Hinterlegung Anzeigepflicht

  • Hallo Zusammen!
    Hinterlegt wird ein Betrag X seitens des Schuldners. Als Emspfangsberechtigter ist ein Gläubiger angegeben.
    Hinterlegt wird aufgrund eines Beschluss, dass gegen Erbringen der Sicherheitsleitung die Vollstreckung aus dem Urteil eingestellt wird, bis über die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners entschieden ist.

    Mir ist nicht ganz klar, ob ich nur eine Anzeigepflicht habe, wenn ein Grund nach §372 BGB vorliegt. Habe hier weder Annahmeverzug noch ist der Gläubiger unbekannt.:gruebel:

    :gruebel:

    Danke für eure Hilfe!

  • Nach der ZPO besteht eine solche Pflicht nicht. Ob es evtl. aus dem Landes-HL-Recht heraus so eine Pflicht gibt, weiß ich nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für Niedersachsen:

    Zitat

    § 14 NHintG

    Anzeige der Hinterlegung an die Gläubigerin oder den Gläubiger

    (1) 1 Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt worden, so soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner alsbald nach der Hinterlegung unter Hinweis auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. 2 Führt die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Aufforderung, so soll die Hinterlegungsstelle im Namen und auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Hinterlegung anzeigen; in der Aufforderung nach Satz 1 muss auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden.
    (2) 1 Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. 2 Erscheint die Schuldnerin oder der Schuldner zur Stellung des Annahmeantrags persönlich, so soll ihr oder ihm die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 sogleich durch Aushändigung zugestellt werden (§ 173 der Zivilprozessordnung).

    Anzeige ist daher nur erforderlich, wenn zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt wird und dann trifft diese Pflicht zunächst auch den Antragsteller.

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