Eidesstattliche Versicherung bei gemeinschaftlichen Erbschein entbehrlich?

  • E1 lässt im April 2014 vom Notar eine Erbscheinsverhandlung beurkunden.

    Erben sind E1, E2, E3, E4 und E5.

    E1 versichert (im April 2014), dass E2 und E3 die Erbschaft angenommen haben. Ferner erklärt E1 in der Verhandlung, dass zu E4 und E5 kein Kontakt bestehe und man nicht wisse, ob diese die Erbschaft angenommen haben.

    Die o. g. Beurkundung nebst Erbscheinsantrag geht im Juli 2014 erstmals beim Nachlassgericht ein.

    Neben der not. Urkunde und dem Erbscheinsantrag hat der Notar eine privatschriftliche (also nichts beglaubigt, nichts beurkundet)Erklärung von E4 und E5 beigefügt, in der die beiden erklären, den Erbscheinsantrag zu kennen und keine Einwendungen zu erheben. Die privatschriftlichen Erklärungen datieren von Juli 2014.

    Frage:
    Muss E1 noch die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass E4 und E5 die Erbschaft angenommen haben oder wäre dies Förmelei und unter Hinblick auf die Erklärungen von E4 und E5 entbehrlich?

    Dass man (was ich regelmäßige tue) auf die eidesstattliche Versichung der nicht-antragstellenden Miterben verzichten kann ist klar, aber kann man auch auf die e. V. des Antragstellers (!) verzichten? Da man davon ausgehen kann, dass E1 die Erklärungen von E4 und E5 bekannt sind, wäre eine Versicherung durch E1 ja (mittlerweile) durchaus möglich, aber auch nötig?

    Sinn der e. V. des Antragstellers ist ja u. a., dass das Nachlassgericht keinen falschen Erbschein erteilt. Dies dürfte aufgrund der Erklärungen von E4 und E5 ja nahezu ausgeschlossen sein. Andererseits steht im Gesetz nicht, dass auf die E. V verzichtet werden kann, wenn E4 und E5 die o. g. Erklärungen abgegeben haben.


    Warum der Notar bereits im April 2014 die Beurkundung vorgenommen hat, anstatt bis Juli 2014 zu warten, weiß ich nicht. Na ja, immerhin hat er erkannt, dass ohne die Erklärungen von E4 und E5 dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ob der beantragte Erbschein erteilt werden kann, ist nach dem Zeitpunkt der Erbscheinserteilung und nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. Der Antragsteller selbst hat die Erbschaft angenommen, für zwei weitere Miterben hat er die erforderliche eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf deren Erbschaftsannahme erklärt und die beiden restlichen Miterben haben der antragsgemäßen Erbscheinserteilung mittlerweile zugestimmt.

    Ich sehe daher kein Hindernis im Hinblick auf die beantragte Erbscheinserteilung. Der Antragsteller hat hier zudem völlig richtig gehandelt, indem er bezüglich E4 und e5 keine eV "ins Blaue hinein" abgab und diese Miterben zunächst ermittelte und kontaktierte.

    Eine andere Frage ist, ob man E2 und E3 vor der Erbscheinserteilung noch anhört.

  • Dem guten Morgen will ich mich auch anschließen.:)

    Ansonsten bin ich erstaunt , dass Ernst P. jetzt auch "in Nachlass" macht .
    Oder hab ich was verpasst ?

  • @Steinkautz: So geht´s mir auch :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nicht nur Euch beiden! Man hat Ernst P. ja lange nicht gelesen! Welcome back :D

    Zum Thema:
    Anhörung ist Pflicht. Und eine weitere e.V. würde ich vorliegend nicht verlangen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Vielen Dank für die Antworten und die herzlichen Grüße.

    Was ich, weil es zur Beantwortung meiner Frage nicht wesentlich war, geschlabbert hatte, war, dass der Notar auch bzgl. der Erben E2 und E3 eine privatschriftliche Einverständniserklärung eingreicht hat.


    Da ich somit von allen NICHT-Antragsteller eine entsprechende Erklärung habe, habe ich den Erbschein heute (ohne die e. V. von E1 bzgl. der Erbschaftsannahme von E4 und E5 zu verlangen) erteilt. Gestern Frage eingestellt, heute Fall gelöst. Besser geht es nicht.


    Und ja, ich weiß, dass ich E2 bis E5 grds. vor Erbscheinserteilung nach §§ 7, 345 FamFG hätte belehren müssen, aber das habe ich mir geschenkt. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich einer der Miterben später beschwert, dass er nicht beteiligt wurde (sprich: keine Post vom Gericht bekommen hat) kann ich das notfalls immer noch nachholen.

    @ Steinkauz, TL und Sonea:
    Ja, ich "mache jetzt (fast ausschließlich und schon längere Zeit) in Nachlass". Meinen ehemaligen Aufgabenbereich bearbeite ich nur noch am Rande oder in der Vertretung. Werde mich hier aber dennoch sporadisch melden.

    Gruß
    Ernst P.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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