    Es wird hier wie so oft sein....vmtl. wurde die Berufsmäßigkeit nicht (richtig) festgestellt....

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