Ich mische mich nur noch ganz kurz ein, versprochen.
Gemäß § 178 II 3 Inso ist ja auf vollstreckbaren Titeln die Feststellung zu vermerken. Also spätestens, wenn man einen vollstreckbaren Tabellenauszug haben möchte, muss auf dem Titel (oder als Vermerk beigefügt) die festgestellte Forderung vermerkt werden.
D.h. dann muss der Gläubiger seinen Titel einreichen.
Das findet sich zwar ausdrücklich auch nicht im Gesetz, aber aufgrund des besagten einen Satzes aus der BGH-Entscheidung von Rainer in # 16 könnte man wohl in dieser Richtung durchaus verfahren.
(> der besagte Satz: "Eine Doppeltitulierung kann dadurch vermieden werden, dass das Insolvenzgericht, soweit der Feststellungsvermerk nicht bereits im Anschluss an den Prüfungstermin angebracht werden kann, die spätere Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs von der Vorlage der Originalurkunde zur Entwertung abhängig macht.")
Vor diesem Hintergrund erscheint mir auch die Möglichkeit einer insolvenzgerichtlichen Verbindung des vollstreckbar ausgefertigten Tabellenauszugs mit dem "ab-quittierten" Ursprungstitel durchaus praktisch erwägenswert zur Vermeidung des Risikos einer Doppeltitulierung und künftigen -vollstreckung.
Auch wenn es dafür sicherlich keine verpflichtende Gesetzesgrundlage gibt und der Schuldner im Zweifelsfalle immer auf die §-767-ZPO-Klage verwiesen werden kann.
(Zur Frage der Risiken einer Mehrfach-Titulierung und Doppelvollstreckung vgl. TJ an völlig anderem Ort.)