Herabsetzung unpfändbarer Betrag § 850f Abs. 2 ZPO

  • zugunsten G wurde ein PfüB erlassen zur Pfändung von Lohn
    nun soll ein Antrag auf Herabsetzung der unpfändbaren Beträge nach 850f II ZPO gestellt werden


    Frage:

    genügt es, nur die Herabsetzung zu beantragen oder muss der unpfändbare Betrag von Gl. selbst angegeben werden


    - falls letzteres zutrifft:

    wie kann der Gl. diesen Betrag berechnen ? (er kennt die Zahl der Unterhaltsberechtigten, deren eigenen Einkünfte und den vom Schuldner geleisteten Unterhalt nicht)

  • die Berechnung übernimmt das Gericht,
    der Gl. muss die Tatsachen vortragen, die das Gericht zur Entscheidungsfindung benötigt, insbesondere "Zahl der Unterhaltsberechtigten, deren eigenen Einkünfte und den vom Schuldner geleisteten Unterhalt ", also alles, was du nicht derzeit weiß......

    Hierfür ist aber die Vermögensauskunft ein sinnvolles Instrument, da es die erforderlichen Angaben beinhaltet.

  • Festsetzung des opfandfreien Sockelbetrages wie bei § 850d ZPO auch.

    Achtung aus dem Titel muss sich ergeben, dass eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung vorliegt. Daher Titel vorlegen lassen

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