Alles anzeigenWas ich mich hier noch frage:
Wenn man die Kaufpreisraten von B zurückfordert, müsste B doch im Gegenzug Anspruch auf Rückgabe der Wohnung haben, und zwar lastenfrei. Das ist jedoch nicht möglich, da ja entweder durch Zuschlag in der ZV das Eigentum an einen Dritten geht oder - falls kein Zuschlag erfolgt - die Grundschuld bestehen bleibt.
Ansonsten könnte man doch einfach nach § 103 den Nichteintritt in den Kaufvertrag erklären. Oder steh ich hier total auf dem Schlauch?
Was heißt da "Rückgabe"? Ist die Wohnung fertig gestellt?
Wenn nein: Vormerkung löschen lassen (Zug um Zug gegen Erstattung der gezahlten Raten), Ende.
Wenn ja: ggf. räumen, Vormerkung löschen lassen (Zug um Zug gegen Erstattung der gezahlten Raten), Ende.Die bestehenden Lasten rühren von B selber her. S schuldet nur Löschung der von ihm herrührenden Lasten, also der Vormerkung und - wenn eingetragen - des eigenen Finanzierungsgrundschuld.
Das stimmt... Und wie wäre das, wenn S die eigene Finanzierungsgrundschuld - falls es die gäbe - nicht ablösen kann?