Leitfaden für Nachlasspflegschaften

  • Oliver Fröhler, Leitfaden für Nachlasspflegschaften -Unverbindliche Entscheidungs- und Überprüfungshilfe bei der nachlassgerichtlichen Anordnung und Überwachung von Nachlasspflegschaften für Notare im Landesdienst, Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte und Notariatsangestellte- (BWNotZ 2014, S. 70-97)

  • Ist leider bei BeckOnline noch nicht abrufbar....würde mich aber schon interessieren, was da drin steht....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zu besagtem Leitfaden (Fröhler BWNotZ 2014, 70-97) erlaube ich mir folgende Bemerkungen:

    - Die Aussage, dass der Nachlasspfleger nicht zur Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft berechtigt sei (S. 73), ist zu allgemein gehalten. Sie ist nur zutreffend, soweit es den Nachlass angeht, für den der Nachlasspfleger bestellt ist. Anders verhält es sich aber, wenn der Erblasser selbst Erbe an einem Drittnachlass und ist die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

    - Es wird in den Fn. 18, 37, 55, 67 und 84 im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Pflegerverpflichtung mehrfach darauf hingewiesen, dass die dort zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart nicht veröffentlicht worden sei (zudem fehlt Fn. 55 im Text). Das ist nicht zutreffend (FGPrax 2011, 88 = FamRZ 2011, 846 = NJW-RR 2011, 737; BeckRS 2010, 29404). Auch die in den Fn. 29 und 81 als unveröffentlicht zitierten Entscheidungen des OLG München sind - jedenfalls im Internet schon seit Längerem - vielfach und zitierfähig nachzulesen (FGPrax 2014, 78 = openJur 2014, 97 = Rpfleger 2014, 205 = ZEV 2014, 169 = FamRZ 2014, 968 = BeckRS 2014, 00900 = FD-ErbR 2014, 354551 = LSK 2014, 110432). Gleiches gilt für die in Fn. 43 und 135 als unveröffentlicht zitierten weiteren Entscheidungen des OLG München (zu Fn. 43 vgl. BeckRS 2014, 08912 = LSK 2014, 260548 = ZinsO 2014, 1343 = NZI 2014, 527 m. Anm. Cymutta; zu Fn. 135 vgl. openJur 2014, 8260 = BeckRS 2014, 08910).

    - Es wird die Ansicht vertreten (S. 73, 75), dass es für die rechtzeitige Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaftsführung nicht ausreichend sei, wenn diese Feststellung im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Pflegers in einem gesonderten Beschluss getroffen wird. Weshalb dies nicht ausreichend sein soll, bleibt unerfindlich. Maßgeblich ist alleine, dass die betreffende Feststellung spätestens gleichzeitig mit der Bestellung des Pflegers getroffen wird. Ob diese Feststellung in einem gesonderten Beschluss erfolgt, ist ohne Belang.

    - Für den Fall der nachträglichen Umwidmung einer ehrenamtlich geführten in eine berufsmäßig geführte Pflegschaft wird unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des BGH ausgeführt (S. 73), dass diese Umwidmung mit einer neuen Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Person des Pflegers verbunden werden muss. Dies ist unzutreffend, weil das Ausgeführte aufgrund der gesetzlichen Rangvorgabe des § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB und wegen der Einheitsentscheidung im Hinblick auf Betreuungsanordnung und Betreuerbestellung (§ 1896 BGB) nur für das Betreuungsverfahren gilt. Dies wird vom BGH in seinen aktuellen Entscheidungen auch ausdrücklich festgehalten.

