• Wir berechnen für Gläubiger Kopiekosten, wenn der Sachstandsbericht ein paar mehr Seiten hat. Oder wenn Aktenbestandteile kopiert werden.
    Ansonsten fällt diese Gebühr meines Wissens beim Negativattest an.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine, die Diskussion, ob das auch Gläubiger trifft, gab es bei unseren Bezis mal vor 2.000 Jahren oder so. Und ich meine mich Erinnern, dass bei uns auch das Ergebnis wie bei meinen Vorrednern war: nur bei Dritten und beim Negativattest.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei genauer Betrachtung wäre hier zu prüfen, was im jeweiligen Landesjustizkostengesetz steht. Das Justizkostengesetz des Bundes betrifft nur Justizverwaltungsangelegenheiten in dem sich aus § 1 Abs. 1, 2 JVKostG ergebenden Umfang.

    Wenn und soweit auch landesrechtlich in diesem Bereich auf Justizverwaltungsangelegenheiten abgestellt wird, können für Auskünfte an Dritte Kosten erhoben werden (§ 299 Abs. 2 ZPO: Verwaltungssache), für Auskünfte an Beteiligte aber nicht (§ 299 Abs. 1 ZPO: keine Verwaltungssache), sondern ggf. nur Auslagen nach dem GKG.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!