Wieviele "Original" Bescheinigungen zum Insolvenzverwalter gibt es?

  • Hallo liebe Insolvenzrechtler,
    da ich selber in dem Thema nicht auf dem laufenden bin, hoffe ich ihr könnt mir helfen.

    Letztes Jahr wurde von unserem Gericht (Mahnabteilung) eine Klausel nach § 727 ZPO auf den Inso Verwalter erteilt. Aufgrund der Original Bescheinigung, dass der IV bestellt ist.
    Achso: Diese Klausel wurde in mehreren Verfahren erteilt, glaub 8 oder 9.

    Jetzt krieg ich ein Schreiben von eben diesem IV , er habe dann die Bescheinigung kopiert und den VB's zur Zustellung nach § 750 ZPO gegeben. Der GV verweigere nun aber die ZU weil ihm nur Kopien der Bescheinigung vorliegen.

    Weiter trägt der IV jetzt vor, dass die Original Bescheinigung bereits mit einem anderen VB verbunden sei. Ich solle doch nun bitte eine neue Klausel erteilen, aufgrund einer anderen "Original" Bescheinigung.
    So nun sehe ich in den Anlagen die er beifügt eine "neue" Original Bescheinigung mit einem andern Datum und außerdem Kopien von zwei weiteren Bescheinigungen jeweils auf unterschiedliche Tage datiert.

    Nun meine eigentlich Frage: Dürfte es nicht eigentlich nur eine Original Bescheinigungen geben und ansonsten davon Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften??? Bin da grade etwas verwirrt.... :gruebel:
    Zumal die Bescheinigungen bei Beendigung des Amtes ja auch zurück zugeben wäre, wenn diese Bescheinigung aber zig mal erteilt werden immer neu, dann kann da doch nachher keiner mehr nen Überblick haben wieviele erteilt wurden. Und wenn dann auch noch die Original Bescheinigungen mit den VB's aus denen vollstreckt wirde verbunden werden, müssten die ja jedes mal davon getrennt werden... was bei ner amtlichen Verbindung doch auch eigentlich nicht getan werden soll...

    Kann mich da jemand aufklären?

  • BGH vom 05.07.2005, AZ: VII ZB 16/05

    Gemäß dieser Entscheidung muss die Bestallungsurkunde vorgelegt werden. Allzu häufig kommt es nicht vor, dass man dem Verwalter eine zweite Bestallungsurkunde rausgibt. Ich hatte bisher nur den Fall, dass der Verwalter sein verbummelt hatte.


    Eigentlich dürfte doch das Original nicht mit dem Titel verbunden werden. :gruebel:

  • ja, deswegen fordern wir ja auch immer die Originale an. Gibt auch ganz selten mal Probleme...

    Mich wundert aber eben, wieviele Bescheinigungen der hat. Die alle auf ein anderes Datum datiert sind... und die auch alle keine beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen sind. Sondern jedes mal neue....

    Und da erhoffe ich mir von den Insolvenzrechltern was Aufklärung :oops:

    Oder... der Gedanke kommt mir grade... könnte es sein, dass mit der Bescheinigung noch was anderes gemeint ist, als mit der eigentlichen Bestallung? Also in dieser Bescheinigungen steht:

    AG XY
    Bescheinigung

    In dem Insolverfahren ...

    ist XX zum Insolvenzverwalter bestellt. Hierrüber wird ihm diese Bescheinigung erteilt, die bei Beendigung des Amts zurück zugeben ist.

    Kann es sein, dass ein Unterschied besteht zwischen der eigentlich Bestallungsurkunde und der Bescheinigung die uns vorgelegt wurde?

  • Da gibt es keinen Unterschied.

    Wenn es mehrere Bescheinigungen mit verschiedenen Daten gibt, wird wohl das Druckdatum ausgegeben.

    Wieso man da "Ausfertigung" oder "Abschrift" draufschreiben soll, verstehe ich nicht. Es handelt sich ja nicht um eine gerichtliche Entscheidung, von der es ein bestimmtes Originalexemplar gibt.

  • Also eigentlich gibt es gemäß § 56 II InsO nur eine: "Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben."

    Warum da Massen herausgegeben werden, weiß ich natürlich nicht. Und wenn, dann müßte man da wohl "Ausfertigung" drüberschreiben, denn die Ausfertigung ersetzt ja das Original im Rechtsverkehr. Aber ob man da jetzt ein Problem draus machen sollte ;)? Da gibt es doch schon genug Probleme in der Welt. Und dieser Absatz ist wahrscheinlich der einzige der ganzen Welt, über den sich nichts in allen Inso-Kommentierungen der Welt findet :wechlach:.

