Hallo liebe Insolvenzrechtler,
da ich selber in dem Thema nicht auf dem laufenden bin, hoffe ich ihr könnt mir helfen.
Letztes Jahr wurde von unserem Gericht (Mahnabteilung) eine Klausel nach § 727 ZPO auf den Inso Verwalter erteilt. Aufgrund der Original Bescheinigung, dass der IV bestellt ist.
Achso: Diese Klausel wurde in mehreren Verfahren erteilt, glaub 8 oder 9.
Jetzt krieg ich ein Schreiben von eben diesem IV , er habe dann die Bescheinigung kopiert und den VB's zur Zustellung nach § 750 ZPO gegeben. Der GV verweigere nun aber die ZU weil ihm nur Kopien der Bescheinigung vorliegen.
Weiter trägt der IV jetzt vor, dass die Original Bescheinigung bereits mit einem anderen VB verbunden sei. Ich solle doch nun bitte eine neue Klausel erteilen, aufgrund einer anderen "Original" Bescheinigung.
So nun sehe ich in den Anlagen die er beifügt eine "neue" Original Bescheinigung mit einem andern Datum und außerdem Kopien von zwei weiteren Bescheinigungen jeweils auf unterschiedliche Tage datiert.
Nun meine eigentlich Frage: Dürfte es nicht eigentlich nur eine Original Bescheinigungen geben und ansonsten davon Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften??? Bin da grade etwas verwirrt....
Zumal die Bescheinigungen bei Beendigung des Amtes ja auch zurück zugeben wäre, wenn diese Bescheinigung aber zig mal erteilt werden immer neu, dann kann da doch nachher keiner mehr nen Überblick haben wieviele erteilt wurden. Und wenn dann auch noch die Original Bescheinigungen mit den VB's aus denen vollstreckt wirde verbunden werden, müssten die ja jedes mal davon getrennt werden... was bei ner amtlichen Verbindung doch auch eigentlich nicht getan werden soll...
Kann mich da jemand aufklären?