zugunsten G wurde ein PfüB erlassen zur Pfändung von Lohn
nun soll ein Antrag auf Herabsetzung der unpfändbaren Beträge nach 850f II ZPO gestellt werden
Frage:
genügt es, nur die Herabsetzung zu beantragen oder muss der unpfändbare Betrag von Gl. selbst angegeben werden
- falls letzteres zutrifft:
wie kann der Gl. diesen Betrag berechnen ? (er kennt die Zahl der Unterhaltsberechtigten, deren eigenen Einkünfte und den vom Schuldner geleisteten Unterhalt nicht)