    - Die Ausführungen zum Verpflichtungserfordernis nach § 1789 BGB werden bei der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB, bei der Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB und bei der Nachlassverwaltung jeweils überflüssigerweise inhaltsgleich wiederholt (S. 73, 75, 76). Dies gilt auch für die unrichtigen Ausführungen im Hinblick auf die für den Fall der Umwidmung in eine berufsmäßige Amtsführung angeblich zu treffende neue Auswahlentscheidung (S. 73, 75, 80, 89) und die für die Feststellung der Berufsmäßigkeit angeblich nicht ausreichende Feststellung in einem gesonderten Beschluss (S. 73, 75, 80)

    - Zur funktionellen Zuständigkeit wird - unter Zitierung der zutreffenden Gegenmeinung in Fn. 60 - die Ansicht vertreten, dass die Nachlasspflegschaft vom Richter anzuordnen sei, wenn der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit besaß (S. 77). Dies steht in Widerspruch zu den zutreffenden Ausführungen auf S. 72, wonach es sich bei der Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft für die unbekannten Erben - und nicht für den Erblasser - handelt. Wäre das Gesagte richtig, müsste eine Nachlasspflegschaft (und zwar auch eine Pflegschaft nach § 1913 BGB) stets vom Richter angeordnet werden, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass sich unter den Erben eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit befindet. Zutreffend ist demgegenüber, darauf abzustellen, dass die Staatsangehörigkeit bei unbekannten Beteiligten im Hinblick auf die funktionelle Zuständigkeit generell ohne Belang ist.

    - Auf S. 78 wird die Ansicht vertreten, dass die Freigabe von Nachlassgeldern durch das Nachlassgericht zum Zweck der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) nicht von § 1960 BGB gedeckt sei. Die maßgebliche Norm des § 1846 BGB bleibt dabei jedoch unerwähnt. Im Übrigen wird durch fehlende Literaturnachweise und alleinige Angabe der divergierenden Entscheidungen des OLG Dresden (Rpfleger 2011, 35 = ZEV 2010, 582) und des OLG Rostock (openJur 2013, 30604 = BeckRS 2013, 10207) der unzutreffende - wenn auch ggf. ungewollte - Eindruck erweckt, dass sich die diesbezüglichen befürwortenden und ablehnenden Rechtsauffassungen in etwa gleichwertig gegenüber stehen, obwohl es sich bei der befürwortenden Ansicht ziemlich eindeutig um die überwiegende Meinung handelt (Burandt/Rojahn/Trimborn von Landenberg, Erbrecht, 1. Aufl., § 1960 Rn. 15; Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 6 Rn. 5; Kroiß/Ann/Mayer/Krug, Erbrecht, 4. Aufl., § 1960 Rn. 29, 30; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., Rn. 4.560 und Rn. 4.585 ff.; Mayer, Richtig handeln im Trauerfall, 4. Aufl., 2010, S. 77 ff.; Bestelmeyer Rpfleger 2004, 679, Rpfleger 2011, 211 und Rpfleger 2012, 666, 675; a. A. Burandt/Rojahn/Najdecki, Erbrecht, 2. Aufl., § 1960 Rn. 7; Zimmermann Rpfleger 2014, 1, 3, 4; differenzierend Palandt/Weidlich, 73. Aufl., § 1960 Rn. 3).

    - Auf S. 81 wird als Stichtag für den im Nachlassverzeichnis zu berücksichtigenden Nachlassbestandes das Datum des Anordnungsbeschlusses für maßgeblich gehalten. Nach zutreffender Ansicht ist auf den Tag des Erbfalls abzustellen, weil dies bei Nachlasspflegschaften in der Natur der Dinge liegt und die in § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB normierte "entsprechende" Anwendung der Normen des Vormundschaftsrechts auch die Besonderheiten der Nachlasspflegschaft zu berücksichtigen hat.

