Kosten der Erbenermittlung - § 80 FamFG ?

  • Ich hänge mich mit einem etwas anderen Fall ran, weil es auch die Erben-Ermittlung E. betrifft.
    2006 wurde Erbrecht Fiskus festgestellt, nachdem alle von der Nachlasspflegerin gefundenen Erben ausgeschlagen hatten. Nachlasswert: 20.000,00 €. Kurz darauf meldet sich die Erben-Ermittlung E., danach passiert nichts mehr.
    Jetzt erhalte ich einen Erbscheinsantrag mit dem Antrag auf Kostengrundentscheidung, dass die Beteiligten die Gerichtskosten und notwendigen Aufwendungen (worunter auch ausdrücklich das an den Erbenermittler E. zu zahlende Honorar fallen soll) gemäß § 80 FamFG entsprechend ihrer Erbquoten zu tragen haben.
    Offensichtlich haben nicht alle in Frage kommenden Erben die Honorarvereinbarung unterschrieben. Inzwischen hagelt es auch weitere Ausschlagungserklärungen. Trotzdem - ist das üblich? Ich habe allerdings auch noch nicht geprüft, ob ich eine solche Kostenentscheidung treffen muss.


    Hallo,
    ich hole mal diesen Beitrag wieder in Erinnerung.....habe nämlich gerade einen identischen Antrag.
    Hat schon jemand Erfahrungen mit diesen Anträgen?

  • Ich habe während meiner Tätigkeit als Rechtspfleger keine Erfahrungen mit § 80 FamFG gemacht. Es interessiert mich aber schon, wie auf einen solchen Fall reagiert wird. M. E. kann keinesfalls das Honorar für die Erbenermittlung mit einer Kostengrundentscheidung gesichert werden. Aber was ist mit den Auslagen? Wenn die Erbengemeinschaft aus 10 Erben besteht, aber nur ein Erbe hat alle erforderlichen Kosten getragen (Urkunden und Auslagen), kann dieser dann mittels einer gerichtlichen Entscheidung seine Kosten der Erbengemeinschaft gegenüber Geltend machen?

  • Das Honorar für den Erbenermittler wird von § 80 FamFG keinesfalls erfasst. Aber auch im Übrigen sehe ich hier keinen Grund für eine Kostenauferlegung. Eine Auferlegungsgrund nach § 81 FamFG liegt nicht vor und der Antragsteller haftet eben als solcher. Seinen materiellen Kostenerstattungsansprüchen im Verhältnis zu den übrigen Miterben tut dies - soweit sie bestehen - keinen Abbruch.

  • Cromwell:

    Das OLG Naumburg sieht die Sachen inzwischen anders:

    OLG Naumburg, Beschluss vom 24.11.2014 - 12 Wx 16/14

    Aus der Begründung:

    1. Die Beurteilung der Frage, ob verfahrensvorbereitende und -begleitende eigene Aufwendungen eines Beteiligten objektiv notwendig und erstattungsfähig sind, hat sich daran auszurichten, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftig denkender Verfahrensbeteiligter die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dabei muss ihm gestattet werden, die zur Wahrnehmung seiner Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen (z. B. BGHZ 153, BGHZ Band 153 Seite 235).

    Auch in einem Verfahren nach dem FamFG gilt allerdings der Grundsatz einer kostensparenden Verfahrensführung. Jeder Beteiligter hat danach die von ihm getätigten Aufwendungen, sofern er sie von einem anderen Beteiligten erstattet verlangen möchte, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (z. B. Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, Rdn. 3 a zu § FAMFG § 80 FamFG). Die Kosten verursachenden Tätigkeiten müssen für das konkrete Verfahren oder für die Verfolgung der eigenen Rechtsposition zumindest förderlich sein, um erstattet werden zu können.

    Im Hinblick hierauf kommt die Erstattung der Kosten für eine eigene Sachverhaltsaufklärung durch Hinzuziehung eines Privatdetektivs oder - wie hier - eines gewerblichen Erbenermittlers dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem eigenen sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen wäre (z. B. BGH a. a. O.). Ermittlungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie zur Führung des Verfahrens erforderlich sind oder der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens dienen.

    Voraussetzung ist insoweit dass für die Vornahme der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beauftragung aus objektiv verständiger Sicht des Auftraggebers ein konkreter Anlass oder Verdacht bestand, es für die Durchsetzung der eigenen Rechtsposition auf die gewonnenen Erkenntnisse ankommt die nur durch die entsprechenden Ermittlungen (also nicht einfacher und billiger) sachgerecht in Erfahrung gebracht werden konnten, die Ermittlungen mithin konkret verfahrensbezogen sind und die hieraus resultierenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (Zöller/Herget, Rdn. 13 zu § ZPO § 91 ZPO „Detektivkosten“ m. w. N.).

