Darlehen vom Betreuten an Sohn/Bruder des Betreuers

  • Ich bezweifle mal stark, dass ein Azubi das Geld sofort und unmittelbar zurücküberweisen können wird. Ich mach das so, dass ich mir nachweisen lasse wie viel Geld bereits zurückgezahlt worden ist. Für den Restbetrag wird ein Ergänzungsbetreuer (nicht Kontrollbetreuer, sorry, falsche Wortwahl!) für einen Darlehensvertrag, sowie ein Verfahrenspfleger für den Betreuten bestellt. Als Sicherheit kommt ein Grundpfandrecht nicht in Betracht, wie gesagt: Azubi. Entweder wird das Auto sicherungsübereignet oder es wird ein finanzstarker Bürge gewürgt.. Ich hoffe einfach mal, dass die Raten regelmäßig gezahlt wurden und der restliche zu Unrecht entgegengenommene Betrag nicht mehr so hoch ist. Ansonsten bleibt nur die Variante Ergänzungsbetreuer und "gnadenlose" Rückabwicklung..

  • Um den Betreuer (der sich ja nach Deinen Aussagen gut um den Betroffenen kümmert) mit ins Boot zu holen, könntest Du die Angelegenheit mit ihm vorab besprechen. Nach dem Motto, wir müssen uns an die Gesetze halten, und die formale Rechtslage ist folgende:

    Darlehen durch Betroffenen unwirksam
    Darlehen durch Betreuer unwirksam
    Gründe
    fragen wies nun weitergehen soll
    Darauf hinweisen, dass von Gesetzes wegen Alternativen bestehen: Sofortige Rückzahlung oder Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.

    Übrigens ist der Ergänzungsbetreuer in seinen Entscheidungen frei und nicht an die Rechtsmeinung des Gerichtes gebunden. Er wird über den Fall nach eigenem Gewissen entscheiden. Auch darüber sollte man den Betreuer aufklären.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • ...Übrigens ist der Ergänzungsbetreuer in seinen Entscheidungen frei und nicht an die Rechtsmeinung des Gerichtes gebunden. Er wird über den Fall nach eigenem Gewissen entscheiden. Auch darüber sollte man den Betreuer aufklären....

    Ich denke nicht ganz. Das Darlehen stellt aus der Sicht des Betreuten eine Geldanlage da. Hierzu benötigt der eingesetzte Ergänzungspfleger daher eine Innengenehmigung.

  • ...Übrigens ist der Ergänzungsbetreuer in seinen Entscheidungen frei und nicht an die Rechtsmeinung des Gerichtes gebunden. Er wird über den Fall nach eigenem Gewissen entscheiden. Auch darüber sollte man den Betreuer aufklären....

    Ich denke nicht ganz. Das Darlehen stellt aus der Sicht des Betreuten eine Geldanlage da. Hierzu benötigt der eingesetzte Ergänzungspfleger daher eine Innengenehmigung.

    Aber eine Genehmigung, die nicht erteilt werden kann. Anlage trotz verweigerter Genehmigung führt zu Schadenersatz und kann zur Entlassung des Betreuers führen.

  • Ich denke eher so: Das Geld ist schon geflossen. Falls der Sohn das Geld nicht auf einen Schlag zurückzahlen kann, was dann? In diesem Falle würde ich die Summe wie "Schulden" behandeln, und der Ergänzungsbetreuer müsste mit dem Sohn (nicht mit dem Betreuer!) verhandeln, wie die Rückzahlung der Schulden geregelt wird. Und was "angemessene" Zinsen sind. Und die Zahlung ggf. überwachen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

    Einmal editiert, zuletzt von Franziska (23. Juli 2014 um 09:15)

  • Ich denke eher so: Das Geld ist schon geflossen. Falls der Sohn das Geld nicht auf einen Schlag zurückzahlen kann, was dann? In diesem Falle würde ich die Summe wie "Schulden" behandeln, und der Ergänzungsbetreuer müsste mit dem Sohn (nicht mit dem Betreuer!) verhandeln, wie die Rückzahlung der Schulden geregelt wird. Und was "angemessene" Zinsen sind. Und die Zahlung ggf. überwachen.


    Dem schließe ich mich an.

    Der Ergänzungsbetreuer braucht/kann gar keinen Darlehensvertrag (mehr) abschließen, so dass er nicht in die Verlegenheit kommt, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zu benötigen.

  • Ich bevorzuge die "praktische Variante".Ich weise daraufhin,dass die Auszahlung des Betrages nicht rechtmäßig erfolgte und verlange die umgehende Zurücküberweisung. [...]

