Nach § 1836 BGB und das VBVG müssen auch Nachlasspfleger ihre Vergütung innerhalb der 15-Monatsfrist geltend machen, da sie ansonsten erlöschen.
Zwischenzeitlich beantragen immer mehr Nachlasspfleger die Verlängerung der Frist. Zwei unserer Nachlasspfleger beantragen inzwischen die Verlängerung der Frist "um zwei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft".
Mir widerstrebt eigentlich eine solche Verlängerung. Ich habe deshalb zwischenzeitlich die Gründe des Bundestags zur Einführung der 15-Monatsfrist nachgelesen. Es ging dem Bundestag bei der Einführung der 15-Monatsfrist um die zeitnahe Abrechnung der Vergütung.
Dem würde das Stattgeben des Antrags der Nachlasspfleger eigentlich widersprechen, da der Antrag auf die Gepflogenheiten vor Einführung der 15-Monatsfrist zurückführt.
Wie wird die Fristverlängerung allgemein gesehen?
Ich hätte keine Probleme, die 15-Monatsfrist auf 36 Monate oder 48 Monate zu verlängern.