    - Auf den S. 84 und 85 wird vertreten, dass eine Nachlasspflegschaft auch angeordnet werden kann, wenn nicht die Erben, sondern lediglich der Testamentsvollstrecker unbekannt ist (etwa, weil Streit über die Wirksamkeit seiner Ernennung besteht, weil der TV das Amt noch nicht angenommen hat, weil eine Ernennung nach § 2200 BGB noch aussteht oder weil eine Amtsnachfolge noch nicht geklärt ist). Zutreffend ist dagegen, insoweit eine Pflegschaft nach § 1913 BGB für den unbekannten Testamentsvollstrecker zu befürworten. Eine Nachlasspflegschaft wäre auch sinnlos, weil der Nachlasspfleger aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen könnte (§ 2211 Abs. 1 BGB). Für die Annahme Fröhlers, die Verfügungsbeschränkung würde für den Nachlasspfleger in diesem Fall nicht gelten, fehlt es an jedem zulässigen gesetzlichen Anhaltspunkt. Der Nachlasspfleger kann nicht die Befugnisse eines TV innehaben. Denn hätte er sie inne, müsste man in diesem Fall konsequenterweise auch die Geltung der gesetzlichen Genehmigungstatbestände für den "Testamentsvollstreckerpfleger" verneinen (§§ 1812, 1821, 1822 BGB). Dies wird zu Recht nirgends vertreten.

    - Bei der Veräußerung von Nachlassgrundbesitz wird grundsätzlich die Erholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Grundbesitzes für erforderlich gehalten - und des Weiteren auch "unbedingt" eines Ergänzungsgutachtens, wenn sich der Gutachterpreis nicht erzielen lässt (S. 87). Dies wird in der nachlassgerichtlichen Praxis zu Recht anders gesehen und demzufolge auch nicht in dieser Strenge gehandhabt.

    - Zur Frage der Erbauseinandersetzung wird die Ansicht vertreten, dass die Anordnung einer Erbteilspflegschaft zum Zweck der Erbauseinandersetzung grundsätzlich unzulässig sei (S. 88). Auch das OLG Karlsruhe (Stellungnahme hierzu: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…t921050verneint unter #3) verneint insoweit die Voraussetzungen des § 1961 BGB, hält aber jedenfalls eine Anordnung nach § 1960 BGB für möglich. Im Ergebnis muss die Erbauseinandersetzung jedenfalls möglich sein, weil es den festgestellten und bereits durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben nicht zugemutet werden kann, jahrelang auf die Erbauseinandersetzung zuwarten zu müssen.

    - Zum Vergütungsverfahren wird die Ansicht vertreten, dass den unbekannten Erben ein Nachlassergänzungspfleger zu bestellen ist (S. 90). Gleichzeitig heißt es aber, dass für das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren ein Verfahrenspfleger ausreichend ist (S. 88). Es ist nicht schlüssig, für das Vergütungsverfahren strengere Voraussetzungen für eine Beteiligung der unbekannten Erben als im Genehmigungsverfahren aufzustellen (nicht widerspruchsfrei auch Palandt/Weidlich § 1960 Rn. 14 - Verfahrenspfleger - gegenüber Rn. 25 - Ergänzungspfleger). Zudem hat der BGH bereits entschieden, dass die Befugnisse eines Verfahrenspflegers im Vergütungsverfahren nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass er jedenfalls nach dem Inkrafttreten des FamFG nicht mehr als gesetzlicher Vertreter des von ihm repräsentierten Personenkreises angesehen werden kann (BGH Rpfleger 2012, 688 = FamRZ 2012, 1798 = FGPrax 2012, 258 - zur Betreuervergütung). Es gibt also bereits die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsstellung des Verfahrenspflegers, die Fröhler auf S. 88 seines Beitrags zu Unrecht vermisst.

    - Zur "Mietverhältnispflegschaft" nach § 1961 BGB wird der Wirkungskreis der "Sicherung des Nachlasses" zu Unrecht für entbehrlich gehalten (S. 90). Denn im Zeitpunkt der Anordnung der Pflegschaft steht noch nicht fest, ob und ggf. welche Vermögensgegenstände sich in der Wohnung des Erblassers befinden und ob dieser auch sonstiges Vermögen hinterlassen hat. All dies stellt sich im Regelfall erst bei Sicherung der Erblasserwohnung heraus. Der im Muster auf S. 95 vorgeschlagene beschränkte Wirkungskreis ist daher nicht ausreichend und für die nachlassgerichtliche Praxis demzufolge unbrauchbar.