    Ich bezweifle mal stark, dass ein Azubi das Geld sofort und unmittelbar zurücküberweisen können wird.

    Man sollte sich natürlich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vorgehensweise von den Befugnissen als Betreuungsrechtspfleger gedeckt ist. Praktische Erwägungen hin oder her. Man kann nicht jemand auffordern, einen Betrag X zurückzuzahlen, wenn darüber an sich in einem streitigen Verfahren zu entscheiden wäre.

    Das gilt umso mehr, da in #13 nicht dargelegt ist, dass der Betreute bereits bei Vertragsabschluss geschäftsunfähig war (zumal er laut #1 geschäftsfähig ist).

    Für den Restbetrag wird ein Ergänzungsbetreuer (nicht Kontrollbetreuer, sorry, falsche Wortwahl!) für einen Darlehensvertrag, sowie ein Verfahrenspfleger für den Betreuten bestellt.

    Was bezweckt diese Erdrückung des Betreuten mit staatlicher Fürsorge, insbesondere: was soll der Verfahrenspfleger neben dem Ergänzungsbetreuer ausrichten? (Ich bin nicht mit Betreuung befasst, aber nach meinem Verständnis kann hier kein Verfahrenspfleger bestellt werden, da keiner der entsprechenden Tatbestände des FamFG vorliegt.)

    Entweder wird das Auto sicherungsübereignet oder es wird ein finanzstarker Bürge gewürgt.

    Klingt hübsch, aber warum sollte der Azubi das machen, nur weil Du ihm schreibst, dass er das tun soll?

  • Zitat

    Man sollte sich natürlich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vorgehensweise von den Befugnissen als Betreuungsrechtspfleger gedeckt ist. Praktische Erwägungen hin oder her. Man kann nicht jemand auffordern, einen Betrag X zurückzuzahlen, wenn darüber an sich in einem streitigen Verfahren zu entscheiden wäre.

    Natürlich liegt es nicht im Rahmen eines Rpfl zu Fordern, dass ein strittiger Betrag zurückgezahlt wird. Aber man muss nicht gleich mit aller Härte des Gesetzes vorgehen. Im Leben ist es nunmal auch so: Wenn ein Privatdarlehen aufgenommen wird, dann fordere ich als Darlehensgeber das Darlehen irgendwann zurück. Entweder in Raten oder auf einmal. Ich klage nicht sofort, dass wäre lebensfremd.. Ich als Darlehensnehmer wäre total verblüfft, wenn ohne Aufforderung gleich die Klage reinschneit. Bin ich zahlungswillig, gibt's ein sofortiges Anerkenntnis.

    Wenn ich gemerkt hätte, dass da was faul ist oder nicht läuft, dann hätte ich einen RA als Ergänzungsbetreuer bestellt, damit er das Geld zurückholt.. Aber es ist bislang OK.

  • Zitat

    Man sollte sich natürlich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vorgehensweise von den Befugnissen als Betreuungsrechtspfleger gedeckt ist. Praktische Erwägungen hin oder her. Man kann nicht jemand auffordern, einen Betrag X zurückzuzahlen, wenn darüber an sich in einem streitigen Verfahren zu entscheiden wäre.

    Natürlich liegt es nicht im Rahmen eines Rpfl zu Fordern, dass ein strittiger Betrag zurückgezahlt wird. Aber man muss nicht gleich mit aller Härte des Gesetzes vorgehen. Im Leben ist es nunmal auch so: Wenn ein Privatdarlehen aufgenommen wird, dann fordere ich als Darlehensgeber das Darlehen irgendwann zurück. Entweder in Raten oder auf einmal. Ich klage nicht sofort, dass wäre lebensfremd.. Ich als Darlehensnehmer wäre total verblüfft, wenn ohne Aufforderung gleich die Klage reinschneit. Bin ich zahlungswillig, gibt's ein sofortiges Anerkenntnis.

    Wenn ich gemerkt hätte, dass da was faul ist oder nicht läuft, dann hätte ich einen RA als Ergänzungsbetreuer bestellt, damit er das Geld zurückholt.. Aber es ist bislang OK.

    Nur forderst im Privatleben Du als Darlehensnehmer das Darlehen zurück.

    Wer fordert im vorliegenden Fall das Darlehen zurück?

    Der Betroffene (ist doch geschäftsunfähig)? Der bestellte Betreuer (ist doch an der Vertretung verhindert, §§ 1908i, 1795 BGB)?

    Bliebe noch das Betreuungsgericht. Nach §§ 1908i, 1846 BGB als einstweilige Maßregel? In der Theorie denkbar. In der Realität, zumindest was die Rückführung eines unwirksamen Darlehens angeht, hab ich das so noch nie gesehen.

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