    Ich persönlich würde das jetzt nicht weiter problematisieren. Wenn der eine Original unterschriebene Bescheinigung vorlegt, Bitte sehr.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Aber ob man da jetzt ein Problem draus machen sollte ;)?

    Gibt dann irgendwann eine mehrseitige Richterentscheidung des AG G. über einen Antrag auf mehrere Bescheinigungsexemplare. :wechlach:

    :psst:, nicht, dass der das hier liest...

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  • es gibt nur eine Bestallungsurkunde. Ich hab auch nur einen Personalausweis !
    Was die Insolvenzverwaltter betrifft: es dürfte auch noch die Offenkundigkeit über die Internetveröffentlichung geben, die ist nicht nur gerichtskundig, sondern offenkundig.
    Oki, was ich rechtswidrigerweise schon mal mache, sind Bescheinigungen, dass Herr / Frau sowieso bisher und auch heute noch als xwalter in rubriziertem Verfahren eingesetzt ist. (rechswidrig, weil nach BEurkG nicht vorgesehen). Wenn es denn der Masse dient, oki.
    Mehrfertigungen der Bestallungsurkunde verbieten sich, genauso wie Ausfertigungen. I.Ü. solch erteilte Urkunden wären nachzuhalten und bei Amtsbeendigung zurückzufordern. Hm, wenn die dann an irgendwelche Titel beigefügt sind.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • BGH vom 05.07.2005, AZ: VII ZB 16/05

    Gemäß dieser Entscheidung muss die Bestallungsurkunde vorgelegt werden. Allzu häufig kommt es nicht vor, dass man dem Verwalter eine zweite Bestallungsurkunde rausgibt. Ich hatte bisher nur den Fall, dass der Verwalter sein verbummelt hatte.


    Eigentlich dürfte doch das Original nicht mit dem Titel verbunden werden. :gruebel:

    na da bin ich mal gespannt, wie sich der VII. Sentat zu Art. 16 EUInsVO stellt :D
    Die EuInsVO gilt in der ganzen EU (ausgenommen Dänemark - wg. opt-in Klausel) aber nicht in BaWÜ, weil die das nicht wollen... :D

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  • Na jut, dann "problematisiere" ich jetzt mal nicht, dass hier mehrere Bescheinigungen erteilt werden und nehme das eben so hin ;)

    Hat mich auch eben einfach nur interessiert.

    Dennoch möchte der IV jetzt, dass ich eine neue Rechtsnachfolgeklausel, aufgrund der neu datierten Bescheinigung erteile. Weil er ja die Bescheinigung aus der Klausel nicht mehr habe und wohl auch mit diesem neuen Datum keine mehr bekäme. Das Insogericht könne ihm keine Bescheinigung mehr mit dem gleichen Datum erteilen. Jede neue Bescheinigung die er bekäme hätte ein neues Datum.

    Weiß net sorecht wie jetzt weiter machen soll? Die Rechtsnachfolgeklause ist ja da. Soll ich jetzt einfach ne neue erteilen mit dem Datum der neuen Bescheinigung? nen klarstellenden Vermerk machen?
    Kann ich überhaupt die erteilte Klausel ändern? Bzw einfach ne neue dran machen?

    (Hm... vielleicht gehört die Frage jetzt eher ins Zivilforum?!?!, falls ja, wäre es lieb wenn die Admins das verschieben täten :oops:)

  • Irgendwie alles komisch.

    Die Rechtsnachfolgeklausel ist auf den IV erteilt. Damit kann der IV vollstrecken. Wieso und warum die Klausel erteilt wurde, hat doch der GV nicht zu prüfen. Der guckt, ob die da ist und fertig. Einen klarstellenden Vermerk oder eine neue Klausel gibts doch da auch nicht. Meiner Meinung nach jedenfalls:oops:.

    Vielleicht ist es ja so, dass der GV die Zustellung verweigert, weil er in Frage stellt, dass der IV immernoch IV ist und der in der Klausel genannte IV noch vollstrecken darf. Das wäre dann keine Frage der wirksamen Klausel, sondern der Antragsberechtigung oder der (fortbestehenden) Parteiidentität. Der IV könnte dann dem GV einfach eine seiner vielen Original-Bescheinigungen (:D) schicken, damit den Fortbestand seines Amtes nachweisen und der GV würde vollstrecken.

  • na da könnte der GV bei jeder Rechtsnachfolge ja einen Nachweis fordern, dass z.B. eine zediierte Forderung nicht weiter zediert wurde, nur wer soll die bitte erteilen. Der GV hat die weitergeltung der Rechtsnachfolge nicht zu prüfen, außer es würden sich Zweifel klar aufdrängen.

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