Inwieweit erhebt ihr bei Auskünften aus Insolvenzakten diese Gebühr? Fällt diese bereits an, wenn ein Gläubiger einen Sachstandsbericht anfordert? Hat jemand einen Kommentar hierzu?
1401 JVKostG
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Lt. Weisung BezRev fällt die Gebühr nur bei einer Auskunft an Dritte an.
Gläubiger bekommen Auskünfte ohne Gebühr. Ggf. sind Kopierkosten zu erheben.
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Wir berechnen für Gläubiger Kopiekosten, wenn der Sachstandsbericht ein paar mehr Seiten hat. Oder wenn Aktenbestandteile kopiert werden.
Ansonsten fällt diese Gebühr meines Wissens beim Negativattest an. -
Ich meine, die Diskussion, ob das auch Gläubiger trifft, gab es bei unseren Bezis mal vor 2.000 Jahren oder so. Und ich meine mich Erinnern, dass bei uns auch das Ergebnis wie bei meinen Vorrednern war: nur bei Dritten und beim Negativattest.
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Bei genauer Betrachtung wäre hier zu prüfen, was im jeweiligen Landesjustizkostengesetz steht. Das Justizkostengesetz des Bundes betrifft nur Justizverwaltungsangelegenheiten in dem sich aus § 1 Abs. 1, 2 JVKostG ergebenden Umfang.
Wenn und soweit auch landesrechtlich in diesem Bereich auf Justizverwaltungsangelegenheiten abgestellt wird, können für Auskünfte an Dritte Kosten erhoben werden (§ 299 Abs. 2 ZPO: Verwaltungssache), für Auskünfte an Beteiligte aber nicht (§ 299 Abs. 1 ZPO: keine Verwaltungssache), sondern ggf. nur Auslagen nach dem GKG.
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Danke für die Rückmeldungen, wir werden heute mal unserern Revisor fragen, wie wir es handhaben sollen.
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