    Die Erstattungsfähigkeit setzt nicht voraus, dass die Ermittlungen den Verfahrensausgang tatsächlich positiv beeinflusst haben, da maßgeblich eine Betrachtung im Zeitpunkt der Beauftragung ist. Sie müssen aber in das Verfahren eingeflossen sein, da es ansonsten an dem Erfordernis der Verfahrensbezogenheit fehlt (z. B. OLG Koblenz OLGR Koblenz 2006, 1017 m. w. N.). Ist das Ermittlungsergebnis von dem Gericht verwertet worden oder hat es in sonstiger Weise die prozessuale Stellung des Beteiligten begünstigt bzw. verändert, indiziert dies in der Regel bereits die Erstattungsfähigkeit (KG Berlin FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 1699: Keske in Schulte-Beinert/Weinrich, FamFG, Rdn. 60 zu § FAMFG § 80 FamFG).

    Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Kosten für die Einschaltung des gewerblichen Erbenermittlers erfüllt. Denn ohne dessen Recherche hätten die Beteiligten zu 5) bis 7) von ihrem Erbrecht keine Kenntnis erlangt. Die gewonnenen Erkenntnisse haben auch unmittelbar Eingang in das Erbscheinserteilungsverfahren gefunden und sind vom Nachlassgericht verwertet worden. Denn nachdem die Erbenermittlerin die weiteren gesetzlichen Erben ausfindig gemacht und mit diesen in Kontakt getreten ist, wurde der zunächst am 21. März 2005 erteilte gemeinschaftliche Erbschein nach § BGB § 2361 BGB als unrichtig eingezogen. Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Erbenermittler haben die Beteiligten zu 5) bis 7) ihren Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht stellen und die geforderten Familienstandsurkunden vorlegen können. Die Recherchen haben den Verfahrensausgang ohne Zweifel maßgeblich beeinflusst.
    Der Erstattungsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Ermittlung der Erben zunächst Aufgabe der zwischenzeitlich abberufenen Nachlasspflegerin war und im Erbscheinsverfahren im Übrigen generell der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§§ BGB § 2358 BGB, 26 FamFG). Denn dieser begründet keine Pflicht des Nachlassgerichts zur Ermittlung der einzelnen gesetzlichen Erben (z. B. Fröhler in Prütting/Helms, Rdn. 12 zu § FAMFG § 342 FamFG).

    Im Erbscheinsverfahren ist die Amtsermittlungspflicht an dem konkret gestellten Erbscheinsantrag und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden zur Überprüfung eines behaupteten Erbrechts (§ BGB § 2358 Abs. BGB § 2358 Absatz 1 BGB i. V. m. § FAMFG § 26 FamFG) ausgerichtet. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nach § BGB § 2356 Abs. BGB § 2356 Absatz 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass es von Amts wegen die nach §§ BGB § 2354, BGB § 2356 BGB vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise selbst zu beschaffen hat.

    Aufzuklären hat das Nachlassgericht vielmehr nur die über die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise hinausgehenden Fragen familienrechtlicher Art (z. B. OLG Düsseldorf NotBZ 2014, NOTBZ Jahr 2014 Seite 381). Da die dem Antragsteller auferlegte Darlegungslast mit einer formellen Beweisführungslast gekoppelt ist, wird dieser - da er in der Regel nicht nur über die bessere Kenntnis des Sachverhalts, sondern auch über einen besseren Zugang zu bestimmten Beweismitteln verfügt - zur Mitwirkung bei der Ermittlung der wahren Rechtslage herangezogen (z. B. Prütting in Prütting/Helms, FamFG, Rdn. 35 d zu § FAMFG § 26 FamFG). Es ist danach in erster Linie Sache des Antragstellers, die Urkunden zum Nachweis seiner Erbenstellung beizubringen, deren Richtigkeit sodann das Nachlassgericht von Amts wegen zu überprüfen hat.

    Auch die Tatsache, dass der gewerbliche Erbenermittlerin seinerzeit an die von ihr aufgefundenen Erben heran getreten ist und diesen die Offenlegung der von ihr gewonnenen Erkenntnisse gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung angeboten hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegen. Denn in der Sache kann es keinen Unterschied machen, ob der Verfahrensbeteiligte selbst den Ermittler mit der Vornahme von Nachforschungen beauftragt hat oder aber der Erbenermittler (wie hier) seine Recherchen zunächst von sich aus auf eigenes Kostenrisiko anstellte und seine Erkenntnisse über das Erbrecht dann an den ermittelten Erben verkauft hat. Das Ermittlungsergebnis fließt in dem einen wie dem anderen Fall in gleicher Weise in das Verfahren ein.

