E1 lässt im April 2014 vom Notar eine Erbscheinsverhandlung beurkunden.
Erben sind E1, E2, E3, E4 und E5.
E1 versichert (im April 2014), dass E2 und E3 die Erbschaft angenommen haben. Ferner erklärt E1 in der Verhandlung, dass zu E4 und E5 kein Kontakt bestehe und man nicht wisse, ob diese die Erbschaft angenommen haben.
Die o. g. Beurkundung nebst Erbscheinsantrag geht im Juli 2014 erstmals beim Nachlassgericht ein.
Neben der not. Urkunde und dem Erbscheinsantrag hat der Notar eine privatschriftliche (also nichts beglaubigt, nichts beurkundet)Erklärung von E4 und E5 beigefügt, in der die beiden erklären, den Erbscheinsantrag zu kennen und keine Einwendungen zu erheben. Die privatschriftlichen Erklärungen datieren von Juli 2014.
Frage:
Muss E1 noch die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass E4 und E5 die Erbschaft angenommen haben oder wäre dies Förmelei und unter Hinblick auf die Erklärungen von E4 und E5 entbehrlich?
Dass man (was ich regelmäßige tue) auf die eidesstattliche Versichung der nicht-antragstellenden Miterben verzichten kann ist klar, aber kann man auch auf die e. V. des Antragstellers (!) verzichten? Da man davon ausgehen kann, dass E1 die Erklärungen von E4 und E5 bekannt sind, wäre eine Versicherung durch E1 ja (mittlerweile) durchaus möglich, aber auch nötig?
Sinn der e. V. des Antragstellers ist ja u. a., dass das Nachlassgericht keinen falschen Erbschein erteilt. Dies dürfte aufgrund der Erklärungen von E4 und E5 ja nahezu ausgeschlossen sein. Andererseits steht im Gesetz nicht, dass auf die E. V verzichtet werden kann, wenn E4 und E5 die o. g. Erklärungen abgegeben haben.
Warum der Notar bereits im April 2014 die Beurkundung vorgenommen hat, anstatt bis Juli 2014 zu warten, weiß ich nicht. Na ja, immerhin hat er erkannt, dass ohne die Erklärungen von E4 und E5 dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.