Hi,
ich soll gerade eine Akte von einem anderen Gericht übernehmen und komme über deren Arbeitsweise aus dem Staunen nicht heraus.
Zum Sachverhalt: Am 17.03.14 bestellt der Richter den Bruder des Betroffenen in Eiltzuständigkeit als vorl. Betreuer für Gesundheit, Aufenthalt und Rechts-Antrags-und Behördenangelegenheiten. Vorl. Betreuung läuft am 17.09.2014 ab.
Anstatt die Akte sofort an unser Gericht abzugeben, wird die dortige Rechtspflegerin tätig. Sie schreibt den vorl. Betreuer an, übersendet einen Betreuerausweis und bitte darum die "Anlage zur Feststellung" zurückzusenden, damit das Gericht weiß, ob der Betroffene an den Gerichtskosten zu beteiligen ist. Der vorl. Betreuer reagiert nicht. Er wird 1x erinnert, dann erhält er die Zwangsgeldandrohung, als er wieder nicht reagiert erfolgt am 27.05.2014 der Zwangsgeldbeschluss mit Kostenauffoorderung (100€ Zwangsgeld, 23,50€Kosten). 3 Wochen nach der Zu wird sofort der Gerichtsvollzieher beauftragt (19.06.), das Geld beizutreiben oder die VAK abzunehmen. Am 23.06. wird eine grüne Zahlungsanzeige vorgelegt, dass das Zwangsgeld nebst Kosten (123€) am 09.06.2014 eingezahlt wurde. Der Gerichtsvollzieherauftrag wurde nicht zurückgenommen. Richter fragt bei Rpfl an, ob Abgabe trotz nicht erledigtem Zwangsgeldbeschluss erfolgen kann. Rpfl stimmt zu. Richter gibt an unser Gericht wegen fehlender Eiltzuständigkeit am 02.07.2014 ab, nun liegt die Akte bei mirseit heute (eingegangen am 10.07.).
Meine Frage lautet nun: War der Zwangsgeldbeschluss rechtmäßig??
In einem vorl. Betreuungsverfahren darf ich keine Kosten erheben, wenn das Verfahren nicht in eine endgültige Betreuung übergeht (dafür gibt es keine Anzeichen, Betroffener lag nach einem Unfall intubiert und beatmet im Krankenhaus; Genesung also nicht auszuschließen); mit einem Zwangsgeldbeschluss erzwinge ich eine notwendige und benötigte Angabe. Die Angabe, ob der Betreute vermögend oder mittellos ist, darf mich aber nicht interessieren. Natürlich kann ich diese Information erfragen, mache ich immer, aber ich würde nie soweit gehen, einen Zwangsgeldbeschluss zu erlassen. Das Ergebnis des Zwangsgeldbeschlusses wird nicht benötigt. Ich meine, dass der Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, das Zwangsgeld zurückzuzahlen und die Kosten für den Beschluss Niederzuschlagen sind.
Was meint Ihr? Gibt es dazu schon Rechtsprechnung???
Danke schon mal und ein schönes Wochenende.
Raps