    Bedenken gegen ein solches Vorgehen des gewerblichen Erbenermittlers bestehen grundsätzlich nicht (z. B. OLG Düsseldorf NotBZ 2014, NOTBZ Jahr 2014 Seite 381). Zwar hat dieser gegen den von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung (z. B. BGH, BGH NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 72; FamRZ 2006, FAMRZ Jahr 2006 Seite 775). Im vorliegenden Fall hat die Erben Ermittlung E4 GmbH aber mit den ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung für die von ihr bereits erbrachten Ermittlungsdienste getroffen, wodurch diese, denen durch die Ermittlungstätigkeit ein unerwarteter Vermögensvorteil zugute gekommen ist, die zu ihren Gunsten erbrachte zeit- und kostenaufwendige Erbensuche entgolten haben.

    Auch soweit die Beteiligte zu 4) eingewandt hat, dass es nicht notwendig gewesen sei, dass die Beteiligten zu 5) bis 7) drei gesonderte Verträge mit der Erben-Ermittlung Emerich GmbH abgeschlossen hätten, zumal diese im Erbscheinsverfahren gemeinschaftlich auftreten würden, ist ihr Vorbringen nicht begründet. Bei diesen Auftragsverhältnissen handelte es sich um jeweils gesonderte Angelegenheiten, die kostenrechtlich auch selbstständig in Ansatz gebracht werden konnten. Denn kostenauslösend ist hier die Ermittlungstätigkeit des gewerblichen Erbenermittlers mit dem Ziel der Auffindung des einzelnen - bislang unbekannten - gesetzlichen Erben. Der für die jeweilige Erbensuche erforderliche Zeit- und Kostenaufwand ist insofern in jedem Auftragsverhältnis gesondert angefallen.

    Der abgerechnete bzw. vereinbarte Kostenaufwand steht hier auch nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von bis zu 1/3 des bereinigten Nachlasses wird in der Rechtsprechung als üblich und angemessen anerkannt (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05. Februar 2007, LGNUERNBERGFUERTH Aktenzeichen 10O717506 10 O 7175/06 zitiert nach juris; LG München I, Urteil vom 12. Oktober 2005, LGMUENCHENI Aktenzeichen 26O1084505 26 O 10845/05 zitiert nach juris). Der Erbenermittler muss regelmäßig - je nach den Umständen des Einzelfalls - mehr oder weniger zeit- und kostenaufwendige Tätigkeiten entfalten, um einen bislang unbekannten Erben zu ermitteln, ohne dass ihm ein Vergütungsanspruch zusteht, wenn seine Bemühungen erfolglos bleiben oder ihm kein entsprechender Auftrag erteilt worden ist.

    Gelingt es ihm aber, den Erben ausfindig zu machen, kommt dieser in den unerwarteten Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Dann ist es aber grundsätzlich auch interessengerecht, dem Erbenermittler ein Honorar hierfür zuzubilligen. Da sich seine Tätigkeiten im Hinblick auf Zeit- und Kostenaufwand sehr unterschiedlich gestalten können, liegt der Höhe seiner Vergütung in der Regel eine Mischkalkulation zugrunde, die sich hier mit 33% noch im Rahmen des Angemessenen bewegt (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05. Februar 2007, LGNUERNBERGFUERTH Aktenzeichen 10O717506 10 O 7175/06 zitiert nach juris). Konkrete Einwendungen gegen den Kostenansatz hat die Beteiligte zu 4) im Übrigen auch nicht erhoben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Beschluss des OLG Naumburg überzeugt mich nicht. Scheinbar gab es im Ansatzpunkt aber eine Kostenentscheidung, die der Beteiligten zu 4. die Kosten der Beteiligten zu 5. bis 7. für den Erbscheinsantrag auferlegte. Ich frage mich, wieso das richtig sein soll. Die Beteiligten hätten den Erbscheinsantrag auch stellen müssen, wenn sie von Anfang an bekannt gewesen wären. Aber die Kostenentscheidung wurde ja scheinbar nicht angefochten, sondern der Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Zu prüfen war daher nur noch, ob es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen gehandelt hat (§ 80 FamFG). Und da hat das OLG Naumburg aus meiner Sicht die wesentliche Frage nicht gestellt. Handelte es sich um zur Durchführung dieses Verfahrens notwendige Aufwendungen? Nach dem Sachverhalt gab es zuvor ein Erbscheinsverfahren, das abgeschlossen wurde. Danach wurde aufgrund der Erbenermittlung der Erbschein wieder eingezogen. Wenn überhaupt, dann gehören die Kosten zum Einziehungsverfahren. Das anschließende Erbscheinsverfahen war nur noch Formsache und ich kann mir nicht vorstellen, dass der Beteiligte zu 4. dort noch Einwendungen geltend gemacht hat.

    Unter dem Strich kann es nicht richtig sein, einem Miterben Kosten der Erbenermittlung aufzuerlegen, wenn die ermittelten Erben diese Kosten unabhägig vom Verhalten anderer Beteiligter sowieso hätten tragen müssen.

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