Hallo Zusammen!
Hinterlegt wird ein Betrag X seitens des Schuldners. Als Emspfangsberechtigter ist ein Gläubiger angegeben.
Hinterlegt wird aufgrund eines Beschluss, dass gegen Erbringen der Sicherheitsleitung die Vollstreckung aus dem Urteil eingestellt wird, bis über die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners entschieden ist.
Mir ist nicht ganz klar, ob ich nur eine Anzeigepflicht habe, wenn ein Grund nach §372 BGB vorliegt. Habe hier weder Annahmeverzug noch ist der Gläubiger unbekannt.
Danke für eure Hilfe!