Tabellenauszug

  • Hallo,

    wir haben eine Forderung im Inso-Verfahren angemeldet. Der Verwalter hat uns aber nie einen Tabellenauszug zugeschickt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass er damit die Forderung anerkannt hat? Kann ich den (beglaubigten ?) Tabellenauszug bei Gericht beantragen?

    Danke vorab

    Liane

  • Die Tabelle wird vom Verwalter bei Gericht niedergelegt. In aller Regel bekommen Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden ist keine Abschrift der Tabelle nach dem Prüfungstermin. Du kannst aber jederzeit eine Abschrift bei Gericht anfordern.

  • Der Schuldner hatte keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Ich möchte aus der Tabelle vollstrecken. Was brauche ich für die Vollstreckung? Gibt es einen Tabellenauszug mit Klausel?

  • Der Schuldner hatte keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Ich möchte aus der Tabelle vollstrecken. Was brauche ich für die Vollstreckung? Gibt es einen Tabellenauszug mit Klausel?

    Eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellungsklausel gibt es, wenn du deinen alten Titel (soweit vorhanden) ans Gericht schickst. Dann wird der Titel mit der Tabelle verbunden.

  • Du beantragst bei Gericht einfach einen vollstreckbaren Tabellenauszug, vorausgesetzt natürlich das Verfahren ist beendet.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Schuldner hatte keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Ich möchte aus der Tabelle vollstrecken. Was brauche ich für die Vollstreckung? Gibt es einen Tabellenauszug mit Klausel?

    Eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellungsklausel gibt es, wenn du deinen alten Titel (soweit vorhanden) ans Gericht schickst. Dann wird der Titel mit der Tabelle verbunden.


    :gruebel: Warum den alten Titel ans Gericht schicken? Man vollstreckt doch zumindest den festgestellten Teil der Forderung aus der Tabelle direkt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Schuldner hatte keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Ich möchte aus der Tabelle vollstrecken. Was brauche ich für die Vollstreckung? Gibt es einen Tabellenauszug mit Klausel?

    Eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellungsklausel gibt es, wenn du deinen alten Titel (soweit vorhanden) ans Gericht schickst. Dann wird der Titel mit der Tabelle verbunden.


    :gruebel: Warum den alten Titel ans Gericht schicken? Man vollstreckt doch zumindest den festgestellten Teil der Forderung aus der Tabelle direkt.


    Weil manche Gerichte keinen Tabellenblattauszug erteilen, bevor der ursprüngliche Titel nicht (teil-)entwertet ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellungsklausel gibt es, wenn du deinen alten Titel (soweit vorhanden) ans Gericht schickst. Dann wird der Titel mit der Tabelle verbunden.

    So ein Schmarrn!!! Du stiftest mal wieder die totale Verwirrung. :mad:

    Wo steht denn im Ausgangsfall, dass ein Titel vorhanden ist???


  • Eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Zustellungsklausel gibt es, wenn du deinen alten Titel (soweit vorhanden) ans Gericht schickst. Dann wird der Titel mit der Tabelle verbunden.

    So ein Schmarrn!!! Du stiftest mal wieder die totale Verwirrung. :mad:

    Wo steht denn im Ausgangsfall, dass ein Titel vorhanden ist???

    Ich hab doch extra in Klammer gesetzt "soweit vorhanden"..... :(

  • ... weil Liane auch die Zinsen, die nach Eröffnung aufgelaufen sind, ganz sicher mit vollstrecken will.


    Dachte mir, dass du darauf hinauswillst. Aber warum der Titel deshalb ans Gericht muss, hab ich immer noch nicht verstanden.
    Falls hier der Titel mit Anmeldung eingereicht wird, kommt ein Feststellungsvermerk drauf und ab zurück an den Gläubiger. Wenn keiner kommt, auch gut. Die meisten legen ja eh nur Kopien vor.

    @Rainer: Lass uns doch trotzdem mal den theoretischen Fall diskutieren, dass ein Titel vorliegt ;):D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1. Ich bitte um Vergebung, es war der Zustellungsvermerk gemeint. Oder stellt das IG an den Schuldner zu? Ich dachte nicht.

    2. In dem Tabellenauszug steht nichts von Zinsen nach Eröffnung. Da steht nur die Gesamtforderung bis Eröffnung drin.

  • 1. Ich bitte um Vergebung, es war der Zustellungsvermerk gemeint. Oder stellt das IG an den Schuldner zu? Ich dachte nicht.

    2. In dem Tabellenauszug steht nichts von Zinsen nach Eröffnung. Da steht nur die Gesamtforderung bis Eröffnung drin.


    Richtig! Und die Zeit ab Eröffnung vollstreckst du aus dem Ursprungstitel. Was soll das Insogericht damit?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1. Ich bitte um Vergebung, es war der Zustellungsvermerk gemeint. Oder stellt das IG an den Schuldner zu? Ich dachte nicht.

    2. In dem Tabellenauszug steht nichts von Zinsen nach Eröffnung. Da steht nur die Gesamtforderung bis Eröffnung drin.

    Es gibt keinen Zustellungsvermerk auf dem Tabellenblatt, da dieses im Parteibetrieb durch den GV zuzustellen ist. Es gibt eine Zustellungsurkunde.

    Die Zinsen nach Eröffnung sind aus dem Ursprungstitel zu vollstrecken. Warum sollte dieser mit der Tabelle verbunden werden. Es gibt keine Vorschrift in der Insolvenz, die die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von der Vorlage des Originaltitels abhängig macht. Ich kenne nur eine BGH-Entscheidung, die hierüber einen Satz verliert (BGH, Urteil vom 1. 12. 2005 - IX ZR 95/04). Aber auch in dieser Entscheidung schliesst der BGH die Vollstreckung aus dem Ursprungstitel nicht aus.

  • Ich mische mich nur noch ganz kurz ein, versprochen.

    Gemäß § 178 II 3 Inso ist ja auf vollstreckbaren Titeln die Feststellung zu vermerken. Also spätestens, wenn man einen vollstreckbaren Tabellenauszug haben möchte, muss auf dem Titel (oder als Vermerk beigefügt) die festgestellte Forderung vermerkt werden. D.h. dann muss der Gläubiger seinen Titel einreichen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das mag sein, aber deswegen wird der Ursprungstitel immer noch nicht mit dem vollstreckbaren Tabellenauszug verbunden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das mag sein, aber deswegen wird der Ursprungstitel immer noch nicht mit dem vollstreckbaren Tabellenauszug verbunden.

    Nein, nein, ist ja klar, und das wollte ich hier auch nicht zum Ausdruck bringen. Bloß irgendwie haben alle immer geschrieben, wie man's nicht macht...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (18. Juli 2014 um 11:05) aus folgendem Grund: zu früh gedrückt

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