    - Bei den Erörterungen zur etwaigen Genehmigungspflichtigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Nachlasspfleger ist nicht berücksichtigt, dass das LG Meiningen diese Frage bereits im verneinenden Sinne entschieden hat (ZEV 2013, 513 m. Anm. Schulz).

    - Die Muster für die Anordnung von Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung (S. 93, 95, 96) scheinen von baden-würtembergischen Eigenheiten geprägt (richtig ist: zunächst kommt der Tenor und dann die Begründung - und nicht umgekehrt). Bei der Pflegschaft nach § 1960 BGB wird nur die Sicherung des Nachlasses und die Erbenermittlung als Wirkungskreis vorgeschlagen (S. 93). Darüber hinaus ist aber natürlich auch die "Verwaltung des Nachlasses" erforderlich, weil der Pfleger ansonsten über Nachlassgegenstände nicht verfügen könnte. Der beschränkte Wirkungskreis der Pflegschaft nach § 1961 BGB (S. 95) ist aus den bereits genannten Gründen nicht ausreichend und in praxi unbrauchbar. Die in den Mustern vorgesehenen Anordnungen im Hinblick auf die Rechnungslegung (S. 93, 96) werden üblicherweise nicht bereits im Pflegschaftsanordnungsbeschluss getroffen, weil sich die hierfür erforderlichen Umstände in der Regel erst nach einer Sichtung des Nachlasses durch den Pfleger beurteilen lassen. Bei den vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung (S. 93, 95, 96) fragt man sich jedenfalls bei der Pflegschaft nach § 1960 BGB (S. 93) unwillkürlich, wer denn gegen die Anordnung der Pflegschaft Beschwerde einlegen soll, wenn die Erben unbekannt sind (Ausführungen hierzu im Text fehlen).

    - Das Muster für das Verpflichtungsprotokoll (S. 94) sieht keinen - zweckmäßigen - Antrag des nach § 1960 BGB bestellten (Berufs-)Pflegers auf Verlängerung der vergütungsrechtlichen Ausschlussfristen vor.

    - Im Muster für das Verpflichtungsprotokoll bei der Nachlassverwaltung (S. 97) wird unterstellt, dass dieser auch den Genehmigungspflichten des § 1812 BGB unterliegt, obwohl dies bekanntlich unterschiedlich und von der hM anders gesehen wird (vgl. Palandt/Weidlich, 73. Aufl., § 1985 Rn. 2 m. w. N.).

    - Im Muster für die öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB (S. 97) fehlt der zweckmäßigerweise stets anzugebende Wert des Nachlasses (zutreffend demgegenüber Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., Muster Rn. 4.227).

    - In eigener Sache ist abschließend darauf hinzuweisen, dass meine für den Bereich der Nachlasspflegschaft veröffentlichten vielfältigen Abhandlungen und Entscheidungsanmerkungen - von einer zu vernachlässigenden Ausnahme in Fn. 170 abgesehen - nicht zitiert und offensichtlich auch nicht ausgewertet wurden.

    Ein Fazit möchte ich nicht ziehen, dies vermag der Leser selbst zu tun.

  • Na super

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  • Mir wurde die Abhandlung dankenswerterweise von dritter Seite überlassen, aber ich kann sie hier aus urheberrechtlichen Gründen natürlich nicht einstellen. Demzufolge musste ich mich auf meine genannten Bemerkungen beschränken.

  • Na super

    Zitat

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    Wenn ich die Anmerkungen von Cromwell lese, erscheint mir der "Leitfaden für Nachlasspflegschaften" nicht mehr als so segensreich. Man müsste den Leitfaden von Fröhler mit den Anmerkungen von Cromwell verschmelzen, dass wär's aus einem Guss.

    Vielleicht schreibt ja Cromwell einen eigenen "Leitfaden" für uns. ;)

  • Ja, der Aufsatz beinhaltet so manche "Unsitte", die sich bei uns im Ländle (in Abweichung zum Rest des Landes) eingeschlichen hat. So nach dem Motto: "Mir machet des halt so und der wo was dagega hat, soll ruich sei"

    Ich erlebe z.B. gerade schon wieder, wie ein NLG in BW neben mir als NLPfleger einen Ergänzungsnachlasspfleger bestellt, um diesem in einem Genehmigungsverfahren anzuhören....das kommt m.W. nur noch in BW vor, dass hier teilweise Ergänzungsnachlasspfleger statt Verfahrenspflegern bestellt werden. Kurz hatte ich mir überlegt, Beschwerde einzulegen...habe es aber dann nach Abklingen meines "jugendlich heissporn´schen Gemütes" doch bleiben lassen :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Kurz hatte ich mir überlegt, Beschwerde einzulegen...habe es aber dann nach Abklingen meines "jugendlich heissporn´schen Gemütes" doch bleiben lassen :)

    Tu es doch bitte. Die von Dir beschriebene Unsitte kommt daher, dass eine FG-Referentin in rauher Vergangenheit einmal erklärt hat, ein Verfahrenspfleger könne nur zur Unterstützung eines am Verfahren "körperlich" Beteiligten bestellt werden (so im Betreuungsverfahren, wo der Betroffene selbst Verfahrensbeteiligter ist, aber seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann). Im Nachlassverfahren fehlt die Beteiligtenstellung der unbekannten Erben und deshalb der Umweg über den Ergänzungsnachlasspfleger bzw. den Pfleger für unbekannte Beteiligte.

    Es gibt bislang keine mir bekannte Entscheidung des OLG Stuttgart. Deshalb: bitte, bitte, bitte, ... Beschwerde einlegen, damit auch wir in OLG Bezirk Stuttgart mal eine Entscheidung unseres OLG bekommen. Aber: der Schuss könnte auch bundesweit nach hinten losgehen.

  • Na ihr seid ja gut...ich soll also mein Nachlassgericht vors OLG zerren....??? das werde die nicht so lustig finden.

    ...und ganz ehrlich: Ich will die Genehmigung haben, damit mein Verfahren weiterläuft und ich diese Bude endlich verkauft bekomme :)

    Manchmal sind es also ganz triviale Gründe, die eine Beschwerde verhindern :)

    Aber vielleicht schreibe ich mal einen Aufsatz in der BWNotZ dazu :)

    Ist übrigens dann das OLG KA zuständig und da habe ich schon so meine (schlechten) Erfahrungen, weil der dortige Senat wohl bisher so gut wie nie eine Frage zur Nachlasspflegschaft beantworten musste....und das merkt man....oder kennt von euch jemand eine (gute) veröffentlichte Entscheidung von dort zum Thema Nachlasspflegschaft?

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  • Um die Sache zu klären, sucht man sich in Absprache mit dem Nachlassgericht eine profane unbedeutende Genehmigung nach § 1812 BGB heraus, von deren Erteilung oder Nichterteilung in zeitlicher Hinsicht nichts abhängt. Und dann kann das Beschwerdegericht "in Ruhe" entscheiden.

    Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass solche grundlegenden Dinge in dem Verfahren zu klären sind, das gerade ansteht. Schließlich liegt die - höchstwahrscheinlich - unrichtige Sachbehandlung beim Nachlassgericht und nicht beim Nachlasspfleger.

  • Um die Sache zu klären, sucht man sich in Absprache mit dem Nachlassgericht eine profane unbedeutende Genehmigung nach § 1812 BGB heraus....

    An mir soll es grundsätzlich nicht liegen. Ich bin gerne bereit, beim OLG entsprechend zu argumentieren um eine Entscheidung herbeizuführen....aber warum eigentlich, wenn für den restlichen Teil Deutschlands eine OLG-Entscheidung vorliegt und man dort (außerhalb von BW) "völlig selbstverständlich" einen Verfahrenspfleger bestellt? Warum also machen dann denn die Notariate in BW nicht einfach das, was die restlichen Nachlassgerichte machen?

    Wie gesagt: Wenn jemand unbedingt will, dass sich ein OLG aus BW damit befasst, dann stelle ich mich als "streitender Nachlasspfleger" gerne zur Verfügung.

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